Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Impressum FotoliaWarnung pixel.law für Benjamin Thorn (Fotolia Bilder)
Der Fotograf Benjamin Thorn wird von der Berliner Firma PixelLaw wegen vermeintlicher Copyright-Verletzungen im Rahmen der Bildnutzung verwarnt. PixelLaw beanstandet in dieser Warnung, dass ein Originalbild, das auf zum bezahlten Download auf angeboten wurde, nicht in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen von Fotolia verwendet wurde. Was Benjamin Thorn stört, ist die Tatsache, dass das Foto im Abdruck der Webseite nicht gemäß den Nutzungsbedingungen von Fotolia markiert wurde.
Ungeachtet aller anderen Bedingungen in diesem Lizenzvertrag erklärt sich das Nicht-exklusiv Downloadende-Mitglied mit dem Inhalt dieser Vereinbarung einverstanden und gewährleistet (ohne Beschränkung auf das Vorstehende), dass es nicht befugt ist, das Folgende zu tun: k ) Die Verwendung des Werks in einem editorischen oder publizistischen Kontext ohne Angabe folgender Urheberrechtshinweise auf dem Foto, im Abdruck oder einem bestimmten Bildnachweis: "©[Alias oder Namen des Fotografen] / Fotolia.com.
"Vorsichtshalber muss klargestellt werden, dass das Foto und sein Autor im Aufdruck auf der Firmenwebsite meines Kunden angegeben wurden. PixelLaw berechnet Benjamin Thorn vom Beschwerdeführer einen erheblichen Geldbetrag von 1.662,69 EUR; denken Sie daran: dies alles für die fehlerhafte Erwähnung eines von Fotolia legal bezogenen Fotos.
Fotolia kommentierte die Warnungen auf Wunsch dankbar und erläuterte, dass die "Machenschaften" von Benjamin Thorn dort bekannt seien. Interessanterweise verzichtet der Hochlader von Bildmaterial, jedenfalls gegenüber Fotolia, auf sein Recht, den Autor zu benennen. Alles in allem scheint es daher jedenfalls fragwürdig, ob Benjamin Thorn noch die für das Abmahnungsrecht erforderlichen ausschließlichen Nutzungs- und Nutzungsrechte an dem betreffenden Foto hat.
Die Lizenzbedingungen zwischen Fotolia und dem Hochlader legen darüber hinaus fest, ob im Zweifelsfall nicht der Autor selbst zur Verfolgung von Fotolia befugt ist, sondern bestenfalls Fotolia. Das PixelLaw ist deutlich zu teuer und fordert vom Beschwerdeführer mindestens im vor mir liegenden Verfahren 1.662,69 EUR. Das ist um so mehr wahr, als es sich um ein rechtmäßiges Abbild handelt, das nur in der Sache der richtigen Copyright-Kennzeichnung umstritten ist.
Allerdings kann der Falle einer nicht formgerechten Kennzeichnung eines Bilds mit dem Titel des einstweiligen Verfügungsberechtigten nicht mit einer völlig unbefugten Nutzung des Werks ("Bilddiebstahl") gleichgestellt werden, was den streitigen Wert noch einmal erheblich reduziert. Benjamin Thorn hätte keinen Anrecht auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, da er als Berufsfotograf zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre und der Betrag der Umsatzsteuer vom Steueramt bei Vorlage der Rechnung zurückerstattet würde.
Inzwischen hat PixelLaw meine Antwort kommentiert. Fotolias Aussage ist gegenteilig, da eine Nominierungspflicht in den eigenen Benutzungsbedingungen festgelegt ist. PixelLaw hat jedoch den geltend gemachten Schadensersatz auf eine Pauschale von 600,00 EUR und die Anwaltskosten auf 411,30 EUR brutto (Wert des Objekts jetzt 5.000,00 EUR) reduziert. Meiner Ansicht nach kann das oben genannte Verfahren in Düsseldorf nicht (oder nur unvollständig ) auf den gegenwärtigen Sachverhalt angewandt werden.
Die missbräuchliche Nutzung des Bilds wird von PixelLaw nach wie vor explizit als "Bilddiebstahl" dargestellt. Dadurch wird der aktuelle Vorgang in eine Serie völlig unbefugter Nutzung des Bilds ("Copy&Paste") überführt. Das fragliche Foto wurde legal und natürlich gegen ein Honorar von Fotolia erworben. Tatsächlich ist es nur eine Frage des Copyright-Zitierens, die nicht mit den Lizenzbestimmungen von Fotolia übereinstimmt - meiner Meinung nach eine triviale Angelegenheit.
Ich habe in diesem Blogeintrag gemeldet, dass der Photograph Benjamin Thorns Anwaltskanzlei pixelsLaw aus Berlin vor Urheberrechtsverstößen warnt. Dementsprechend kann ich den hier erhobenen Verdacht, dass der Kollege Thorns bei unrichtigen Urheberrechtsvermerken gewarnt hat, nicht mehr aufrechterhalten. Da mir derzeit mehrere Vertragsstrafenansprüche von PixelsLaw für Benjamin Thorns wegen Verletzung der Unterlassungserklärung zustehen, möchte ich darauf hinweisen, dass es nicht genügt, das betreffende Bildmaterial nur aus dem entsprechenden Beitrag oder aus der entsprechenden Subpage zu entfernen.
Ansonsten besteht eine Androhung der Konventionalstrafe durch die Firma PixLaw mit einem Aufwand von ca. 5.000,00 - 6.000,00 EUR. Ich habe derzeit einen Brief von der Anwaltskanzlei PixelnLaw im Auftrag von Benjamin Thorn erhalten, in dem ein Webseitenbetreiber gewarnt wurde, obwohl der Copyright-Vermerk durch einen Mouseover-Effekt dargestellt wurde. Im Warnhinweis wird der Mouseover-Effekt zwar explizit genannt, erachtet diese Form der Kennzeichnung jedoch nicht als hinreichend, da der Copyright-Vermerk auf Mobilgeräten nicht ersichtlich ist.
Ich weiß nicht, ob die Markierung eines Fotolia-Bildes durch Mausklick einen Copyright-Namen "auf dem Bild" oder einen "eindeutigen Bildnachweis" bedeutet, der die Lizenzbedingungen von Fotolia erfüllt, ist rechtlich noch nicht klar. Allerdings haben mehrere Gerichtshöfe bereits festgestellt, dass die Verknüpfung rechtlich relevante Information durch Mausklick nicht ausreichend ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2011, Ref. 6 W 111/10; LG Bochum, Urteil vom 19.06.2013, Ref. I-13 O 69/13), so dass bei Fotolia oder anderen Archivbeständen ein Copyright-Name keineswegs allein durch einen Mauszeiger-Effekt entstehen sollte. pix.
Auch wenn man davon ausgehen kann, dass Benjamin Thorn die exklusiven Nutzungs- und Nutzungsrechte an dem gemahnten Foto besitzt, sollte die abgegebene Abmahnung auf keinen Fall unterschrieben werden - auch wenn der Vorwurf einer Abmahnung sonst sachlich gerechtfertigt ist.