Versandkosten Gesetzliche Regelung

Transportkosten Gesetzliche Regelung

Aber auch die Versandkosten können individuell vereinbart werden. Überprüfen Sie die Höhe der Versandkosten. unterliegt keiner gesetzlichen Verpflichtung in diesem Bereich. Geschieht dies nicht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Verkaufsvertrag Teil 2.2, Offerte, Teil 2, Lieferbedingungen

Verpackungs-, Versandkosten- und Lieferzeitvereinbarungen werden mit den Lieferbedingungen abgeschlossen. Forderungen des Bestellers d.h. nach den gesetzlichen Vorschriften ( 269, 448 BGB) hat der Besteller die Ware beim Lieferanten abzuholen. Der Lieferant kann dem Besteller jedoch in einem solchen Fall andere Konditionen einräumen. Bietet der Lieferant keine speziellen Vorschriften zu den Kosten der Verpackung an, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft nach § 448 BGB.

Anschließend hat der Besteller die Versandkosten zu übernehmen, da sich der Einheitspreis prinzipiell auf das Eigengewicht (Nettogewicht) der Handelsware verweist (§ 380 HGB). Leihgebühr für die Verpackungen. Beim Klauselpreis inklusive Aufmachung wird die Aufmachung kostenlos hinzugefügt. Erfolgt das Gebot rein brutto, wird das Verpackungsgewicht mit dem Warenpreis verrechnet und die Verpackungen gehen anschließend in das Besitz des Bestellers über.

Für den Transport der Ware können folgende Versandkosten anfallen: Sofern vom Lieferanten keine Sonderregelung vorgesehen ist, tritt hier wieder die gesetzliche Regelung ( 269, 448 BGB) in Kraft. 2. Anschließend hat der Besteller alle anfallenden Gebühren zu übernehmen, wenn es sich um einen Ortsbezug ( "Place Purchase") handelt bzw. um einen Wohnort. Im Falle eines Versandkaufs übernimmt der Auftragnehmer die anfallenden Versandkosten bis zur Versandstelle (Bahnhof, Versandlager, Flugplatz, Seehafen, etc.), alle anderen anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Transportkosten können durch spezielle Vereinbarungen/Klauseln zwischen Anbieter und Abnehmer unterschiedlich sein: Die Kosten für den Transport der Ware werden vom Kunden getragen: Für die Lieferfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften ( 271 BGB), nach denen der Auftragnehmer unverzüglich beliefern kann und der Auftraggeber Sofortlieferung (Tageskauf/ Sofortkauf) einfordern kann. Im Falle eines Festkaufs soll eine Auslieferung an einem gewissen Tag erfolgen (z.B. Auslieferung am ersten Tag des Jahres 2014 oft mit dem Zuschlag fest oder fest).

Ist jedoch eine gewisse Lieferzeit, eine Lieferzeit, bis zu der zu liefern ist, z. B. innerhalb einer Kalenderwoche, bis zum zwanzigsten Dez ember, Zustellung in der neunundzwanzigsten KW usw. festgelegt, spricht man von einem Vorkauf. Im Falle eines Kaufs auf Abruf kann der Besteller die Auslieferung der Waren innerhalb einer gewissen Zeitspanne abbrechen.

Mehr zum Thema