Mahnung wegen Zahlungsverzug

: Mahnung bei Zahlungsverzug

Oftmals ist eine Mahnung erforderlich, die die Verzögerung rechtfertigt - zum Beispiel, wenn der Kunde aufgrund der Verzögerung aus der Ware "springt". Wird die Forderung nicht eingehalten, kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Zahlungsverzuges verlangen. Wie ärgerlich es ist, Schuldner mit schlechtem Zahlungsverhalten wegen ausstehender Forderungen zu mahnen, wissen viele Unternehmen.

Mahnschreiben bei Zahlungsverzug an wen?

Wer soll die Mahnung nach BGB an die Firma Dawaso oder die jeweilige Firma bei Zahlungsverzug senden? Sie leiten es aber oft an DAWASO weiter und DAWASO reagieren meist gar nicht. Senden Sie Ihre Mahnung an die verantwortliche Stelle der Kommission. Es besteht keine Vertragsbindung mit der Firma AVASO, nur die dazugehörigen Dokumente werden per Briefpost verschickt.

Kürzlich antwortete mir ein Mitarbeiter von KK: "Was soll ich jetzt tun, kontaktieren Sie DAVASO". Hätte sie mein Lachen am Handy erlebt - "Es passiert einfach, wenn es nichts zu erklären gibt, eine Erinnerung an Ihr Zuhause, das es dann verarbeitet, ist mir inzwischen gleichgültig, ich bekomme mein Honorar auf jeden Falle, nur ist es ein langer Weg mit zusätzlichen Kosten für Ihr Haus".

Die eingesammelten Dokumente habe ich nun an die Firma KR gesendet, wobei jede mit einer Verspätungsrechnung versehen war, da sie 2 Verschreibungen betraf. Außerdem habe ich eine Mahnung wegen Zahlungsverzuges an die Krankenversicherung adressiert. Die Antwort von DAWASO lautet: 14 Zahlungsbedingungen werden nicht eingehalten, sondern erst 20 Tage später bezahlt. Sie haben die Verzugszinsen abgewiesen, weil sie den Zahlungstermin eingehalten hätten.

Es soll 4 Tage vom Versand bis zum Empfang der Rechnungen gedauert haben. Lars, ob David nun reagiert oder nicht, ist mir egal, AP ist der kK. Hält sich Dawaso nicht an die 14 Tage ZZ, so bekommt der Kunde die Mahnung zuzüglich "Freigabe" 1-2 Tage Postweg, ggf. inkl. 40? uvm.

Stornierung der gemieteten Wohnung wegen Zahlungsverzuges - nach Mahnung nicht mehr möglich

Im Streitfall hat die Bürgerliche Kammer 67 des LG Berlin am 26. September 2017 entschieden: Gegen das am 29. Mai 2017 ergangene Gerichtsurteil - 9 C 670/16 - wird die Beschwerde der Klägerin auf ihre Rechnung bis zu einem Betrag von EUR 8.000,00 abgewiesen. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Stellung einer Kaution oder Verpfändung des nach dem streitigen Verfahren durchsetzbaren Betrags zuzüglich 10 Prozent verhindern, wenn der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung keine Kaution in dem Betrag geleistet hat, der zu vollstrecken ist, zuzüglich 10 Prozent.

I. Über die Zwangsräumung und Übergabe einer an den Angeklagten gemieteten Eigentumswohnung wird gestritten. Der Klage des Beschwerdeführers auf Zwangsräumung wurde vom zuständigen Gericht mit dem streitigen Beschluss abgetan. Für weitere Informationen über den Sachverhalt und den Stand der Streitigkeit, vor allem über die in erster Instanz eingereichten Anmeldungen, wird auf das erste Instanzurteil des Gerichts verwiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom zweiten Halbjahr 2017 ist gegen das ihm am dritten Quartal 2017 zugesprochene Gericht gerichtet.

Darüber hinaus wurde der Mietvertrag mit der Kündigung der Eigennutzung vom 18. Juni 2017 (S. I/144-147 p.a.), die in zweiter Instanz erstmalig ausgesprochen wurde, gekündigt. Das Gericht beantragte, die Angeklagten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung zu ziehen, die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung im Haus X und den entsprechenden Keller zu verlassen und den Zivilkläger von aussergerichtlichen Verfahrenskosten in Hoehe von EUR 808,13 auszunehmen.

Für weitere Informationen wird auf die zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten Unterlagen und Anhänge verwiesen. Nach § 522 Abs. 2 S. 1 war die Beschwerde der Beschwerdeführerin als offenkundig unberechtigt wegen der Kündigungsanordnung abzulehnen. Das Gutachten der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2017 begründet keine positivere Bewertung.

Die Mahnung vom 12. Oktober 2016 gemäß 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ist bereits deshalb erfolglos, weil sie vor Fristablauf durch den Kläger in der Mahnung vom 16. Oktober 2016 ergangen ist. Durch eine befristete Kündigungsfrist (Mahnung) verzichtet die Kündigungserklärung implizit auf das Recht zur ausserordentlichen und ordentliche Beendigung aus den darin beanstandeten Grunden.

Mit einer ( "Abmahnung") weist er darauf hin, dass er das Auftragsverhältnis noch nicht so beunruhigt sieht, dass er es nicht mehr aufrechterhalten kann. Mit Mahnung vom April 2016 forderte die Klägerin "die Überweisung der rückständigen Geldbeträge bis zum 15. September 2016". Dazu gehörte ein vorsätzlicher Kündigungsverzicht vorzeitig.

Die Aufhebung eines mit einer (Mahnung) verbundenen Kündigungsrechts umfasst auch das Recht, den Vertragspartner aus einem den Umständen entsprechenden Grunde zu beenden. Bei einer ( "Mahnung") ist die kündigende Partei nicht berechtigt, nur die der (Mahnung) zugrundeliegenden Tatsachen zur Begründung einer nachfolgenden Beendigung zu verwenden (vgl. BAG, a.a.O.).

Der Brief vom 3. Juli 2016 wurde vom Landgericht korrekt so interpretiert, dass dem Antragsgegner eine Frist von 1. Januar 2016 zuerkannt wurde. Eine Verwarnung ist ein kaufmännischer Akt, für den die Bestimmungen über Absichtserklärungen entsprechend gelten (vgl. Niemann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Nr. 2017, 626 Abs. 30 m.w.N.).

Der Brief ist in Anlehnung an die Interpretationsparameter der 133, 157 BGB dahin gehend zu interpretieren, dass der Beklagte dem Antragsgegner nicht eine bei der Mahnung bereits verstrichene Auszahlungsfrist von " 159 bis 16. September 2016 " einräumen wollte, sondern eine vom 13. Dezember 2016. Dies entspricht auch der im Brief vom 17. September 2016 gesetzten Deadline, in der die Klägerin auch eine - vorausschauende - Terminfrist von vierzehn Monaten hat.

Es gibt keine brauchbaren Hinweise für die mit der Beschwerde angestrebte Interpretation, dass die Frist entgegen ihrem Text dahin gehend ausgelegt werden sollte, dass die Auszahlungsfrist bereits am 11. November 2016 abläuft. Die Klägerin würde sie jedenfalls für unzumutbar halten, da die Beendigung nach eigener Darstellung am 11. 11. 2016 verkündet und verkündet wurde und somit noch dem Umfang des mit der (Mahnung) verbundenen befristeten Kündigungsverzichtes bis zum Ende der Auszahlungsfrist unterliegt.

Sofern der Antragsteller seinen Räumungsantrag auf den schriftlichen Bescheid vom 25. Februar 2017 gründet, ist dieser nicht nur ohne vorherige Verwarnung ungültig; auch nach der Verwarnung hatte die Pflichtverletzung des Antragsgegners, sein Auto unter Verstoß gegen das Verbot im 12. September 2016 mehrfach auf dem Streitobjekt zu parken, noch nicht genügend Bedeutung, um eine Kündigung des zwischen den Vertragsparteien existierenden Wohnungsmietvertrags durch den Bescheid zu begründen.

Weil in einem Rechtsstreit wie diesem, in dem die Beschwerde zum Gegenstand der Streitigkeit in erster Instanz durch einstimmige Entscheidung gemäß 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen werden soll, die Klageverlängerung gemäß 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirksamkeit verlieren wird, wenn die Beschwerde durch Beschluß abgewiesen wird (BGH, Urt. v. 03. 11. 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56, Tz. 14).

Ansonsten kann der Antragsteller mit einem auf dieser Beendigung beruhenden Räumungsantrag nicht eindringen, wenn nur weil die darin festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist und keine Hinweise vorliegen, die Anlass zur Sorge geben, dass eine Entscheidung über eine künftige Zwangsräumung im Sinne des § 259 ZPO erforderlich ist.

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