Hgb 84 Ausgleichsanspruch

Hongkong 84 Schadensersatzanspruch

Unter anderem hauptberufliche Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB, hauptberufliche Versicherungsvertreter oder Wer kann einen Schadensersatzanspruch geltend machen? des Handelsvertreters (§ 89 b HGB). Personen, die Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Das HGB ist eng an die EU-Handelsvertreterrichtlinie angelehnt und muss daher daran gemessen werden.

Schadensersatzforderung des Handelsagenten - Handelskammer Hamburg

Weshalb besteht ein Anspruch auf Entschädigung? Mit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses geht der Vermittler seinen Anspruch auf Provision für Transaktionen, die der Auftragnehmer mit den von ihm erworbenen Abnehmern tätigt, verloren. Nichtsdestotrotz bleibt dem Unternehmen die Moeglichkeit erhalten, mit diesen Abnehmern weiterzuarbeiten. Hat der Außendienstmitarbeiter einen fixen Kundenkreis etabliert, sind Folgeaufträge mindestens für einen bestimmten Zeitpunkt zu rechnen.

Somit kommt der Gewerbetreibende auch rückwirkend in den Genuss der Dienste des Handelsagenten, ohne dass ein korrespondierender Provisionsfall eintritt. Nach § 89 b HGB hat der Kaufmann Anspruch auf eine "angemessene" Gegenleistung. Die Handelsvertretung bekommt für den von ihr aufgebaute und nach Beendigung des Vertrages an den Auftragnehmer ausgehändigte Kundschaft quasi eine Gegenleistung.

Für wen ist eine Entschädigung möglich? Kaufmann ist eine Person, die als selbstständiger Kaufmann im Sinne des 84 Abs. 1 HGB, d.h. im Grunde genommen weisungsfrei, mit der Vermittlung von Geschäften für einen anderen Kaufmann oder deren Abschluss in seinem Auftrag und für dessen Rechnung beauftragt ist.

Das Gleiche trifft seit dem 1. Jänner 1999 auch auf Handelsagenten zu, deren Gesellschaft nach Art u. Geltungsbereich kein Handelsgeschäft voraussetzt, § 84 Abs. 4 HGB. Der Auftragnehmer muss auch kein Geschäftsmann sein. Eine Handelsvertretung arbeitet vollzeitlich, wenn sie den größten Teil ihres Verdienstes aus dem Beruf bezieht (anders: Rentner) und nicht in Zeit und Ausmaß untergeordnet ist (anders: Studierende, Hausfrauen).

Eine weitere wesentliche Vorraussetzung ist die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches innerhalb von 12 Monaten nach § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB. Eine Nummerierung der Kompensationshöhe ist nicht erforderlich. Aus der Geschäftsbeziehung mit Neukunden, die der Handelsagent gewonnen hat, muss der Gewerbetreibende auch nach Beendigung des Vertrages noch wesentliche Vorzüge haben.

Für den Unternehmer hat das den großen Nutzen, dass er die vom Außendienstmitarbeiter aufgebaute Kundenbasis weiterverwenden kann. Dabei ist es für den Entschädigungsanspruch irrelevant, ob er von dieser Gelegenheit auch Gebrauch macht. Diese sind in der Praxis meist beträchtlich, wenn Wiederholaufträge von den übernehmenden Unternehmen erwartet werden können. Das Fortbestehen der vom Handelsagenten begründeten Geschäftsverbindungen ist - bis zum Nachweis des Gegenteils - prinzipiell anzunehmen.

Es werden nur die Vorzüge aus der Geschäftsverbindung mit neuen Auftraggebern des Vermittlers mitberücksichtigt. Als Neukunde gilt, wer zu Anfang der Handelsvertretung noch nicht mit dem Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stand. Aber auch Geschäftsbeziehungen, die der Handelsagent erheblich ausgebaut oder belebt hat (sog. verstärkte Bestandskunden), zählen als neue.

Bei der Prüfung der Ausgleichszahlung sind alle Sachverhalte zu berücksichtigen, die sich auf die zu zahlende Entschädigungssumme auswirkt. Sollte der Handelsagent während der Vertragsdauer bei der Bewerbung der Ware besonders große Probleme oder höhere Kosten für die Neueinführung eines Produkts haben, kann dies einen erhöhten Schadenersatzanspruch begründen.

Aufgrund der Novelle des 89 b Abs. 1 S. 1 HGB vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2512) ist der Provisionsausfall des Handelsagenten nicht mehr als selbständige Vorbedingung für den Schadensersatzanspruch zu betrachten. Achtung: Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb eines Kalenderjahres nach Auflösung des Vertrages erhoben werden. Ein Schadensersatzanspruch ist in den F?llen des 89b Abs. 3 Nr. 1-3 HGB ausgeschlossen. 3.

Das Recht auf Schadenersatz besteht nicht, wenn der Kaufmann den Vertrag selbst auflöst, ohne dass der Auftraggeber ihm dafür einen berechtigten Anlass gibt. Die Handelsvertretung kann in solchen Faellen kuendigen und hat weiterhin ein Recht auf Schadenersatz. Die Forderung besteht auch dann, wenn der Kaufmann seine Erwerbstätigkeit aufgrund von Alter oder Erkrankung nicht mehr aufnehmen kann und aus diesem Grunde erlischt.

Gewerbetreibende unter 65 Jahren müssen besonders gravierende Ursachen angeben können, warum sie aus Gründen des Alters nicht erwerbstätig sind. Im Kündigungsschreiben muss immer explizit darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag aus Alters- oder Krankheitsgründen beendet wird! Die Forderung erlischt im Fall der Beendigung durch den Auftraggeber, wenn ein wesentlicher Kündigungsgrund durch schuldhaftes Verhalten des Handelsagenten vorliegt.

Eine wichtige Ursache ist z.B. die unerlaubte Aktivität eines Mitbewerbers. Schadenersatzansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der ausgeschiedene Kaufmann mit dem Auftraggeber einen Nachfolgevertrag abgeschlossen hat und ein Dritter aufgrund dieses Vertrages den Kaufmann ersetzt. Diese Regelung sieht vor, dass der ausgeschiedene Kaufmann die Nachfolgevergütung für die Repräsentation übernimmt und somit ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen den Gewerbetreibenden erübrigt.

Die Ausschließung findet statt, ohne Rücksicht darauf, ob der ausgeschiedene Repräsentant wirklich eine Entschädigung von seinem Stellvertreter erfährt. Die Höchstgrenze für den Schadensersatzanspruch ist der Maximalbetrag gemäß § 89 b Abs. 2 HGB: Die maximale Entschädigungsforderung ist eine jährliche Durchschnittsprovision. Die jährliche Provision wird aus dem Mittelwert der letzten fünf Jahre der Handelsvertretungstätigkeit berechnet.

Im Falle einer kürzeren Laufzeit des Arbeitsverhältnisses ist der durchschnittliche Verdienst während der Beschäftigungszeit maßgeben. Hinweis: Als Entschädigung haftet der Auftragnehmer zumindest die im konkreten Fall berechnete Bruttovergütung, maximal jedoch den Maximalbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB.

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