Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Mieter Zahlungsverzug Vorlage
Mahnung Zahlungsverzug des Mieters VorlageGeltendmachung der Nebenkostenpflicht des Pächters nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung
Die Mehrkosten für das Jahresendkonto lehnen meine Mieter ab für Nach den von mir an die Gesellschaft gelieferten Berechnungen für Heizöl, Trinkwasser, allgemeiner Strom, Grunderwerbssteuer, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Grunderwerbssteuer und die Kontokosten müssen zahlen die Mieter noch eine Zuzahlung von ca. 1300?. Aber sie sagen, dass die Konten falsch sind.
Was ist möglich, um die Bezahlung zu forcieren oder ist im Falle auch eine Kündigung der Behausung möglich? Der Mieter widerspricht natürlich nichts Konkretem, so dass Sie auch nicht die Möglichkeit haben, eine Berichtigung durchzuführen oder einen angeblichen Fehler an das Unternehmen weiterzuleiten. Ein pauschaler Hinweis, dass der Kontoauszug falsch ist, ist unbegründet und daher nicht ausreicht.
Die Mieter sind wahrscheinlich in finanziellen Schwierigkeiten und wollen nur Zeitgewinn. Falls der Mieter vom Eigentümer eine formelle Betriebskostenrechnung Prüfungsfrist erhalten hat, erhält er in vielen Fällen eine Prüfungsfrist, innerhalb derer er die Rechnung und die dazugehörigen Quittungen an prüfen senden kann. Dieser Zeitraum, der dem Mieter auf Prüfung bleibt, beträgt einen Monat, s. LG Berlin NZM 2001, 907. Der Bundesgerichtshof hat diese Zeitspanne, s. BGH NJW 2006, 1419. Der Zugang von Schlüssigkeit setzt nicht voraus, dass nach Verteilung des Accounts eine geeignete Frist an Fälligkeit gelaufen ist.
Die Forderung des Mieters wird daher grundsätzlich mit einer formellen Betriebskostenrechnung fällig, siehe Hannemann/Wiegner/Gies MAH Mietrecht 3. Aufl. 2010 § 24 Rn 242. Hinzu kommt die Regelung in § 3 Nr. 3 des Mietvertrages: Nachzahlungen der Betriebskostenabrechnung sind mit der Mietzahlung nächsten zu verrechnen. Das bedeutet, dass sich Ihre Mieter bereits in Zahlungsverzug befindet.
Der Mieter kann die Mietverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Ankündigung kündigen, wenn er mit der Zahlung eines nicht unwesentlichen Teiles des Mietpreises in Zahlungsverzug ist. S. 1 Nr. 3 BGB zählen, jedoch keine einmaligen besonderen Leistungen, wie z.B. die Hinterlegung oder die nachträgliche Zahlung von laufenden Kosten auf der Grundlage des Jahresabschlusses, vgl. OLG Köln ZMR 2000, S. 456.