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Unterscheidung zwischen einwilligungsfreier Nutzung nach § 24 UrhG und zustimmungspflichtiger Verarbeitung nach § 23 UrhG. Das bei freier Benutzung eines geschützten Werkes entstandene Design ist nach § 24 Abs. 1 BGB unabhängig. 1 UrhG, d.h.

unabhängig vom verwendeten Werk. Eine Übersetzung einer literarischen Figur in ein anderes Werk (hier: Karnevalskostüm) spricht nicht unbedingt für eine freie Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG. Kostenlose Nutzung, § 24 UrhG. Nach §24 UrhG ist ein Video ein neues, eigenständiges Werk.

24 UrhG Kostenlose Nutzung

Eine neue Suchfunktion: (1) Ein selbständiges durch freie Nutzung eines anderen gemachten Werkes darf ohne die Zustimmung des Autors des verwendeten Werks veröffentlicht und verwertet werden. Im Übrigen findet Abs. 1 keine Anwendung auf die Verwendung eines Musikwerks, bei dem eine melodische Vorlage als Grundlage für ein neues Musikwerk erkannt wird.

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf § 24 UrhG:

Das UrhG - Urheberrecht

In den §§ 14 bis 18a kann der Autor anderen die Nutzung des Werkes für einzelne oder alle dem Autor vorbehaltene Nutzungsarten erlauben (Nutzungserlaubnis). In Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung mit dem Berechtigten zur Nutzung des Werkes gilt eine vor der Gewährung oder Weitergabe des Nutzungsrechts erteilte Erlaubnis zur Nutzung des Werkes gegenüber dem Berechtigten weiter.

Hier können Sie eine Anfrage zu 24 UrhG einreichen.

nw-headline" id="History_and_Regulation">Geschichte und Regulierung

Eine Regelung findet in § 24 UrhG statt: In einem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. 11. 2008[18] wurde die Verwendung von Kurzmustern anderer Urheber nur unter so engen Voraussetzungen für möglich erachtet, dass sie in der Realität immer an die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers geknüpft gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof sah in dem Beschluss eine verfassungswidrige Einschränkung der freien Kunstdebatte und erklärte ihn daher für nichtig und verwies den Fall an den Bundesgerichtshof zurück. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14. März 2000 - I ZR 282/97 - "Mattscheibe BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - I ZR 52/12 - "Pippi Langstrumpf" ? Bundesverfassungsgericht, Entscheidung des Ersten Senates vom 30. Juni 2016 - 1 BvR 1585/13 - marginal (1-125) - "Verfassungsbeschwerde" Mattscheibe BGH, Entscheidung vom 30.11.2008 - I ZR 112/06 - "Metall auf Metallen

Be- und Verarbeitung von Bauwerken, §§ 23 und 24 UrhG

Anders als bei der freien Nutzung von Werken, trägt diese immer noch den persönlichen Charakter des Autors. Sie ist daher Teil des Urheberrechts, des Bearbeitungsrechts und des Rechts, die Publikation oder Nutzung von Umwandlungen des Werks zu gestatten oder zu untersagen, § 23 UrhG. Dagegen ist die unentgeltliche Nutzung eines Werks ohne die Einwilligung des Autors gemäß 24 UrhG erlaubt.

Eine Unterscheidung zwischen 23 UrhG und 24 UrhG kann im Einzelnen problematisch sein. Der Arrangeur bewahrt bei der Verarbeitung die essentiellen Einzelmerkmale des Originales, verändert sie aber, die Teil seines eigenen Werkes sind. Das fertiggestellte Arrangement entspricht letztlich dem persönlichen Charakter des Urhebers und des Arrangeurs.

Die Schonung der Zerspanung ist von der Schonung der zu bearbeitenden Werkstücke völlig losgelöst. Im Regelfall ist nur die Publikation der Verarbeitung von der Genehmigung des Autors abhaengig. Wenn es sich um eine filmische Adaption des Werks, die Durchführung von Planungen und Skizzen eines Kunstwerks, eine Nachbildung eines Architekturwerks oder die Redaktion oder Neugestaltung eines Datenbankwerks handele, so ist für die Redaktion oder Neugestaltung bereits die Genehmigung des Autors erforderlich.

Nach § 24 UrhG ist die unentgeltliche Nutzung eines Kunstwerkes ohne Einwilligung des Autors möglich. 24 UrhG ist das Bestreben des Gesetzesgebers, den Fortgang von Forschung und Lehre zu fördern, was nur möglich ist, wenn ein Denken auf dem anderen beruht. Die unentgeltliche Nutzung eines Kunstwerkes gilt als gegeben, wenn das neue Kunstwerk hinreichend weit vom Originalwerk entfernt ist.

In Anbetracht der Besonderheit des neuen Kunstwerks müssen die ausgeliehenen persönlichen Merkmale des zu schützenden Kunstwerks verschwinden (vgl. Wandtke, Copyright, S. 152 m.w.N., 2010). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs besteht die unentgeltliche Nutzung nur dort, wo die Eigenständigkeit des verwendeten Kunstwerkes in den Hintergrund tritt und von der Eigenständigkeit des neu geschaffenen Kunstwerkes verschwindet (vgl. BGHZ 141, 280).

Das ist die Entstehungsgeschichte der Arbeit "Dr. Zhivago". Selbst wenn die Erzählung nichts mit dem ersten Werk zu tun hat, wird der Charaktereigenschaft erst aus dem Verstehen von "Dr. Zhivago" und der Prähistorie enthüllt. Der BGH sah darin die Annahme von "wesentlichen Merkmalen der in "Dr. Zhivago" entstandenen neuen Welt mit ihren Charakteren, dem Netzwerk ihrer Verhältnisse untereinander" bis hin zu den Orten, an denen die Verschwörung stattfindet.

Dies erweckt den Anschein, die weitere Entwicklung der Erzählung von "Dr. Schiwago" miterleben zu können, wenn auch aus einer anderen Sicht. Doch da der urheberrechtliche Schutz in einem Buch nicht auf die konkreten Textversionen beschränkt ist, sondern sich auf alle gestalterischen Gestaltungselemente - wie die Charakteristika der beteiligten Charaktere, die "Szenerie" des Buches - bezieht, verstößt diese Verwendung des Originalmaterials gegen das Urheberrechtsgesetz.

Von der unentgeltlichen Nutzung nach § 24 UrhG sind die Verarbeitungs- und Änderungsrechte nach § 23 UrhG zu unterscheiden. Zur Feststellung, ob es sich um eine unentgeltliche Nutzung oder Verarbeitung handele, müssen die einzelnen Merkmale der Arbeiten immer gegenüberstellen. Wie bei der Zerspanung muss die Leistungsfähigkeit des Anwenders allen Anforderungen der Arbeit gerecht werden.

Die einzelnen Eigenschaften des verwendeten Werks dürfen im Gegensatz zur Verarbeitung nur ein Vorschlag für die weitere Arbeit sein, wenn sie frei verwendet werden. Dabei wird die Eigenständigkeit des Originalwerkes aufgegriffen und durch weitere Einzelmerkmale erweitert. Inwiefern dies als freier Gebrauch erlaubt ist, richtet sich nach der "inneren Distanz", die das Satirewerk vom Orginal einhält.

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