844 Bgb

D-844 Bgb

844 Schadensersatzansprüche Dritter im Todesfall. Nach § 844 Abs. 2 BGB haben die Anspruchsberechtigten einen Anspruch auf Schadenersatz des De-. 844 BGB - Schadensersatzansprüche Dritter im Todesfall. Der mit Abstand wichtigste davon ist § 844 II.

Enge Ausnahmen von diesem Grundsatz waren bisher nur in den §§ 844, 845 BGB geregelt.

844 BGB Ersatzansprüche Dritter im Todesfall

Neuer Suchauftrag: (1) Im Todesfall hat der Verursacher die Bestattungskosten demjenigen zu erstatten, der diese übernehmen muss. Ist der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schädigung bei einem Dritten in einer Verhältnis, zu deren Aufrechterhaltung er gesetzlich oder durch den Tod gezwungen war oder werden könnte, und wird dem Dritten das Unterhaltsrecht vorenthalten, so hat er dem Dritten eine Barrente zu zahlen, sofern der Geschädigte während für die voraussichtliche Lebenszeit zur Aufrechterhaltung von Gewährung gehalten wurde; die Regelung der § 843 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

2 Schadenersatz ist auch dann zu zahlen, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Schädigung empfangen, aber noch nicht zur Welt gekommen ist. Die entschädigungspflichtige Person hat dem Überlebenden, der sich zum Zeitpunkt der Schädigung der getöteten Person in einem speziellen persönlichen Näheverhältnis befand, für das geistige Leiden des Überlebenden zugefügte ein entsprechendes Entschädigung in bar zu zahlen.

2Eine besondere Person Näheverhältnis wird angenommen, wenn der Überlebende der Ehepartner, der Lebensgefährte, ein Vater oder ein Sohn der Getöteten war.

844 BGB - Einzelner Standard

Der Entschädigungspflichtige hat im Todesfall die Bestattungskosten demjenigen zu erstatten, der diese trägt. Ist der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schädigung bei einem Dritten in einer Verhältnis, zu deren Aufrechterhaltung er gesetzlich oder möglicherweise gezwungen war, und wird dem Dritten durch den Tod das Recht auf Unterhaltung aberkannt, muss der Entschädigungspflichtige dem Dritten eine Barrente zahlen, sofern der Geschädigte während für die voraussichtliche Lebenszeit zur Aufrechterhaltung von Gewährung herangezogen wurde; die Bestimmungen der § 843 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Diese Entschädigungspflicht besteht auch dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Schädigung konzipiert, aber noch nicht erwachsen war. Die entschädigungspflichtige Person hat dem Überlebenden, der sich zum Zeitpunkt der Schädigung der getöteten Person in einem speziellen persönlichen Näheverhältnis befand, für ein angemessenes Entschädigung in bar an den Überlebenden zugefügte psychisches Leiden zu zahlen.

Eine besondere persönliche Näheverhältnis wird angenommen, wenn der Überlebende der Ehepartner, der Lebensgefährte, ein Vater oder ein Sohn des Getöteten war.

Mehr zum Thema