Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Deckungskauf Bgb
Einbandkauf BgbGedeckter Kaufvertrag | Verzugsschaden oder Schadenersatz?
Macht der Kreditgeber - wie im Falle des BGH - weiterhin mit Erfolg einen Erfüllungsanspruch gegen den Kreditnehmer geltend, so ist die Kostenerstattung für den Deckungskauf ausgeschlossen. Die Gläubigerin sitzt auf der Differenzen. Beim Bundesgerichtshof waren es rund 475.000 Euro. Quelle: ; // Austausch von HMTL mit dem neuen Kode $(this).replaceWith(STR_html); }
Ende wenn } ); // Für CS3-Artikel muss die Tabelle $(".main_content #CS3>table.basis-table, .main_content #CS3>table.kasten").each(function() { // BracketHTML mit DIV $ (this).wrap(''); }); }))) werden; };
BGH: Ein Deckungskauf ist als Verzugsschaden nicht ersatzfähig - Dr. Damm und Partner GmbH
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die durch einen Deckungskauf entstehenden Mehrkosten (wegen Nichtlieferung pflichtwidriger Ware) nicht als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1 und 2 und § 286 BGB ersetzt werden können. Es handelt sich um einen Ersatz des Schadens, der nur unter den Bedingungen der 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, also nicht zusätzlich zur eigentlichen Vertragsleistung, ersetzt werden kann.
Die Klägerin verlangt die Erstattung der zusätzlichen Kosten eines Deckungskaufes, die dadurch entstanden sind, dass ein Kaufvertrag nicht fristgerecht erfüllt wurde. Die Klägerin ist seit dem 01.02.2012 Insolvenzverwalterin für das Insolvenzvermögen der W. P. Güternah- und Fernkehr, die eine Speditionsgesellschaft (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) betreibt. Der Angeklagte verkauft Heizöle, Kraftstoffe und Schmiermittel. Der Antragsgegner hat dem Insolvenzschuldner im Zeitraum von April bis März 2008 355.495 Liter Bio-Diesel geliefert.
In einem Brief vom 3. Juli 2008 informierte die Angeklagte die zahlungsunfähige Schuldnerin, dass ihr Lieferant zahlungsunfähig geworden sei und die Lieferungen an sie gestoppt habe und dass sie nur im Spotgeschäft zu laufenden Preisen einkaufen konnte. Der Antragsgegner war nicht zu weiteren Lieferungen an den Insolvenzschuldner vorbereitet.
Der Insolvenzschuldner hat für diese Leistungen 475.085,58 mehr ausgegeben, als wenn der Antragsgegner die Ware auf der Grundlage des Kaufvertrags geliefert hätte, da sich die Preise für Bio-Diesel gegenüber dem am Stichtag des Kaufvertrags festgelegten Preis erhöhten. Im Vorverfahren wurde der Angeklagte aufgefordert, die restlichen 1.644. 505 l Bio-Diesel EN 14214 Schritt für Schritt gegen Bezahlung von 1.582. 789,90 an den Insolvenzschuldner zu übergeben.
Der Angeklagte nahm dann die Lieferung wieder auf. Der Angeklagte wurde vom Landesgericht zur Entrichtung von 472.996,82 zuzüglich der Kosten für Zins- und Anwaltskosten aufgefordert. Der Angeklagte setzt mit der vom Bundesrat genehmigten Berufung seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Die Klägerin kann vom Antragsgegner eine Verzugsentschädigung gemäß 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB in einer Gesamthöhe von 472.996,82 Euro einfordern.
Hätte der Kreditgeber höhere Preise decken müssen, weil der Kreditnehmer zunächst nicht gezahlt hat, war es nicht fraglich, ob der Kreditgeber die zusätzlichen Kosten des Deckungsgeschäftes als Verzugsschaden beanspruchen konnte, da diese zusätzlichen Kosten nicht bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners angefallen wären. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin hatte keinen Ersatz für einen solchen Schaden gefordert. Der Angeklagte war seit dem vierten Quartal 2008 in Nichterfüllung. Der Antragsgegner hatte klar und eindeutig erklärt, dass er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit seines Zulieferers nicht zu den vertraglich festgelegten Bedingungen den Insolvenzschuldner zu beliefern gedenke, so dass es nicht notwendig gewesen sei, den Antragsgegner nacheinander erneut zur Erbringung der jeweiligen Teillieferungen zu ersuchen.
Der Insolvenzschuldner durfte sich stattdessen auf aufeinanderfolgende Sicherungskäufe bei anderen Anbietern beschränk. Der Angeklagte konnte sich nicht auf eine Leistungsanpassung berufen. 2. Bei ordnungsgemäßer Lieferung der Angeklagten hätte der Insolvenzschuldner in den Jahren 2009 und 2010 deutlich mehr für die Diesel-Lieferungen bezahlen müssen. Eine Verrechnung dieser Vorzüge mit dem durch die Verspätung verursachten Schaden würde jedoch zu einer unfairen Entlassung des Angeklagten als Schädiger der Verspätung führe.
Die Marktpreiserhöhung bei der Nachlieferung darf daher dem Antragsgegner nicht in dem Sinn zugute kommen, dass sie den durch den Verzug des Insolvenzschuldners verursachten Langzeitschaden nach den Prinzipien der Vorteilsausgleichung vermindern kann. Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keinen Anrecht auf Ersatz der durch die Sicherungskäufe entstehenden Mehraufwendungen gemäß 280 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1 und 286 BGB.
Weil es sich hierbei nicht um Verzugsschäden sondern um Schäden handelt, die nur nach 280 Abs. 1, 2, 4, 3, 281 BGB statt der Leistungen ersetzt werden können. Allerdings ist der KlÃ?ger nicht (mehr) berechtigt, Schadenersatz statt der ErfÃ?llung zu verlangen, weil er den Beklagten im Vorverfahren zur ErfÃ?llung des Kaufvertrags erfolgreich in Anspruch nehmen konnte und dieser dann die Anlieferungen wieder aufnahm.
Es ist noch nicht rechtskräftig festgestellt, ob der Besteller die zusätzlichen Aufwendungen für sein eigenes Deckungsgeschäft als Verzugsschaden anrechnen kann. Der Senatsbeschluss vom 10. Oktober 1988 (VIII Nr. 310/87, NJW 1989, 1215 unter B I) zeigt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht, dass der Erwerber die Aufwendungen für seinen eigenen Deckungskauf als Verzugsschaden neben der Vertragsdurchführung in Anspruch nehmen kann.
In dieser nach altem Schuldrecht erlassenen Verfügung ging der Bundesrat davon aus, dass die Aufwendungen für einen Deckungskauf neben der Erfüllung des Vertrages als Verzugsschaden eingefordert werden können. Es handelte sich jedoch um einen Deckungskauf, der nicht vom Besteller, sondern vom Kunden des Bestellers getätigt wurde, der wiederum durch den verspäteten Liefertermin des ersten Verkäufers in Verzug geraten war.
Ihm wurden die zusätzlichen Aufwendungen seines Kunden in Rechnung gestellt und er konnte daher vom Auftragnehmer als Verzugsschaden eine Entschädigung einfordern. Andererseits stellt sich hier die Frage, ob der Besteller neben der Leistung als Verzugsschaden eine Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen des eigenen Deckungskaufes einfordern kann. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts zeigt die weitere Verfügung des Senates vom 28. Juni 1998 (VIII z. B. 362/96, NJW 1998, 2901 ff.) nicht, dass die Durchführung des Vertrages und die Erstattung der Zusatzkosten für einen separaten Deckungskauf parallel gefordert werden kann.
Da es sich bei dieser Verfügung nur um die - vom Senat bestätigte - Fragestellung handelt, ob der Besteller die zusätzlichen Kosten eines Deckungskaufes im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verzuges auch dann geltend machen kann, wenn er den Deckungskauf bereits vor Fristablauf unterlassen hat. Der V. Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofes hat jedoch im entgegengesetzten Falle - auch unter Anwendung des bisherigen Schuldrechtes - beschlossen, dass ein solcher Schadensersatz nicht neben der Vertragserfüllung, d.h. auf Kaufpreiszahlung, sondern nur anstelle der Vertragserfüllung geltend gemacht werden kann (BGH, V ZR 64/93, BGHZ 126, 131, 134).
In der Literatur werden verschiedene Ansichten darüber geäußert, ob der Besteller die eigenen Deckungskosten als Verzugsschaden einfordern kann. Manche Verfasser stufen die Aufwendungen für einen Deckungskauf als Verzugsschaden ein, wenn der Besteller das Versicherungsgeschäft vor Ablauf des Leistungsanspruchs abschließt. Erfüllungsgegenstand ist ausschließlich der durch den endgültigen Ausfall der Erfüllung verursachte Mangel, z.B. wenn der Besteller nach dem erklärenden Widerruf oder nach dem Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung einen Deckungskauf vornimmt ( "Lorenz in Feststschrift Lenen ", 2012, S. 147, S. 143, S. 143; Fausts in Huber, 2006, S. 239, S. 253; Klöhn, JZ 2010, 46, 47).
Aus dieser Sicht bedeutet die Einstufung als Verzugsschaden jedoch nicht, dass der Besteller die zusätzlichen Kosten des Deckungsgeschäftes neben dem Leistungsanspruch leicht einfordern kann. Ein Sicherungsgeschäft, das der Kreditgeber, solange er noch die Leistungen einfordern kann, nach Faust nicht im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch wegen Verzuges berücksichtigt.
In den §§ 280 bis 283 BGB hatte der Gesetzgeber ein " umfangreiches Reglement " aufgestellt, das die Gläubigerinteressen miteinander in Einklang bringt, und beschlossen, dass die Abwicklung des Vertrages, auf dessen Grundlage sich der Kreditgeber sonst decken könnte und muss, nur mit der Rücktrittserklärung, dem Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung oder dem Eintreten von Unmöglichkeiten erfolgen würde.
Es wurde daher allgemein davon ausgegangen, dass der durch die verfrühte Durchführung des Deckungsgeschäftes verursachte Beitrag des Kreditgebers den durch den Leistungsverzug verursachten Beitrag des Kreditnehmers so weit überwiegen würde, dass der Schadenersatzanspruch nach 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nach 254 BGB gänzlich weggefallen wäre (Faust, a.a.O. S. 256; analog zu Klöhn, a.O. S. 47).
Nicht die Verspätung der noch zu leistenden Zahlung, sondern eine Tat des Verletzten selbst hat bei der Durchführung des Deckungsgeschäftes eingegriffen. Nur dies verursachte den durch die Verspätung verursachten Nachteil. Dementsprechend kann die Ursache nur bestätigt werden, wenn der Verletzte sich berechtigt fühlt, ein abschließendes Deckungsgeschäft einzuleiten (Lorenz, a.a.O. S. 160 ff.).
Das war der Fall, wenn bei Abschluss des Deckungsgeschäftes die Bedingungen für einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Erfüllung bestanden und eine vom Besteller gesetzten Frist bereits erloschen war. Von da an muss sich der Erwerber nicht mehr an den Veräußerer wenden, um sein Leistungsinteresse zu befriedigen (Lorenz, a.a.O. S. 168).
Die in der Literatur weit verbreiteten Auffassung, dass die zusätzlichen Aufwendungen eines Deckungsgeschäftes nur einen Schadensersatz statt der Erfüllung bedeuten und daher nur unter den Bedingungen des 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB behauptet werden können (Erman/Grunewald, BGB, 13.11.2008). Verlangt der Besteller Ersatz der Aufwendungen für einen Deckungskauf, so hat er keinen Nebenschaden wegen Leistungsverzuges zu verlangen, sondern wegen des Fehlens der Leistung (Kaiser, a.a.O.).
Der Deckungskauf ist der abschließende Ersatz der ursprünglichen zu erwartenden Leistungen durch eine andere von gleichem Wert; der Schadensersatz ersetzt die Leistungen funktionell so, dass ein Schadensersatz statt der Leistungen entsteht (Staudinger/Otto, a.a.O. E39; nkr. BGB/Dauner-Lieb, a.a.O.). Würde der Kreditgeber die Dienstleistung auf dem Kapitalmarkt beschaffen, würde er exakt den Stand (in der Natur) wiederherstellen, der bei einer Sachleistung des Kreditnehmers bestehen würde (Grigoleit/Riehm, a.a.O. S. 736).
Sie beruht zum Teil darauf, dass zur Unterscheidung zwischen Schadenersatz statt Erfüllung und Schadenersatz "neben der Leistung" zu hinterfragen ist, ob die nachträgliche Erfüllung den entstandenen Mangel behoben hätte (Staudinger/Otto, a.a.O. D. 24 f.; Tiedtke/Schmitt, a.O.; Ostendorf, a.O. S. 2836 f. Erman/Grunewald, a.O.; Ady, a.O.; a. Grigoleit/Riehm, a.O. S. 735).
Ein wesentlicher Unterschiedsbetrag zwischen einfachem Schadenersatz und Schadenersatz statt der Erfüllung besteht darin, dass dieser erst nach fruchtlosem Fristablauf für die Erfüllung geltend gemacht werden kann. Die Unterscheidung zwischen den beiden Schadenstypen richtet sich daher danach, ob der jeweilige Mangel durch die Nacherfüllung behoben wird (Tiedtke/Schmitt, ebd.). Wäre dies der Fall, würde ein Schadenersatz statt der Erfüllung entstehen, da dem Veräußerer die Möglichkeit zur Vertragserfüllung eingeräumt werden müsste (Tiedtke/Schmitt, a.a.O.; Ostendorf, a.O.; Erman/G Grunewald, a.O.).
Mehraufwendungen für den eigenen Deckungskauf können nicht als Verzugsschaden gemäß 280 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, 286 BGB ersetzt werden. Weil diese Aufwendungen kein Verzugs- oder Folgeschaden sind, sondern ein Ersatz für die Erfüllung, den der Kreditgeber daher nur unter den Bedingungen des 280 Abs. 1, 3, 281 BGB und damit nicht zusätzlich zur Erfüllung des Vertrages geltend machen kann.
Wenn der Klägerin ein Antrag auf Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für den eigenen Deckungskauf neben der im Ermittlungsverfahren erfolgten Erfüllung des Vertrages eingeräumt würde, wäre der Beklagte so benachteiligt, als ob er die Bestellmenge an Diesel zweimal zum vertragsgemäßen Kaufpreis einfordern müsste. Dies macht insbesondere klar, dass die Aufwendungen für den eigenen Deckungskauf, der die vom Auftragnehmer geschuldete Erfüllung ersetzt, nicht als Verzugsschaden zusätzlich zu dieser Erfüllung beansprucht werden können.
Die Klägerin kann den behaupteten Kostenerstattungsanspruch für den Deckungskauf nicht auf 280 Abs. 1, 2, 4, 3, 281 BGB anrechnen. Obwohl die Bedingungen für einen Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung zunächst erfüllt waren, weil der Antragsgegner die Erfüllung des Vertrages nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts schließlich abgelehnt hatte und somit keine weitere Frist erforderlich war.
Prinzipiell kann der Zahlungsempfänger auch wählen, ob er Schadenersatz statt der Erfüllung verlangen oder auf der Erfüllung des Vertrages bestehen will; das Verlangen des Zahlungsempfängers läßt auch sein Recht auf Schadenersatz statt der Erfüllung unberührt bleiben (BGH, Entscheidung vom 20. Jänner 2006 - V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Rn. 19).
Der Erfüllungsanspruch des Zahlungsempfängers entfällt daher, wenn er Schadenersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB). Andererseits steht die dem Beklagten von der Klägerin mit Erfolg vorgelegte Performance auch einem Erstattungsanspruch für (zusätzliche) Kosten eines bereits abgeschlossenen eigenen Sicherungsgeschäfts entgegen.