Erbvertrag

Erbschaftsvertrag

Wer sicher sein will, dass sein Erbe tatsächlich bestimmte Verpflichtungen erfüllt, sollte einen Erbschaftsvertrag abschließen. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Erbvertrag" - französisch-deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von französischen Übersetzungen. Der Erbschaftsvertrag ist ein Vertrag. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Erbvertrag" - französisch-deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für französische Übersetzungen. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag seine Erben bestimmen oder andere Verfügungen treffen.

letzter Wille

Jeder kann durch Willenserklärung oder Erbvertrag selbst entscheiden, wer im Falle des Ablebens sein Geld aufnimmt. Zu diesen Todesurteilen kommen noch weitere erbschaftsrechtliche Instrumente, wie das Erbe und die Erbfolge. So kann er zum Beispiel nicht mit ihm verbundene Persönlichkeiten zu Nachfolgern ernennen, die gesetzliche Erbschaftsteile ändern und Nachlässe oder Testamente errichten.

Dieses Reglement kann durch Testamente oder Erbverträge festgelegt werden. Die Testamentserrichtung kann als individuelles oder gemeinsames Erbe erfolgen. Es ist zu berücksichtigen, dass ein gemeinsames Testament nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden kann. Soll das Testament nicht von einem Notar, sondern von ihm selbst verfasst werden, muss der Testamentstext vom Erblasser selbst niedergeschrieben, mit Ort und Datum gekennzeichnet und unterfertigt werden.

Es genügt, wenn der Ehepartner das gemeinsame Testament selbst verfasst, den Ort und das Datum angibt und beide Ehepartner die Anmeldung unterzeichnen. Weil handgefertigte Willenserklärungen oft Zweideutigkeiten oder Irrtümer beinhalten, wird in jedem Fall eine Notarberatung und Beglaubigung empfohlen. Bei dem Erbvertrag handelt es sich um einen Todesbefehl in Form eines Vertrages, an dem zumindest zwei Vertragsparteien mitwirken.

Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Willen können auch unverheiratete Menschen einen Erbvertrag abschließen. Ein Erbschaftsvertrag ist günstiger als ein notarielles gemeinschaftliches Testament, da er nicht in die spezielle Obhut des Nachlassgerichtes gegeben werden muss. In einem Erbschaftsvertrag vorgenommene Veräußerungen können nur mit Einwilligung beider Vertragsparteien nach dem Tod eines einzigen Geschäftspartners überhaupt nicht mehr verändert werden.

Ein Erbvertrag kann jedoch weitgehend auch eine nachträgliche, unilaterale Anpassung der Verordnungen vorsehen, wenn eine verbindliche Wirkung nicht erwünscht ist. Damit ist der Erbvertrag ein äusserst flexibel und individuell einsetzbares Mittel, mit dem die Nachfolge den Wünschen des Erblassers nachempfunden wird. Wenn z. B. gewisse Menschen nicht Erben werden sollen, sondern nur Einzelobjekte aus dem Nachlaß bekommen, bestellt der Testator ein Legat in Bezug auf diese Objekte.

Die Erblasserin kann die Vollstreckung eines Testaments durch Todesurteil verfügen. Soweit der Testator nichts anderes beschließt, hat der Willensvollstrecker unter anderem die Aufgaben, den Nachlaß zu übernehmen, die testamentarischen Dispositionen des Testators auszuführen und im Falle einer Erbschaftsgemeinschaft ggf. den Streit zwischen den Nachkommen zu führen.

Bei grösseren Vermögenswerten oder wenn zu befürchten ist, dass die Erbschaft durch Minderjährige, Unerfahrene oder medizinische Gründe mit der Vermögensverwaltung überlastet wird, ist es angebracht, die Willensvollstreckung anzuordnen. Seit 2012 ist das Zentralregister der Willensvollstreckung (ZTR) das nationale Erbschaftsregister.

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