Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungsklage Kosten
Kosten des UnterlassungsanspruchsLandgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2011, Az. auf Anfrage.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009, Ref. 57 C 1335/08, wird aufgrund der Beschwerde der Angeklagten zum Teil geändert und wie folgt umformuliert:: Die Kosten des Rechtsstreites gehen zu Lasten des Klägers. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Stellung einer Kaution in Hoehe von 110% des nach dem Gerichtsurteil durchsetzbaren Betrags verhindern, wenn die Klägerin keine Kaution in Hoehe von 110% des vor der Zwangsvollstreckung zu leistenden Betrags bereitstellt.
Die Klägerin hat im Rahmen der unrechtmäßigen Weitergabe von geschützten Film- und Bilddaten über das Internet-Angebot der Klägerin die Erstattung von Abmahnungskosten in der Gesamthöhe von EUR 4.508,91 beantragt. Die Klägerin ist die Fotografin und - was durch die Beschwerde nicht mehr angefochten wird - die Inhaberin der Websites www. A. und www. B.
Der Antragsgegner ist eine in der Schweiz domizilierte AG, die über das Netz (Webspace) Speicherplätze zur Verfugung stellen. Dann wird die korrespondierende Akte mit einem einfachen Mausklick auf den Beklagtenserver aufgeladen. Dem Service der Angeklagten mangelt es an geeigneten Inhaltsverzeichnissen der vorhandenen Akten sowie an Suchfunktionen. Der Upload von Daten auf den eigenen Rechner ist immer kostenlos, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Die kostenlose Version hat mehrere Beschränkungen. Bei der Wahl der alternativen kostenpflichtigen Version entfällt diese Einschränkung. Die Klägerin hat es wiederholt geschafft, die Dienste der Angeklagten in Anspruch zu nehmen, um Bild- und Filmdateien herunter zu laden, von denen sie behauptete, derjenige zu sein. Am 24. August 2007, 8. Oktober 2007 und 7. Dezember 2007 hat er den Angeklagten - nachdem es bereits Verwarnungen gab, die nicht Gegenstand des Streits waren - verwarnt und die Vorlage einer Abmahnung mit Strafe und die Rückerstattung von Verwarnungskosten in der Höhe von EUR 2.440,69, EUR 1.176,91 und EUR 891,31, also in einer Gesamthöhe von EUR 4.508,91, verlangt.
Der Antragsgegner antwortet mit Brief vom 7. Dezember 2007, dass die aufgelisteten Daten in einem Softwarefilter wiederhergestellt wurden. Er hat weder eine Abmahnungserklärung mit Strafgeldern abgegeben noch dem Antragsteller die Kosten der Abmahnung erstattet. Die Klägerin hat keine Unterlassungsklage gegen die Angeklagte eingereicht.
Seit dem 7. März 2008 hat das Landgericht die Angeklagte zur Entrichtung von 3.332,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszins veranlasst und die Beschwerde abgetan. Die Klägerin habe eine Forderung der Geschäftsleitung gegen die Angeklagte ohne Anordnung der ersten und dritten Mahnung.
Die Klägerin ist die Urheberin der fotografischen und kinematografischen Werke, die von diesen Warnungen betroffen sind. Für diese Urheberrechtsverletzung haftet die Angeklagte als Störer für Unterlassungen, weil sie ihre Untersuchungspflicht nicht einhält. Der Betrag der Kosten ist nicht zu verneinen. Die Rückerstattung der Kosten für die zweite Verwarnung ist jedoch ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer nicht abschließend angegeben hat, welche Fotos oder Videos sich hinter den angegebenen Download-Links verstecken.
Mit der Beschwerde setzt die Angeklagte ihren in erster Instanz erhobenen Klageantrag auf Abweisung der Klage fort. Sie haftet entgegen dem Ersturteil nicht für die von den Benutzern begangene Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin behauptet, dass der Angeklagte als Störer nach den Prinzipien der Geschäftsleitung ohne Anordnung zur Rückerstattung der notwendigen Prozesskosten haftet.
I. Der Rechtsbehelf des Angeklagten ist zugelassen. Der Antragsgegner macht unter hinreichender Angabe der Begründung der angefochtenen Verfügung die Zuwiderhandlung gegen das materielle Recht im Sinn der 513 Abs. I, 546 ZPO durch das örtliche Gericht, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, bekannt. Die Klägerin hat keinen Ersatzanspruch gegen die Angeklagte nach 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 830 BGB.
Der Angeklagte ist weder Täter noch Teilnehmer an den fraglichen Urheberrechtsverstößen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Amtes für Geistiges Eigentum (OLG Köln, MMR 2007, 786; MMR Düsseldorf, MMR 2010, 483, je nach Rechtsprechung). Nicht der Angeklagte, sondern der Benutzer selbst bestimmt über die Ankündigung des Download-Links und damit über die Veröffentlichung der Akte und ihres Inhalts.
Ein anderes könnte nur dann zutreffen, wenn die Angeklagte selbst ein Adressbuch mit Download-Links zu den auf ihren Rechnern abgelegten Dateien zur Verfügung stellen würde; dies ist jedoch nicht der Fall. 2. Der Geschäftsidee des Antragsgegners ist es inhärent, dass er weder vor noch zu einem anderen Zeitpunkt von den Inhalten der abgespeicherten Dateien weiß, bis der Benutzer die Weitergabe der Download-Links an Dritte veranlasst hat.
Der Beweis, dass die Angeklagte darauf besteht, die Piraterieszene zur Inanspruchnahme ihres Services aufzufordern, korrespondiert mit einem generellen Verdacht gegen Sharehoster-Dienste und deren Benutzer, der auf diese Weise nicht gerechtfertigt werden kann. Sofern die rechtswidrigen Verwendungszwecke nicht höher sind oder von der Angeklagten geworben werden und insbesondere die Annahme durch die Angeklagte, wie hier dargestellt, nicht nachgewiesen werden kann, ist von einer Mitwirkungsabsicht nicht auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
"So wird in der Fachliteratur fast einstimmig hervorgehoben, dass die Leistungen des Angeklagten (hier der Beklagte) in großen Zügen rechtmäßig sind und es sich hierbei um ein von der Rechtsprechung durchaus anerkanntes Unternehmensmodell handele (wie Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klöckner, jurisPR-ITR 3/2008 Note 4; Breyer, MMR 2009, 14).
Folglich ist der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer an einer Copyright-Verletzung nicht schadensersatzpflichtig. Das bedeutet, dass der Angeklagte bestenfalls das Copyright des Beschwerdeführers als Störenfried verletzte. Umstritten ist, ob der Angeklagte als Disruptor haftbar ist (positives Urteil der Rechtsanwälte Hamburg, MMR 2010, 51, negatives Urteil der Rechtsanwälte Düsseldorf, MMR 2010, 483 und 702): Dies muss hier jedoch nicht beschlossen werden, da der Antragsteller im aktuellen Gerichtsverfahren keine einstweiligen Verfügungsansprüche erhebt, sondern den Ersatz von Abmahnungskosten einfordert.
Ferner bietet die Störaufsicht die Möglichkeit, Ansprüche gegen diejenigen geltend zu machen, die - ohne Urheber oder Beteiligter zu sein - in irgendeiner Form einen vorsätzlichen und angemessenen kausalen Beitrag zur Schutzrechtsverletzung oder zu einer unerlaubten Tat geleistet haben (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 1997, 313, 315 des Architektenwettbewerbs; zum Urheberrecht: GRUR 1999, 418, 419f Möbelklassiker).
Die Klage des Beschwerdeführers gegen den Antragsgegner auf Erstattung der Abmahnungskosten gemäß 97 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist ausgeschlossen, da diese Bestimmung erst am 1. September 2008 in Kraft trat und somit zum Zeitpunkt der streitigen Abmahnung, die alle aus dem Jahr 2007 stammt, keine Auswirkung hatte.
Die Klägerin kann sich auch ohne Mandat nicht erfolgreich auf die Vorschriften über die Verwaltung stützen und dementsprechend die Erstattung der Abmahnungskosten gemäß 677, 683, 670 BGB einfordern. Dabei kann es auch unerheblich sein, ob der Angeklagte als Störenfried auftritt. Auch wenn dies zugunsten des Antragstellers angenommen wird, gibt es keinen Auslagenersatzanspruch.
In den Urteilen des Obersten Gerichtshofs vor Wirksamwerden des § 97 a Umsatzsteuergesetz wurde festgestellt, dass der Rechteinhaber einen materiellen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung gegen den Verletzer nach den Prinzipien der Verwaltung ohne Mandat hatte (vgl. BGH GRUR 1973, 384, 385 - Die Goldenen Armschützer; BGH GRUR 1991, 550 - Zaunlaur; BGH GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller).
Dies begründet sich daraus, dass eine präprozedurale Warnung im Sinne des Unruhestifters ist und mit seinem vermeintlichen Wollen abläuft. Auf der Grundlage des im gewerblichem Rechtschutz gängigen Verfahrens kann der Schuldner auch davon ausgehen, dass die Kosten für eine solche Verwarnung dem vermuteten Willens des Verletzers entsprächen (vgl. BGH NJW 1970, 243, zit. von juris).
Die Anforderungen an die Verwaltung ohne Mandat sind im konkreten Einzelfall jedoch nicht erfüllt, weil die Verwarnungen nicht im Sinne des Antragsgegners waren oder nicht dem tatsächlichen oder vermuteten Wunsch des Antragsgegners entsprachen. Der Aufwand für eine Verwarnung entsteht nur dann im Sinne und mit dem vermuteten Willen des Verletzers, wenn er für eine angemessene Klage erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1970, 243).
Dies ist nach Auffassung der Kanzlei nicht mehr der Fall, wenn im Falle einer erfolglosen Verwarnung die Ablehnung des Verwarners, d.h. die Vorlage einer Abmahnungserklärung mit Strafklausel verweigert wird, sein Unterlassungsrecht nicht weiter ausgeübt wird, ohne einen verständlichen Begründungsgrund für die spätere Ablehnung anzugeben (ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f. ; vgl. Wandtke/ Bullinger/ Kefferpütz, Urheberschutzgesetz, 3.Aufl.
Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach vergeblich verwarnt, ohne die erforderliche Abmahnung mit Strafklausel zu erteilen. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer bisher keine einstweilige Verfügung beantragt, obwohl er selbst betonte, dass der Angeklagte seiner Klage nicht entsprochen habe, indem er die Akten jeweils gelöscht habe und damit erklärt habe, dass er sein diesbezügliches Anliegen nicht erfülle.
Zugleich ist aus dem Verhalten der Angeklagten ersichtlich, dass sie nicht gewillt sind, die geforderten Unterlassungs- bzw. Abmahnungserklärungen mit strafrechtlicher Verfolgung durchzuführen, da sie sich nicht als störend empfinden.
Eine Abgeltung der Abmahnungskosten nach den Prinzipien des Managements ohne Bestellung ist daher ausgeschlossen. Er argumentiert darin, dass der Angeklagte zunächst Unterlassungs-, dann aber auch Verzichtserklärungen abgab. Zu den Schäden, die durch die Verletzung des Urheberrechts entstanden sind, kommt noch das völlig inakzeptable Kostendeckungsrisiko einer einstweiligen Verfügung hinzu, das er ausführlicher erläutert.
Die Kosten für zwei Verfahren, die auf den beiden noch in Frage kommenden Verwarnungen beruhen, hatten sich für ihn bereits als verhängnisvoll erwiesen. Aus diesem Argument kann geschlossen werden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abmahnung keine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner einreichen wollte, wenn der Antragsgegner nicht die erforderliche Abmahnung mit Strafklausel abgegeben hat.
Der Betrag der Kosten für eine einstweilige Verfügung war sowohl vor als auch nachträglich kalkulierbar. Eine Verwarnung liegt jedoch nicht im Sinne und vermuteten Willens des Angeklagten, wenn von Anfang an klar ist, dass die beantragte einstweilige Verfügung im Falle eines Rechtsstreits nicht durchsetzbar ist. Er hat dann seinerseits keinerlei Grund, eine Abmahnung mit Zwangsgeldern vorzunehmen, um eine Unterlassungsklage zu vermeiden.
Ausschlaggebend im Zusammenhang mit einer mandatslosen Verwaltung sind jedoch ihr tatsächliches oder mutmaßliches Eigeninteresse und nicht die Belange des Managers. Daher kann sie nicht maßgeblich vom Kostendeckungsrisiko des Abmahners für eine mögliche Unterlassungsklage abhängen. Sofern in der Fachliteratur die Meinung geäußert wird, dass die Kosten der Abmahnung nach den §§ 677, 683, 670 BGB zu erstatten sind, schließt sich die Kanzlei - wie bereits oben dargelegt - prinzipiell dieser Meinung an, wenn der Abmahnnde einen verständlichen Anlass gibt, warum er sein Unterlassungsrecht nicht weiter verfolgt.
Dies kann jedoch nach dem Sinne und Ziel der Verwaltung ohne Mandat nur dann zutreffen, wenn sie sich später weigert, ihren Unterlassungsanspruch vor Gericht geltend zu machen, aber nicht, wenn von vorneherein klar ist, dass sie keine Unterlassungsklage einreichen wird. Zur Bestimmung des Anteils und des - tatsächlichen oder vermuteten - Willens des Auftraggebers schliesslich der Übernahmezeitpunkt der Geschäftsführung des Unternehmens (siehe Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, S. 70).
N. ), d.h. hier zum Versand der Warnungen zusammen mit einer Abmahnung. III Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus gibt es in der Fachliteratur und in der Gerichtsbarkeit verschiedene Meinungen darüber, ob und unter welchen Bedingungen die grundlegende Verpflichtung der Person, die erfolglos gewarnt wurde, einen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, nach den Prinzipien der Unternehmensführung ohne Mandat eingeschränkt werden soll, wenn die Person, die die Verwarnung ausgesprochen hat, den Anspruch auf Unterlassung nicht mehr ausübt.