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Urlaub Trotz Krankmeldung
Ferien trotz KrankenstandFeiertage bei Krankheit: Was ist zu berücksichtigen? Soziale Dienste
Es ist die schöne Zeit des Jahres: die Ferienzeit. Worauf muss ich achten, wenn ich vor der Reise erwerbsunfähig bin? Kann man trotz Krankheit im Urlaub ins Land gehen? Grundsätzlich schliessen sich Urlaub und Erwerbsunfähigkeit aus. Deshalb können diejenigen, die nicht arbeiten können, keinen Urlaub haben. Allerdings ist bei einer Reise während einer Erwerbsunfähigkeit, vor allem im Auslande, aufpassen.
Wenn während des Bezugs von Krankheitsleistungen eine Reise ins Ausland unternommen werden soll, sollte die Krankenversicherung immer rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dies hat den Grund, dass der Leistungsanspruch ausgesetzt ist, solange sich die Versicherten im Inland befinden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Mit dieser Bestimmung sollen diejenigen Vergünstigungen ausgeschlossen werden, für die - wie im Falle von Krankheit - die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht mit ausreichender Gewissheit festgelegt werden können.
Der Nachweis der Erwerbsunfähigkeit im Auslande ist in der Regel mit Problemen behaftet. Daher wird der Leistungsanspruch nicht ausgesetzt, wenn sich die Versicherten nach Eintreten der Erwerbsunfähigkeit mit Einwilligung der Krankenversicherung im Inland befinden (§ 16 Abs. 4 SGB V). Zur Vermeidung von Ablehnungen kann die Idee entstehen, ohne das Einverständnis der Krankenkassen zu reisen.
Allerdings ist es sehr risikoreich, keine Bewilligung zu erhalten. Erhält die Krankenkasse von einem nicht bewilligten Aufenthalt im Ausland, wird zumindest für diesen Zeitpunkt kein Krankheitsgeld ausbezahlt. Ein fehlender Nachweis der Erwerbsunfähigkeit kann sich auch auf den weiteren Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und auch auf den Krankenversicherungsschutz auswirken, da die Zugehörigkeit durch den Bezug von Leistungen bei Krankheit nicht mehr gewährleistet ist.
Was ist die Untersuchung der Krankenkassen? Ein Auslandsaufenthalt kann von der Auslandskrankenkasse nur bewilligt werden, wenn der Heilungsprozess durch den Urlaub nicht beeinträchtigt oder hinausgezögert wird. Versicherte müssen dazu einen korrespondierenden Gesuch bei ihrer Versicherung einreichen. Aufgrund dieses Antrags wird in der Regel vor Urlaubsbeginn eine Bescheinigung des Ärztlichen Dienstes der Krankenkassen (MDK) einholt.
Führt eine Reise ins Ausland nicht zum weiteren Verlauf der Krankheit, kann die Stiftung dies unterlassen. Was sind die Einflussfaktoren auf die Entscheidungsfindung? Die Krankenkassen müssen bei der Beantragung einer Reise ins Ausland eine Ermessenentscheidung treffen. Zu diesem Zweck überprüft die Krankenversicherung im Einzelnen, in welchem Umfang die Risiken eines Leistungsmißbrauchs bestehen, ob und wenn ja, aus welchen Ursachen die Möglichkeit einer Ausweitung der Erwerbsunfähigkeit durch den Auslandsaufenthalt gegeben ist.
Damit nicht das Gefahr besteht, dass die Krankenkassen nicht frühzeitig über den Einsatzentscheidung treffen können, sollte aufgrund des MDK-Auftrags ein zeitlicher Puffer vorgesehen werden (erfordert eine gewisse Vorlaufzeit). Deshalb raten wir Ihnen, spätestens 2 bis 3 Monate vor Urlaubsbeginn so dass überflüssige Bedenken aufkommen, ob die Erwerbsunfähigkeit wirklich berechtigt ist.
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