Rstv 55

Rstw 55

55 Informations- und Auskunftspflicht. Gemäß §2 sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste Telemedien, d.h. grundsätzlich unterliegt jede Website dem RStV. ("Rundfunkstaatsvertrag" - RStV -) vom 31.

August 1991 in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrags zur Änderung internationaler Rundfunkverträge. Imprint. with the mandatory information according to § 5 Telemediengesetz (TMG) and § 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) (RStV). Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 RStV.

TELEMEDIA sind im gesetzlichen Umfang genehmigungs- und registrierungsfrei.

TELEMEDIA sind im Sinne des Gesetzes genehmigungs- und registrierungsfrei. Das Angebot unterliegt der verfassungsmäßigen Ordnung. Es sind die Regelungen der allgemeinen Gesetzgebung und die rechtlichen Regelungen zum Schutze der Persönlichkeitsrechte zu beachten. und redaktionell gestaltete Angebot, in dem vor allem der vollständige oder partielle Inhalt von periodischen Drucksachen in Wort und Schrift reproduziert wird, müssen anerkannte journalistische Grundsätze beachten.

Mitteilungen müssen vom Betreiber mit der unter den gegebenen Bedingungen erforderlichen Vorsicht auf Inhalte, Ursprung und Richtigkeit überprüft werden, bevor sie verbreitet werden. Bei der Vervielfältigung von Umfragen der Telemedienanbieter ist explizit auf ihre Repräsentativität hinzuweisen. Bei Telemedienanbietern, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen entsprechen, müssen folgende Angaben leicht zu erkennen, direkt zugänglich und dauerhaft zugänglich sein: 1. bei Rechtspersonen auch der Name und die Adresse des Bevollmächtigten.

Bei Telemedienanbietern nach Abs. 2 S. 1 S. 1 gilt a sinngemäß. und redaktionell gestaltete Angebote, in denen vor allem der vollständige oder partielle Inhalt von periodischen Drucksachen in Wort oder Bild abgedruckt ist, sind dazu angehalten, sofort und ohne zusätzliche Aufwendungen für den Betreffenden eine Gegendarstellung der von einer Tatsachenbehauptung in ihrem Anbot betroffene Personen oder Körperschaften in ihr Anbot einzubringen.

Ist die faktische Behauptung nicht mehr gegeben oder hört das Gebot vor Eingang der Gegenerklärung auf, so muss die Gegenerklärung in einer vergleichbaren Position abgegeben werden, solange die ursprüngliche faktische Behauptung nicht sofort, längstens jedoch sechs Wochen nach dem Tag des letztendlichen Angebotes des reklamierten Wortlauts, in jedem Fall aber drei Monaten nach der ersten Abgabe des Angebotes, in schriftlicher Form und von dem reklamierten Bieter oder seinem rechtmäßigen Bevollmächtigten unterfertigt wird.

Bei wahrheitsgetreuen Berichten über die öffentlichen Versammlungen der supranationalen Parlamentsorgane, der Gesetzgebungsorgane des Bundes bzw. der Bundesländer sowie derjenigen Gremien und Gremien, für die das entsprechende Landespresserecht eine pressegesetzliche Gegenposition ausnimmt, gibt es keine Gegenerklärung. a des BDSG nur für eigene journalistische, redaktionelle oder literarische Zwecke, mit der Einschränkung, dass die Haftung auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Datengeheimnis gemäß 5 BDSG oder wegen unzureichender technischer oder organisatorischer Massnahmen im Sinn von § 9 BDSG beschränkt ist.

Sonderbestimmungen der Staatsverträge oder des nationalen Rundfunkrechts werden nicht berührt. Für Offerten von Firmen und Hilfsbetrieben der Medien gilt der Satz 1 bis 3 nicht, soweit diese der Selbstkontrolle durch den Pressecodex und die Regeln des Presserats unterworfen sind. Eindeutige Wiedererkennung der Anzeige als solche und klare Trennung von den anderen Inhalten der Werbebotschaft.

Ein Telemedienanbieter stellt fernsehähnliche Inhalte in einer von ihm bestimmten Zeit und aus einem von ihm definierten Inhaltskatalog (audiovisuelle Medienangebote bei Abruf) zur Verfügung, 1 (3) und 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

Die §§ 4 bis 6, 7 a und 45 finden auch auf Offerten nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 entsprechende Anwendung. Bei Auswahlverfahren in gleichwertigen Medien (Telemedien für die breite Öffentlichkeit) findet § 8 a entsprechende Anwendung. Die nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bunds und der Bundesländer zuständige Aufsichtsbehörde überwacht die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TMG und 57 Die für den redaktionellen Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuständige Behörde überwacht auch die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für journalistisch-redaktionelle Telemedienangebote in ihrem Einzugsbereich.

a) Die Beachtung der Vorschriften für den Telemedienbereich einschließlich der allgemeinen Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften zum Schutze der Persönlichkeitsrechte mit Ausnahmen vom Datenschutz wird von nach nationalem Recht bestimmten Aufsichtsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen gegen die Vorschriften mit Ausnahmen der §§ 54, 55 Abs. 2 und 3, 56, 57 Abs. 2 oder die Datenschutzvorschriften des TMG hat die jeweilige Kontrollstelle die notwendigen Vorkehrungen gegenüber dem Betreiber zu treffen, um den Verstoss zu beseitigen.

Vor allem kann sie das Angebot verbieten und deren Sperre auferlegen. Das Verbot darf nicht ausgesprochen werden, wenn die Massnahme in keinem angemessenen VerhÃ?ltnis zur Bedeutsamkeit des Angebotes fÃ?r den Betreiber und die Ã-ffentlichkeit steht. Das Verbot ist auf gewisse Typen und Bestandteile von Offerten oder auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, soweit sein Verwendungszweck dadurch erzielbar ist.

Im Falle journalistisch und redaktionell gestalteter Angebote, bei denen nur der vollständige oder partielle Inhalt von periodischen Drucksachen in Wort oder Bild vervielfältigt wird, ist eine Sperre nur unter den Bedingungen des 97 Abs. 5 S. 2 und des 98 der StPO erlaubt. Von den Befugnissen der Aufsichtsbehörde zur Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften und der Rechtsvorschriften zum Schutze der Persönlichkeitsrechte bleibt nichts abkommen.

Stellt sich heraus, dass eine Maßnahme gegen den Verursacher gemäß 7 Telemediengesetz nicht praktikabel oder nicht erfolgversprechend ist, können nach §§ 8 bis 10 Telemediengesetz auch gegen den Diensteanbieter von Fremdinhalten Sperrmassnahmen ergriffen werden, sofern eine Sperre aus technischer Sicht möglich und nachweisbar ist.

7 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes bleiben hiervon unberührt. 2. In dem Land, in dem der Dienstleistungserbringer seinen eingetragenen Firmensitz, Wohnort oder andernfalls seinen dauerhaften Aufenthaltsort hat, ist die Aufsichtsstelle für die Durchführung dieses Abschnittes verantwortlich. Die Einholung von Geboten im Zuge der Beaufsichtigung ist kostenlos. Die Anbieterin darf ihre Offerten nicht von der zuständigen Aufsichtsstelle abrufen lassen.

In diesem Staatsvertrag oder den anderen internationalen Rundfunkverträgen der Bundesländer finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Telekommunikation in der geänderten Form Anwendung. Abweichend von den obigen Regelungen finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der geänderten Form auf die Behörden der Bundesländer entsprechende Anwendung.

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