Voraussetzung Fristlose Kündigung

Vorraussetzung Kündigung ohne Vorankündigung

ist aber auch zur fristlosen Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist die härteste Kündigung in einem Arbeitsverhältnis. Welche Voraussetzungen gelten für eine fristlose Kündigung? Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die " wichtige Begründung " als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung.

Ausserordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist

Ein außerordentlicher Abbruch ist immer ein scharfer Dolch und führt sofort zum Nachdenken. Die ausserordentliche und die fristlose Kündigung sind nicht gleich. Mit einer außerordentlichen Kündigung kann auch eine längere Kündigungsfrist einhergehen, oft auch eine Ausstiegsfrist. Die Arbeitsverhältnisse enden erst nach der Deadline. Im Falle einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wird das Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet.

Bedingung für die Wirkung einer ausserordentlichen Kündigung ist immer, dass ein wesentlicher Anlass vorlag. Gemäß den Rechtsvorschriften des 626 Abs. 1 BGB kann ein Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Beachtung einer Frist gekündigt werden, wenn Sachverhalte bestehen, aufgrund derer eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende der Frist unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalls und unter Wahrung der beiderseitigen Belange nicht zu erwarten ist.

Bedeutet: Der Zwischenfall ist so schwerwiegend, dass der Auftraggeber nicht auf den Ablauf der Frist warten kann. Eine ausserordentliche Kündigung wird immer in 2 Schritten geprüft: Schritt 1: Es wird überprüft, ob ein wesentlicher Anlass für eine ausserordentliche Kündigung "per se" vorliegt. Hierbei geht es um die Fragestellung, ob der der Kündigung zugrundeliegende Tatbestand grundsätzlich als Beendigungsgrund ausreicht.

Dabei ist zu klären, ob es unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalls für den Unternehmer sinnvoll war, das Beschäftigungsverhältnis mindestens bis zum Ende der regulären Frist fortzusetzen. Voraussetzung für die Effektivität einer ausserordentlichen Kündigung ist daher zunächst einmal, dass es einen "wichtigen Grund" gibt. Eine wichtige Ursache besteht, wenn sachliche Fakten das Beschäftigungsverhältnis ernsthaft beeinträchtigen.

Eine fristlose Kündigung ist in der Regel jedoch verhaltensbedingt. Für den Unternehmer ist es besonders wichtig, dass die Kündigung gemäß 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen stattfinden kann. Der Fristbeginn ist der Tag, an dem der Kündigungsberechtigte (in der Regel der Arbeitgeber) von den für die Kündigung maßgeblichen Vorgängen erfährt.

In gewissem Umfang darf der Auftraggeber auch Ermittlungen anstellen. Das Bundesarbeitsgericht (Az. Nr. 541/09 vom 10.06.2010) hat in seinem Urteil zuletzt hervorgehoben, dass es keinen Grund zur Entlassung gibt, sondern dass der einzelne Sachverhalt immer in der zweiten Phase berücksichtigt werden muss. Das BAG hat mit Beschluss vom 22.09.2016, Ziff. 1 AZR 848/15, aber auch in einem Falle wegen Raubes von geringwertigen Gütern beschlossen, dass eine ausserordentliche Kündigung ohne Vorankündigung vorstellbar ist.

Wurde im Betrieb ein betrieblicher Beirat eingerichtet, ist dieser vor jeder Entlassung zu konsultieren. Dieses Beratungsgespräch ist Voraussetzung für eine Kündigung. Dabei gibt es verschiedene Termine, die eingehalten werden müssen. Fazit: Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung muss eine Überprüfung erfolgen: Es wird die 2-wöchige Lieferfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

An die Effektivität einer ausserordentlichen Kündigung werden hohe Ansprüche gestellt. Das Arbeitsgesetz stellt jedoch erst dann die Frage, ob die Kündigung tatsächlich erfolgt, wenn rechtzeitig eine Kündigungsklage beim Gericht eingereicht wurde. Dieses Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Kündigung beim Bundesarbeitsgericht eingereicht werden. Der Mitarbeiter muss sich ebenfalls innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt als Arbeitsloser anmelden.

Dabei ist die Bundesagentur für Arbeit dazu angehalten, bei ihrer Entscheidungsfindung von sich aus zu prüfen, ob die fristlose Kündigung effektiv war und eine Sperrfrist begründe. Es liegt in dessen Verantwortung, die Kündigung rechtzeitig vorherzubereiten. Der Bedarf an einer außerordentlichen Kündigung ist hoch und ohne gute Vorbereitungen ist es nahezu unvermeidlich, dass Sie dabei besiegt werden.

Auch wenn es einen wichtigen Anlass gab.

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