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Verhalten bei Krankschreibung
KrankenstandsverhaltenFreizügigkeitsverhalten bei Krankheit - was ist zulässig, was nicht?
Der Mitarbeiter kann während seiner Erwerbsunfähigkeit jede Tätigkeit ausüben, die seiner Gesundung nicht im Weg steht. Sein Verhalten darf jedoch die Wundheilung nicht behindern oder aufhalten. Der Mitarbeiter muss sich jedoch nicht an eine strikte Nachtruhe halten. Bei verspäteter Beitreibung verletzt der Mitarbeiter seine vertragliche Gegenleistungspflicht (Bundesarbeitsgericht - BAG, Az.2 AZR 154/93, 26.08.1993).
Darüber hinaus gilt die Lohnfortzahlungspflicht nur so lange, wie die Erwerbsunfähigkeit bei pflichtgemäßen Verhalten bestanden hätte. Die Arbeitgeberin muss nicht weiter für die verspätete Beitreibung zahlen. Er muss sich bei seiner Berufsunfähigkeit ausruhen. Jedoch kann der Arbeitnehmer vom Dienstherrn nicht verlangt werden, dass er seine eigene Unterkunft nicht verlassen darf oder keine Ausflüge unternimmt.
Das " gelbe Leuchten ", die Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit, führt zunächst zu der Annahme, dass der Mitarbeiter wirklich erwerbsunfähig ist. Bei begründeten Zweifeln an der Erkrankung kann der Dienstgeber jedoch zunächst die Lohnfortzahlung ablehnen und den Dienstnehmer nachweisen. Im Falle von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass der Mitarbeiter in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise krank geworden ist (BAG, Entscheidung vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96).
Beanstandet der Unternehmer trotz des ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses die Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters, muss er den Nachweiswert des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses schütteln. Das ist der Fall, wenn schwerwiegende Bedenken über das Vorhandensein einer Erwerbsunfähigkeit geäußert werden. Die Beweiskraft des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses kann durch Sachverhalte im Rahmen des Zeugnisses selbst, durch das Verhalten des Mitarbeiters vor der Krankheit und durch das Verhalten des Mitarbeiters während der zertifizierten Arbeitsunfähigkeitsdauer geschüttelt werden (z.B. LAG Hamm, Az: 18 Sa 1839/03, Entscheidung vom 04.02.2004).
Die fiktive Erkrankung kann eine außerordentliche Beendigung auch ohne Vorwarnung begründen. Einem Mitarbeiter, der nachweislich nur vorgibt, krank zu sein, droht damit ein schwerer Vertragsbruch. Die Arbeitnehmerin wird regelmässig einen kompletten Schwindel verübt haben, denn mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit hat sie den Unternehmer dazu gebracht, ihn weiterhin ungerechtfertigt zu bezahlen, indem sie vorgibt, falsch zu liegen.
Auch der dringliche begründete Verdacht, dass der Mitarbeiter mit unfairen Methoden eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, kann ein wichtiger Kündigungsgrund sein.