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Bgb 823 Abs 1
Buch 823, Absatz 11, 823 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch. über die Verletzung solcher Gesetze, die "auf den Schutz eines anderen abzielen" (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Die Wahrung anderer Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB
Der Mann hat gegen seine Frau keinen Anrecht auf Erstattung der ihm durch die Ablehnung der Eheschließung eines von seiner Frau im Falle des Ehebruchs hergestellten Sohnes entstandenen Auslagen. Die Klägerin klagte auf Ehescheidung. Die beiden Ehepartner wurden des Angeklagten für schuldig befunden, weil sie mit einem Bäckerlehrling im Hause des Beschwerdeführers unverheiratet waren.
Die Klägerin hat nach der Ehescheidung die Heirat des Angeklagten angefochten. Das Landgericht entscheidet, dass das betroffene Mitglied kein rechtmäßiges Mitglied des Antragstellers ist. Die Klägerin macht geltend, dass ihm durch die Anfechtungsklage gegen das Kinde 1.130,05 DEM erwachsen sind.
Obwohl das Kinde zur Rückerstattung dieser Ausgaben gezwungen ist, ist es minderwertig. Die im Anfechtungsverfahren angefallenen Aufwendungen lehnten das LG und das OLG ab, weil das Zivilrecht dem Antragsteller wegen dieser Aufwendungen keinen Schadenersatzanspruch gegen den die Loyalitätspflicht verletzenden Ehepartner einräumte.
I. Bereits bei der Gründung des Zivilgesetzbuches wurde die Möglichkeit diskutiert, dass der Ehepartner, der sich unverschuldet geschieden hat, für die dem anderen Ehepartner entstandenen Benachteiligungen entschädigt werden kann. Aus den Motiven des Zivilgesetzbuches (Band 4, S. 615) geht hervor, dass diese Forderung damals vor allem deshalb abgelehnt wurde, weil sie nicht als mit der Natur der Heirat kompatibel angesehen wurde und ihre Gewährung eine Scheidung bedeuten würde, die in bewusster Abkehr von den älteren Rechten nicht in das Zivilgesetzbuch einbezogen worden war.
Bereits in seiner Verfügung vom 21. März 1956 hat der anerkennende Senat in LM Nr. 3 zu 823 (Af) BGB und NJW 1956, 1149 die Fragestellung kommentiert, ob sich aus einer solchen Zuwiderhandlung neben den im Familienrecht für den Falle der Treuhandverletzung durch einen der Ehepartner vorgesehenen Klagen weitere Klagen ableiten lassen.
Dies hat der Bundesrat im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 823 BGB abgelehnt. 1 Das Zivilrecht beinhaltet eine Vielzahl von Vorschriften über die durch die Eheschließung entstandenen Verpflichtungen und die Konsequenzen ihrer Übertretung (vgl. insbesondere das Ehegesetz und die §§ 1353, 1361, 1933, 2077, 2335 BGB).
In dieser Sonderregelung wird prinzipiell argumentiert, dass sie ausschliesslich und abschliessend die Konsequenzen einer Pflichtverletzung aus der Heirat klären soll. Ein Argument für eine endgültige familienrechtliche Bestimmung ist, dass die dort getroffene Regulierung der Vermögensbeziehungen zwischen den Ehepartnern bei Anwendbarkeit der 823ff BGB erheblich an Bedeutung einbüßte.
Weil eine Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungen auf der Grundlage vertraglicher Regelungen deutlich über die Verpflichtungen der familiären Regelungen hinausgehen würde. Prinzipiell ist jedoch - entsprechend dem ebenfalls in 888 Abs. 2 ZPO formulierten Prinzip - zwischen dem reinen Familienrecht und den eigentumsrechtlichen Verpflichtungen der Ehepartner zu unterscheiden.
Das reine Familienrecht, wie die Verpflichtung zum Eheleben, die treuhänderische Verpflichtung, ist in einem diesen Verpflichtungen angemessenen Verhältnis erschöpft, und wenn aus der Pflichtverletzung Rückschlüsse gezogen werden sollen, können diese prinzipiell nicht aus dem Obligationenrecht abgeleitet werden, sondern müssen den Regelungen des Familienrechts selbst nach der Art der Eheschließung für solche Verstöße folgen.
Erstens würde ein Schadenersatzurteil wegen Verletzung der Ehepflichten der Auferlegung einer Sanktion gleichkommen. 2. Denken Sie nur an den Umstand, dass der ungerechtfertigte Verzicht der Frau, das eheliche Zusammenleben zu begründen, dazu zwingt, für die Hauswirtschaft kostenpflichtige Hilfen in Anspruch zu nehmen, und dass das zuständige Gericht die Frau wegen Verletzung des 1353 BGB verurteilt, ihrem Mann jeden Monat einen gewissen Geldbetrag zu bezahlen, der den Hilfskosten entspricht, bis das eheliche Zusammenleben wiederhergestellt ist.
Dies würde bedeuten, dass die Frau nur mit der besonderen Eigenschaft, dass dieses Vermögen nicht, wie in den Faellen des 888 Abs. 1 ZPO, an den Bund, sondern an den Mann fliesst und damit auch 888 Abs. 2 ZPO unwirksam wird, zum Eheleben angeregt wird. b) Es sei angemerkt, dass es aus Gründen der Billigkeit keine Einwaende gibt, dem schuldigem Ehepartner die mit der Ablehnung des Familienstandes des von ihm hervorgebrachten Ehebruchs verbundenen Lebensunterhaltes auferlegt wird.
Allerdings ist der Anwendungsbereich der Schadenersatzpflicht des schuldige minderjährigen Ehepartners noch nicht ausgeschöpft, was nur prinzipiell bestätigt oder zurückgewiesen werden kann. So könnte er vom schuldigem Ehepartner nicht nur einen ausreichenden oder gerechten Lebensunterhalt fordern, sondern entgegen den Unterhaltsbestimmungen der 58 und 59 Ehegatte auch einen Beitrag, der es ihm ermöglichen würde, die gleiche Lebensweise zu führen, als ob die Heirat noch existiere.
Im Todesfall des Ehepartners hätte der unschuldig gewordene Ehepartner auch das Recht, für seinen Nachlass so behandelt zu werden, als ob die Heirat zu diesem Zeitpunkt noch existiert hätte, was Anlass zu Zweifeln gibt, ob der unschuldig gewordene Ehepartner Anspruch auf den Vermögensstatus eines Erblassers oder nur auf den eines Pflichtteilsempfängers hätte.
c ) Einige der Rechtsgutachter, die die Schadenersatzforderungen geltend machen, wollen solche Forderungen gegen den schuldbelasteten Ehepartner, namentlich Schwab, nicht anerkennen, während Böhmer dies nun auf den von seiner bisherigen Auffassung abweichenden Falle der Fortsetzung der Eheschließung ( "ArchZivPrax 155, 190ff") beschr.
Neben der Tatsache, dass das Schuldverhältnis die von Böhmer getroffene Unterscheidung kaum begründet, wird die Ablehnung eines Schadensersatzanspruches gegen den schuldhaften Ehepartner dadurch unmittelbar aufgehoben, dass er, wenn der an der Hörstörung mitwirkende Dritte auf Schadenersatz verklagt wird, von dem schuldl.
Es stellt sich dann die Fragestellung, wie weit 254 BGB angewendet werden müsste mit der Konsequenz, dass der schuldhafte Ehepartner eventuell den entstandenen Verlust vorwiegend oder gar allein zu verkraften hätte. d) Die Bekräftigung einer Schadenshaftung kann auch, wie bereits von den Gründen als nicht seltenes Phänomen angedeutet, dazu veranlassen, den Grund für die Scheidung zum Zweck der eigenen Anreicherung aus geringen Gründen zu nutzen. e) Die weitere Konsequenz wird mit hoher Wahrscheinlichkeit sein, dass die Anzahl der zwischen den Ehepartnern laufenden Rechtsstreitigkeiten zunimmt.
Auf Scheidungs- und ggf. Unterhaltungsverfahren folgen in vielen FÃ?llen Schadenersatzverfahren. f) In Schadenersatzverfahren ist es oft notwendig, prÃ?zise Aussagen Ã?ber den Ablauf der Heirat und das Benehmen der Ehepartner zu machen. Entgegen Boehmers Ansicht hat die Erfahrung gezeigt, dass eine Ehescheidung in vielen FÃ?llen nicht fÃ?r unverheiratete VerhÃ?ltnisse mit einem Dritten, sondern trotz solcher VerhÃ?ltnisse nur aus anderen GrÃ?nden, die in der Persönlichkeit des schuldigem Ehepartners liegen, z.B. wegen anhaltender Ablehnung von Ehepflichten, ausspricht.
In SeuffArch 61 Nr. 38 hat das Gericht jedoch bereits die Möglichkeiten einer Verantwortlichkeit der Frau aus 826 BGB bestätigt und in seiner Verfügung RGZ 152, 397 ff. die Anwendbarkeit des 826 BGB in einem Fall gestattet, in dem eine Frau die Ehe gebrochen hatte und daraus ein eigenes Kindergeschlecht entstanden war, mit dem die Frau und der Verfälscher als etwaige Konsequenz aus ihrem Verkehr rechtfertigen.
Sie ist nämlich auch dagegen, dass die familienrechtliche Regelung die Konsequenzen einer Pflichtverletzung aus der Heirat und der Ehescheidung schlüssig regelt. Der BGH macht hiervon nur in einem sehr Extremfall eine Ausnahme: Die Haftung der Frau für Schäden, die ihrem Mann vor der Heirat vorgetäuscht hat, dass nur er der von ihr erwartete Familienvater des Kinds sein könne.
Am Silvesterabend 1964 sagte die Angeklagte der Klägerin, dass sie trächtig sei und behauptete, das Mädchen dürfe nur von der Klägerin kommen, da ihre Verbindung zu L. lediglich eine unbedenkliche Beziehung sei. Also kann er nur als der Familienvater meines Sohnes angesehen werden. Nach einer Nichtigkeitsklage des Antragstellers wurde mit Entscheidung vom 9. September 1977 der nichteheliche Status der Tochtergesellschaft des Antragsgegners endgültig festgelegt, nachdem ein Gutachten über die in der Klage erhaltene Blutgruppe gezeigt hatte, dass der Antragsteller nicht der Produzent des Kinds sein konnte.
Die Klägerin verlangt nun vom Beklagten die Rückerstattung der Unterhaltszahlungen des Kindes für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1970; sie verlangt auch die Erstattung der Kosten des Unterhaltsverfahrens. Der Angeklagte habe ihn zur Heirat überredet, indem er vorgab, dass er allein der Familienvater des von ihr zu erwartenden Sohnes sei und dass er das Mädchen entsprechend ihrer Intention unterstützen müsse.
Die Klägerin setzt mit der (zulässigen) Berufung ihre Klage fort. Der Berufungsgerichtshof ließ außer Acht, ob die Angeklagte - wie von ihr geltend gemacht - beabsichtigte, die Klägerin durch arglistigen Betrug zu heiraten und damit in Übereinstimmung mit ihrer Intention zu erreichen, dass die Klägerin ihr eigenes Leben führen musste. Das war bei der Nichteinhaltung der durch die Heirat gerechtfertigten Verpflichtungen der Fall. 2.
Die rechtsverbindliche Bestimmung der Rechtswidrigkeit des Kindes in § 1615b BGB wird durch den Übergang von Ansprüchen zugunsten des scheinbaren Vaters berücksichtigt. Nach § 823 Abs. 6f) - Schadenersatzansprüche wegen störenden Umgangs mit dem anderen Ehepartner sowie gegen einen an der Heiratsstörung mitwirkenden Dritten sind ausgeschlossen (BGHZ 23, 215; 23, 229; 26, 317; 57, 229; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668m Bem Löwisch).
Der BGH hat auch festgestellt, dass im Fall der Nichtigerklärung einer Eheschließung wegen eines Fehlers über die persönlichen Merkmale des anderen Ehepartners ( 32 EheG) der fehlerhafte Ehepartner auf die in den 29 Sätzen 2 und 37 des Ehegesetzes vorgesehenen rechtlichen Folgen hingewiesen wird und keinen Schadensersatz geltend machen kann, als ob die Eheschließung noch nicht stattgefunden hätte (BGHZ 48, 82).
Gemäß den vorgenannten Prinzipien darf ein Mann aufgrund des Ehebruches seiner Frau, aus der ein Sohn hervorging, von der Frau oder dem am Ehevertrag mitwirkenden Dritten nach dem Deliktsrecht keine Entschädigung für den Vermögensschaden fordern, der ihm durch die Ehe des Sohnes entsteht (BGHZ 23, 214; 26, 2147; 57, 229).
Eine solche Behauptung ist hier jedoch nicht in Rede. Der Angeklagte hat das Baby vor der Heirat gezeugt. Die Klägerin begründet ihre Klage auch nicht damit, dass die Angeklagte einen Vertrag mit einem anderen Mann geschlossen habe, sondern damit, dass sie ihm vorgetäuscht habe, nur er sei der Familienvater des Kindes und habe ihn damit zur Heirat verurteilt. b) Auf Grund des von der Klägerin vorgeworfenen Verhalten des Angeklagten hätte er die Nichtigerklärung der Heirat wegen Betruges nach 33 EhegG beantragen können (BGHZ 29, 265, 268; sieh auch BGHZ 5, 186).
Sollte die in der Klageschrift behauptete Schadenersatzforderung darauf abzielen, die Last einer Eigentumswirkung der Heirat in diesem Sinn zu eliminieren, stellt sich die Fragestellung, ob die Bestimmung der 29 Sätze 2 und 37 des Ehegesetzes einem solchen Anspruch entgegenstehen würde. In der Tat war die Heirat der Grund, warum der Zivilkläger zunächst mit den Unterhalts- und Prozesskosten beauftragt wurde.
Es hatte jedoch nicht zur Konsequenz, dass das nach dem Ausgang des Anfechtungsverfahrens nicht vom KlÃ?ger abstammende Kinde legitimiert wurde (Â 1591 Abs. 1 S. 2 BGB). Erst nach Anfechtung der Ehe und Feststellung der Rechtswidrigkeit konnte die Rechtswidrigkeit des Ehegatten ( 1589 S. 1, 1601 BGB) durchgesetzt werden.
Der Produzent und wirkliche Familienvater ist und war von Beginn an der Ernährer (BGHZ 57, 229, 335; Senatsbeschluss vom 9. 10. 1980 - IVb ZR 535/80 = Familie ZRZ 1981, 30). Auch die Infragestellung des Familienstandes des Kindes ist von der Existenz der Heirat in ihrer Behauptung abhängig.
Die Klägerin musste die Heirat des Sohnes während der Heirat nicht akzeptieren. Die Übertragung des Unterhaltungsanspruchs des Kindes gegen seinen Hersteller auf den unterhaltsberechtigten Vater gemäß 1615b Abs. 2 BGB schliesst weder Schadensersatzansprüche des Vaters gegen Dritte noch Anreicherungsansprüche aus (vgl. BGHZ 43, 1, 1, 10; Senatsbeschluss FamRZ 1981, 30); die Übertragung von Ansprüchen ist ggf. unter dem Aspekt der Leistungsanpassung zu berücksicht.
In jedem Fall würde der Antragsteller, ohne die Ehe zu beeinträchtigen, auch die Ehe des Kindes unterlassen. Entgegen einer Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1970, S. 51, S. 99, 102, 115, mit Bezug auf die Firma Der Scheinvater wegen Unterhaltsleistungen 1974 ) steht den Schadensersatzansprüchen nicht entgegen, dass der Antragsteller seine Unterhaltspflicht nach § 1593 BGB nicht vor der Heiratsanfechtung durchsetzen konnte.
Der Schaden der arglistigen Irreführung würde gerade darin bestehen, dass der Antragsteller an der Ausübung seines Anfechtungsrechts gehindert wurde. Ist die Eheschließung wegen der unverheirateten Beziehung eines Ehepartners zu einem Dritten erfolgt, so werden auch keine Schadensersatzansprüche nach 823, 823ff BGB wegen des dem anderen Ehepartner durch die Ehescheidung entstandenen Schaden gegen den Dritten geltend gemacht.
Die sich aus der Eheschließung ergebenden Verbindlichkeiten sind nach der Art der Heirat personengebunden. Die Einhaltung, vor allem der Schutz der Loyalitätspflicht, obliegt der Eigenverantwortung des Ehepartners. Folglich können diese personenbezogenen Verbindlichkeiten gegenüber dem anderen Ehepartner nur vom Ehepartner selbst missachtet werden. Es kann nicht geleugnet werden, dass unverheiratetes Benehmen, besonders wenn es zur Trennung führen sollte, dem unschuldigen Ehepartner schadet.
Weil der geltend gemachte Dritte dann vom schuldhaften Ehepartner als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß 840, 426, 254 BGB Schadensersatz fordern kann. Eine über die Verletzung der ehelichen Obliegenheiten hinaus gehende deliktische Haftung im Sinn der §§ 823ff BGB besteht nicht.
Die Ehefrau der Frau hat wegen der ihm aus dem Eheanfechtungsverfahren entstandenen Unkosten einen Entschädigungsanspruch gegen den Hersteller des nach dem Unterhaltungsrecht bestimmten Kindes. ý.... Dies betrifft vor allem auch die Fragestellung, ob der Verfälscher die Verfahrenskosten zu übernehmen hat, in denen die Ehe des Kindes umstritten ist.
Entgegen einem Vorschlag von Beitrag der Zeitschrift für das FamilienRZ 1959, 45) wurde die Fragestellung im Rechtsstandsgesetz vom 18. Juli 1969 nicht geregelt. a) Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass Heiratsstörungen eine Schadenersatzpflicht auf der Basis von 823 Abs. 1 BGB mit sich bringen, wurde in der Literatur vor allem von Böhmer in einer Vielzahl von Textbeiträgen wiedergegeben.
Auch war es kaum berechtigt, von den beiden Beteiligten an einem Ehevertrag nur den dritten, nicht aber den untreuen Ehepartner als schadenersatzpflichtig zu erachten. Die gesamtschuldnerische Haftung des untreuen Ehepartners ist jedoch mit der endgültigen Bestimmung der Pflichtverletzung durch das Eherecht und das Bürgerliche Gesetzbuch nicht zu vereinbaren. Eheliche Störungen, die die Lebens- und Geschlechtergemeinschaft der Ehepartner betreffen, sind ohne die Teilnahme eines der Ehepartner nicht möglich.
Der untreue Ehegatte ist mit demjenigen des Dritten so stark verknüpft, dass es nicht möglich ist, die Heiratsstörung in ein allein durch die Heirat zu beurteilendes Fehlverhalten des untreuen Partners und eine Schadenersatzforderung begründende Deliktshandlung des Dritten zu unterteilen. Gernhubers Antrag, zwischen einem "Interesse an der Existenz der Eheschließung, das nicht dem Zweck des Schutzes vor unerlaubter Handlung unterliegt, und einem ihr zuzuschreibenden "Vergleichsinteresse" zu differenzieren, ist ebenfalls nicht überzeugend, zumal es in vielen Faellen dann im Verfahren wegen des Ersatzes des Vergleichsschadens, vor allem der Scheidungskosten, geklaert werden muesse,
die Einmischung in die fragliche Eheschließung hat eine erschwerende Auswirkung gehabt, d.h. bei fehlgeschlagenen Eheschließungen müsste festgestellt werden, was sie zum Bruch geführt hat, eine Untersuchung, die im Scheidungsverfahren nicht einmal immer notwendig ist und die gerade nach der Rechtfertigung der beabsichtigten Einleitung des Prinzips der Scheidungsunterbrechung zu vermeiden ist.
a) Soweit es sich um die Verfahrenskosten zur Anfechtung einer Ehe handelt, ergibt sich die Verantwortlichkeit des Verfälschers auch aus der familiären Aufbewahrungspflicht im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Forderungsabtretung nach § 1709 Abs. 2 BGB aF oder § 1615b Abs. 1 BGB nF. Die Lösung von Beitzke, die die Verpflichtung des Verfälschers zur Erstattung der Rücktrittskosten nicht auf die für ein Gerichtsverfahren geleisteten Vorauszahlungen begrenzt, wirft wiederum die Unterhaltsfrage auf.
Dies trifft nicht nur auf die Beziehung zwischen Ehepartnern zu, sondern auch auf die Beziehung zwischen Mutter und Kind. Mit dem Vorschuss auf die Prozesskosten soll der Gläubiger, der nicht in der Position ist, die Prozesskosten eines Rechtsstreites in Bezug auf eine Person zu übernehmen, in die Lage versetzt werden, diesen Rechtsstreit zu führen. Generell ist die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auf diese begrenzt, soweit es sich um Prozesskosten des Gläubigers handelt.
Dies könnte jedoch anders beurteilt werden, wenn es um die Herausforderung der Ehe geht. Für die betroffene Persönlichkeit und die rechtliche und soziale Situation des Kindes ist die Abklärung der Eltern so grundlegend, dass die Fragestellung gerechtfertigt ist, ob die für diese Abklärung notwendigen Kosten nicht zu den Lebensbedürfnissen des Kindes zurechnen sind.
Bejaht werden müsste die Bejahung, wenn das Bedürfnis nach Leben nicht nur als das verstanden werden soll, was zur Erhaltung der Lebensgrundlagen im engen Sinn erforderlich ist, wie zum Beispiel Nahrung, Bekleidung und Wohnen, sondern auch, neben der Bildung, zur Sicherung und Klärung der Rechtslage des Kindes, zumindest in ihren Grundzügen. Dazu gehört zweifellos auch der Status des Kind.
Wie Beitzke erklärt hat (FamRZ 1959, 45), wäre es dann die Pflicht des Ernährers, die Reihenfolge des Status des Kinds zu bezahlen. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass unter bestimmten Voraussetzungen nur die Anfechtung der Ehe Auskunft über den Unterhaltsschuldner erteilt und der Unterhaltungsanspruch erst nach einer rechtskräftigen Bestimmung der Rechtswidrigkeit des Kindes und der Bestimmung der Elternschaft durchgesetzt werden kann ( 1593, 1600a S. 2 BGB).
Er ist und war von Beginn an der Ernährer; er hat auch für die Pflege der Geschichte und auch für besondere Bedürfnisse zu sorgen (§§ 1613, 1615d BGB). Demnach würde der Erhalt, was die Herausforderung der Ehe betrifft, nicht nur die Möglichkeit beinhalten, ein Verfahren zu führen, sondern auch die (verfahrenstechnische) Abklärung der gesamten Herkunft mit allem, was dazu gehört, also mit allen notwendigen Mehrkosten.
Diesem Ansatz, der viel zu bieten hat, steht jedoch entgegen, dass die Herausforderung der Ehe nicht immer im Kindesinteresse liegt. Wenigstens in den Fällen, in denen die Anfechtung der Ehe den Belangen des Kindes widerspricht, scheint es fraglich, die Klarstellung der Elternschaft durch Anfechtung der Ehe als Lebensbedürfnis des Kindes zu betrachten, auch wenn das Bedürfnis nach Leben in einem weiteren Sinn als bisher begriffen wird (z.B. in den Beweggründen des Zivilgesetzbuches).
Nichtsdestotrotz scheint die Ansicht, dass der Hersteller die anfallenden Abstammungskosten zu tragen hat, richtig zu sein. Neben der Mutterschaft ist er für die Lage der fiktiven Ehe des Kindes zuständig, auf der nur die Pflichten des fiktiven Vaters aufbaut. Dazu zählt neben der Verpflichtung, den Unterhalt für das Kind zu sichern, auch die Verpflichtung, sich über die Herausforderung der Ehe klar zu werden, sie bei Bedarf zu verfolgen und die notwendigen Ausgaben zu tragen.
Dass er und das von der Notwenigkeit der Heiratsanfechtung "unschuldige" Kinder die Verfahrenskosten zu übernehmen haben ( 93c ZPO), ist nur eine Konsequenz der Tatsache, dass die Klage rechtlich in Gestalt eines Parteiverfahrens zwischen Mann und Sohn der Mütter zu führen ist (§§ 1594ff BGB).
Dadurch ist es nicht möglich, den für die notwendige Durchführung des Verfahrens zuständigen, aber nicht daran interessierten Herstellern die Prozesskosten aufzubürden. Dies zeigt sich im Zusammenhang zwischen scheinbarem Väterchen, Kinde und Produzent bei der Gewichtung der vorhandenen Verantwortung darin, dass es nicht das Kinde und der scheinbare Väter ist, sondern, wenn nicht direkt nach dem Unterhaltsgesetz, dann zumindest in entsprechender Umsetzung der 1610 Abs. 2, 1615b Abs. 1 BGB, der wirkliche Väter letztendlich die Anfechtungskosten zu übernehmen hat.
Dabei ist es unerheblich, ob die Rücktrittsklage durch das Kinde oder den Ehegatten der Frau eingereicht wurde, welche die Beweggründe des Ehegatten der Frau für die Rücktrittsklage waren und ob die Rücktrittsklage sachlich im Sinne des Kinde ist, was oft nur unter großen Schwierigkeits- und Unsicherheiten feststellbar wäre, da nicht nur die Umstände während des Rücktrittsstreits berücksichtigt werden müssten, sondern auch diejenigen, die das Kinde in den kaum zu übersehenden zukünftigen Lebensumständen erwarte.
Dementsprechend ist zu beschließen, dass der Produzent des Kindes verpflichtet ist, dem Mann der Frau alle Kosten zu ersetzen, die durch die Anfechtung der Ehe im Rahmen einer Familien- oder Unterhaltspflicht entstehen. Im Gegensatz zur Verantwortlichkeit nach 823 Abs. 1 BGB ist es nicht erforderlich, die Schuld des Verfälschers zu prüfen, die fragwürdig sein kann, wenn bei der Konzeption des Kindes, wie in diesem Fall, bereits ein Scheideurteil erlassen wurde, dessen Rechtswirksamkeit der Verfälscher fälschlicherweise hätte annehmen können, oder wenn der Hersteller den Ehebruch aus anderen Umständen nicht gekannt hat.
Dagegen gilt bei der Wahrnehmung des Rechts auf Schadensersatz nach dem Familienrecht die bisherige Regelung zum Schutz des Kindes, dass die Übertragung des Rechts auf den Ehegatten der Mütter nicht zum Nachteil des Kindes erfolgen kann ( 1615b Abs. 1 S. 2 BGB).