Unkollegiales Verhalten Kündigungsgrund

Unkooperatives Verhalten Kündigungsgrund

Ist eine Kündigung in Betracht zu ziehen? worauf Sie achten müssen! Haben Sie eine Kündigungserklärung bekommen, ist es das Wichtigste, diese zunächst rechtlich prüfen zu lassen, um keine wertvollen Rechte und Chancen zu verpassen. Selbst große und namhafte Firmen entlassen Mitarbeiter illegal und erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen. Auch Spekulationen darüber, dass sich der Mitarbeiter nicht gegen die Entlassung wehren wird, gibt es in vielen Firmen.

Laut Gesetz haben Sie nur drei Monate Zeit, um sich gegen eine Entlassung zu verteidigen. Sie können nach einer dreiwöchigen Frist die Unrechtmäßigkeit einer Beendigung nicht mehr anfechten, es sei denn, Sie wollen sich nur gegen eine falsch eingestellte Frist absichern. Das muss von Fall zu Fall geprüft werden.

Ein erfolgreicher Entlassungsantrag kann zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses oder im Falle einer Vergleichsvereinbarung oder wenn die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar ist, zur Entrichtung einer erheblichen Abfindung für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin beitragen, die weitaus rentabler ist als die Einsparung der Erstberatungskosten. Im Folgenden finden Sie einige der Gründe, warum Ihr Unternehmen kündigen kann.

Die Entlassung erfolgt verhaltensbedingt, persönlich oder betrieblich. Als Verhaltensentzug kann z.B. ein Missbrauch des Mitarbeiters angesehen werden, z.B. häufige Verspätung, schlechte und unkooperative Verhaltensweisen, Nichteinhaltung von Anweisungen des Unternehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten muss der Auftraggeber zunächst eine (oder, je nach angeblichem Missverhalten, mehrere) Verwarnung(en) aussprechen.

Das könnte beispielsweise dazu führen, dass eine Beendigung wegen Nichteinhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei Beendigung unwirksam wird, da ein bloßes Missverhalten als Kündigungsgrund mangels Verwarnung nicht genügt. Im Falle von persönlichen Ursachen, z.B. Erkrankung, ist sorgfältig zu überprüfen, ob die krankheitsbedingte Abwesenheit als Kündigungsgrund genügt. In diesem Fall kann eine Beendigung nur begründet werden, wenn z.B. der Erwerb eines Führerscheines direkt mit dem Berufsstand, z.B. dem Lkw-Fahrer, verbunden ist.

Doch auch hier ist immer eine Einzelfalluntersuchung erforderlich. Im Falle von betriebsbedingter Kündigung muss der Unternehmer zunächst den Nachweis erbringen, dass überhaupt ein Kündigungsgrund besteht und damit der Arbeitsvertrag beendet ist. Er muss auch den Nachweis erbringen, dass der Mitarbeiter nicht an einen anderen Ort wechseln konnte und muss unter den Vergleichsbeschäftigten eine rechtliche und soziale Wahl haben.

Jede fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt immer nach dem "ultima ratio"-Prinzip, d.h. die Beendigung erfolgt immer im Rahmen einer Proportionalitätsprüfung und ist nur zulässig, wenn sie für den Auftraggeber der letzte Ausweg ist und keine geringeren Mittel in Erwägung gezogen werden.

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