Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärung

eine vorformulierte, einfache oder geänderte Unterlassungserklärung mit Strafklausel? Viele Beispiele für Sätze mit "strafbewehrte unterlassungserklärung" - Italienisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von italienischen Übersetzungen. Das Unternehmen hat nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel abgegeben. Die Unterlassungserklärung mit Strafklausel eines Minderjährigen ist grundsätzlich unwirksam. Der Unterlassungsanspruch kann nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit ausreichenden Strafen beseitigt werden.

Das Risiko der Wiederholung id="more-6096">

Erst durch die Unterlassungserklärung kann die Gefahr der Wiederholung im Falle einer Urheberrechtsverletzung beseitigt werden. Falsche Angaben können mit hohen Aufwendungen behaftet sein. Eine Urheberrechtswarnung beinhaltet in der Regel auch die Pflicht zur strafrechtlichen Unterlassungserklärung. Oftmals ist der Warnung eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigelegt. Die Unterzeichnung dieser beigefügten Unterlassungserklärung oder eine gesonderte, d.h. geänderte Unterlassungserklärung sollte auf jeden Fall von einem Anwalt nachgesehen werden.

Im Regelfall kann das angegebene Wiederholungsrisiko im Falle eines Verstoßes nur durch eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel beseitigt werden. Im Falle einer Verwarnung ist daher zu prüfen, ob eine strafrechtliche Unterlassungserklärung abzugeben ist. Diese Unterlassungserklärung ist mit großer Sorgfalt zu formulieren. Durch eine unzutreffende oder unangemessene Unterlassungserklärung wird die Gefahr der Wiederholung nicht ausgeschlossen und die Gegenpartei kann den eventuellen Anspruch auf Unterlassung vor Gericht durchsetzen.

Ich stelle immer wieder fest, dass sich später Kunden zunächst mit "selbst erstellten" Abmahnungen wehren, oft mit sehr hohem und vor allem vermeidbarem Folgeaufwand. Deshalb sollten Sie ein Mahnschreiben ernsthaft annehmen und sich umgehend rechtlich beraten.

Unterlassungsverpflichtung - Unterlassungsverpflichtung mit Strafverfolgung - Vermeidung der Repetitionsgefahr

Erklärt der von einer Verwarnung Betreffende gegenüber dem Verwarnenden eine Unterlassungserklärung, so eliminiert er in der Regel die Gefahr der Widerholung - wenn er sich bei einer erneuten Beanstandung des beschwerten Handelns zugleich einem Vertragsstrafenversprechen gebe. Die Unterlassungserklärung, die in der Regel in vorbereiteter Form vom Mahner übermittelt wird, kann aber auch geändert werden, so genannte Unterlassungserklärung.

Diese Änderung kann sich auf viele Aspekte erstrecken, z.B. auf die Summe des kriminellen Versprechens oder die Kostenübernahme durch den Warner. Wenn der Mahner es für möglich erachtet, dass sich sein Handeln später vor Gericht als rechtmässig erweist, kann er auch die Unterlassungserklärung unter Vorbehalt der Auflösung einreichen.

Vgl. auch Die Einreichung einer Schlusserklärung und des abschließenden Schreibens. Einreichungserklärung? Präventive Unterlassungserklärung? Ablehnung der Unterlassungserklärung? Allgemeines: Das Interesse am Rechtsschutz für die richterliche Durchsetzung einer Abmahnung erlischt nicht trotz der Vorlage einer Unterlassungserklärung mit strafrechtlicher Verfolgung durch denjenigen, der gegen die Unterlassungserklärung verstößt und nicht zur Zahlung der dadurch verfallenen Konventionalstrafe berechtigt ist.

Hier kann der Verletzter entweder den Vertragsstrafen- oder den zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutzanspruch zur Erlangung eines weitergehenden Rechtsschutzes in Anspruch nehmen, der seiner Ansicht nach erforderlich ist, weil der Verletzter durch sein Handeln bereits bewiesen hat, dass er der Unterlassungserklärung nicht nachkommen will oder kann. Eine Unterlassungserklärung mit Strafe schließt das Wiederholungsrisiko nur dann aus, wenn die Konventionalstrafe so berechnet wird, dass sie abschreckend wirkt und nach der Erfahrung des Lebens unter Beachtung der Gesamtverhältnisse ausreichend sicher ist, dass der Zuwiderhandelnde die Verletzung des Wettbewerbsrechts nicht wiederholen wird.

V. 24.09.2013: Soweit der Beschwerdeführer den Vergütungsanspruch der Abmahnung nicht formell anerkannt oder sonst explizit erklärt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers berechtigt ist, sondern nur eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel abgegeben hat, stellt dies keine Anerkennung des zugrunde liegenden Rechts auf Unterlassung und der Verpflichtung zur Kostenübernahme der Abmahnung dar.

Gleiches gelte, wenn der Mahnende eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ohne zu deklarieren, dass dies ohne rechtliche Verpflichtung vonstattengeht. Wenn eine Unterlassungserklärung ausschließlich auf die Versendung von Werbe-E-Mails an eine bestimmte E-Mail-Adresse des Adressaten und nicht auf die Versendung von Werbe-E-Mails an andere E-Mail-Adressen des Adressaten begrenzt ist, schließt sie lediglich das Risiko der Wiederholung im Hinblick auf die spezifische Form der Zuwiderhandlung aus.

Da eine Unterlassungserklärung zum Abschluß einer Unterlassungsvereinbarung grundsätzlich davon ausgeht, daß der Zahlungspflichtige sein Gebot auf unbestimmte Zeit eingereicht hat, kann die Zustimmung des Zahlungsempfängers in der Regel noch nach 13 Monate erwirkt werden. - Durch das Verlangen auf Zahlung einer Konventionalstrafe bringt der Zahlungsempfänger in der Regel seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Vertragsstrafenangebot des Zahlungspflichtigen zu akzeptieren.

Verwarnung ohne beiliegende Unterlassungserklärung: LG Köln v. 13.01. 2010: Obwohl die Verwarnung dem Zahlungspflichtigen zeigen muss, wie er sich zu verfahren hat, muss der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen zur Vorlage einer Unterlassungserklärung, d.h. einer Unterlassungserklärung mit Strafverfolgung anweisen. Es ist nicht notwendig, dass der Zahlungsempfänger die dem Zahlungspflichtigen zusammen mit der Mahnung zuzusendende Meldung übermittelt.

Es ist irrelevant, dass der Antragsgegner in den Briefen nicht zu einer Unterlassungserklärung mit Strafe aufgerufen wurde, da der Antrag auf Freilassung der Domain auf einen Verzicht und nicht auf eine Unterlassung gerichtet ist. 2016: Nach den Prinzipien des Wettbewerbsrechts muss eine Verwarnung hinreichend klar zum Ausdruck kommen, welches konkretes Handeln angefochten wird, damit der Zahlungspflichtige exakt weiss, was den "Stein des Vergehens" für den Zahlungsempfänger darstellt.

Die Verwarnung muss dem Debitor zeigen, wie er sich zu benehmen hat, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Gläubigerin muss den Zahlungspflichtigen daher ersuchen, eine Unterlassungserklärung mit Strafe abzugeben, ohne dass er dem Zahlungspflichtigen die vorab einzureichende Verpflichtungserklärung zukommen lassen muss.

KG Berlin v. 25.04. 2014: Es können beträchtliche Bedenken hinsichtlich der Schwere einer kartellrechtlichen Unterlassungserklärung entstehen, wenn der in den Niederlanden ansässige Rechtsverletzer sich weigert, einen Gerichtsstand für die Verhängung der Konventionalstrafe in Deutschland zu vereinbaren.

20.07.2011: Eine Unterlassungserklärung entbehrt der notwendigen Schwere, wenn die vom Zahlungsempfänger vorgesehene Konventionalstrafe ersatzlos gelöscht wird, so dass sich die Unterlassungserklärung lediglich auf die Zahlung einer "Vertragsstrafe" für jeden Verletzungsfall begrenzt. Mit einer solchen Vorlageerklärung kann das Risiko der Wiederholung nicht ausgeschlossen werden. Mit der Aufforderung zur Zahlung einer Konventionalstrafe erklärt der Zahlungsempfänger in der Regel stillschweigend seinen Wunsch, das Vertragsstrafenangebot des Zahlungspflichtigen zu akzeptieren.

Weil grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Zahlungspflichtige sein Gebot auf unbestimmte Zeit eingereicht hat, kann die Zustimmung des Zahlungsempfängers in der Regel noch nach 13 Monate erwirkt werden. Für den Verfügungsberechtigten sind Einschränkungen, die zu ungeklärten Begrenzungen und damit zu einer grauen Zone der Zweifel, ob der Vertrags- oder der Rechtsanspruch vorlieg.

Bedenken über den Umfang der Unterlassungspflicht können auch rückwirkend - beispielsweise durch diesbezügliche Unterlassungserklärungen - ausräumen werden. Einreichung unter der auflösenden Bedingung: 2009: Es stimmt, dass eine nachfolgende Voraussetzung in eine Einreichungserklärung unter dem Aspekt der Eliminierung des Wiederholungsrisikos einbezogen werden kann, falls sich das danach zu versäumende Benehmen als rechtmässig erweist.

Wenn derjenige, der an seine Unterlassungspflicht erinnert worden ist, nur "unter der Voraussetzung einer klaren Klarstellung des zu unterbrechenden Verhalten als rechtskräftig oder höchstrichterlich", ist die Unterlassungserklärung aufgrund der darin ausdrücklich genannten Voraussetzung im Hinblick auf ihre zukunftsorientierte Verbindlichkeit nicht ausreichend klar.

Das OLG Koblenz v. 20.01. 2016: Eine unter bestimmten Voraussetzungen abgegebenen Unterlassungserklärung schließt die Gefahr der Wiederholung nicht aus. Das OLG Frankfurt am Main v. 04.05. 2017: Eine Unterlassungserklärung mit ausreichender Strafverfolgung schließt auch die Gefahr der Wiederholung aus, wenn sie (als rechtmäßig) unter der Voraussetzung einer allgemeingültigen, d.h. rechtskräftigen Aufklärung des zu unterbrechenden Verhaltenskodexes oder oberster Gerichtsentscheidung erfolgt ist.

Eine Unterlassungserklärung mit strafrechtlicher Verfolgung, die sich explizit auf Internetwerbung bezieht, schließt daher das Risiko der Wiederholung nicht aus. "Unterlassungserklärung: Amtsgericht Frankenthal vom 30.03.2016: Sind zwei Unterhaltspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger zur Untätigkeit verurteilt, so hat die Einreichung einer strafbaren "gesamtschuldnerischen" Unterlassungserklärung nicht die Befriedigung der Forderung zur Folge, da die Unterlassungspflicht jeden einzelnen Zahlungspflichtigen einzeln und personell betrifft und nicht mit der Art der Gesamtschuld im Sinn des 421 BGB zu vereinbaren ist.

Einreichungserklärung? 2014: Das erstinstanzlich bestellte erstinstanzliche Gericht für die Drohung eines Gerichtsbeschlusses wegen Verletzung der Unterlassungspflicht bei einem notariellen Vollstreckungstitel ist nur das für den Sachverhalt örtlich zuständigen Richter, in dessen Amtsbezirk der/die NotarIn seinen/ihren Amtssitz hat. OG Düsseldorf v. 05.09. 2014: Stellt sich der Gläubiger der notariellen Vollstreckung, ist das örtliche Registergericht am Firmensitz des notariellen Vertreters für die richterliche Vollstreckungsandrohung ( "Zwangsvollstreckung") zuständig nach § 890 Abs. 2 ZPO).

Landgericht Köln v. 23.09.2014: Legt sich der Verfügungsschuldner in einer Notarurkunde vor und übermittelt dem Zahlungsempfänger die Vollstreckungskopie der Notarurkunde mit dem Vermerk, dass eine Zwangsvollstreckung aus dieser Verfügung noch die richterliche Anfechtung von Ordnungsgeldern voraussetzt, erhebt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger ohne Klage. In Ermangelung einer Wiederholung ist eine einstweilige Verfügung in jedem Fall gegenstandslos.

Im Falle einer kartellrechtlichen Unterlassungspflicht finden die speziellen Zuständigkeitsbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb keine Anwendung (Verbindung zum OG Düsseldorf vom 09.09.2014, 20 W 93/14, im Falle von Juris). Das Risiko einer Wiederholung einer wettbewerbsschädigenden Tat erlischt im Falle einer Vorlageerklärung erst nach erfolgter Androhung, da der Kreditgeber bis dahin nicht gegen Zuwiderhandlungen geschützt ist.

Es kann nur angenommen werden, dass das Risiko der Wiederholung durch eine Notarerklärung nicht mehr besteht, wenn der Gläubiger diese mit anderen Sicherheiten kombiniert. Das LG Erfurt v. 25.02. 2016: Eine Unterlassungserklärung kann auf jeden Fall nur dann auf das Interesse am Rechtsschutz für eine Handlung verzichten, wenn die Unterlassungserklärung auch den Antrag des Zahlungsempfängers auf Rechtsschutz in vollem Umfang aufnimmt.

BGH v. 21.04.2016: Der Eingang einer von der Schuldnerin ausgestellten gerichtlichen Unterlassungserklärung entbindet den Gläubiger nicht von seinem gesetzlichen Schutzbedürfnis zur gerichtlichen Unterlassungsverfolgung. - Wird die Einigung des Schuldners durch eine notarielle Unterlassungserklärung akzeptiert, so ist zur Beseitigung der Gefahr der Wiederholung die Zustellung der Entscheidung über die Drohung von Verfügungsmitteln gemäß 890 Abs. 2 ZPO an den Schuldner zu erwirken.

Präventive Unterlassungserklärung? Das OLG Köln v.11.11. 2010: Eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel, deren Inhalte als konkretes angemahntes Handeln zu interpretieren sind (hier: Die Bereitstellung einer speziellen gesicherten Audio-Datei in einem Internet Exchange), die auch eine große Anzahl gleichartiger Verletzungen der Rechte des Verwarners und der Drittgläubiger beinhaltet, ist als schwerwiegend und zur Eliminierung des Wiederholungsrisikos angemessen zu betrachten, wenn sie darauf zielt, dass der Schuldner wegen dieser Verletzungen künftig nicht mit Mahnkosten belastet wird.

02/2012: Ein Anwalt, der im Auftrag seines Klienten "präventive Unterlassungserklärungen" an eine Anwaltskanzlei sendet, die für die Bereitstellung von geschützten Werken über eine Internetbörse haftbar gemacht zu werden droht, verstösst gegen § 7 Abs. (1). Neue Unterlassungserklärung nach einem weiteren Verstoß: OG Köln v. 05.12. 2014: Tritt der Unterlassungsverstoß durch den Unterlassungsempfänger nach Vorlage einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel ein, mit der die Gefahr der Wiederholung ausgeschlossen ist, erwächst ein neues Unterlassungsrecht.

Nach einer Unterlassungserklärung durch eine erneute - auch unbeabsichtigte - Rechtsverletzung gerechtfertigte Gefahr der Wiederholung kann prinzipiell nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer wesentlich stärkeren Strafverschärfung als die erste beseitigt werden. Abmahnung und Rechtsnachfolge: BGH v. 26.04.2007: Wettbewerbsverstöße von Arbeitnehmern oder Vertretern einer Gesellschaft vor der Verschmelzung ihrer juristischen Person mit einer anderen juristischen Person nach 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz stellen für die erwerbende juristische Person kein Wiederholungsrisiko dar, auch wenn die Gesellschaft aufrechterhalten wird.

2012: Hat sich der ehemalige Eigentümer eines Handelsgeschäftes zur Einstellung und im Verletzungsfall zur Bezahlung einer Konventionalstrafe bereit erklärt, ist derjenige, der das Geschäft übernommen und unter der vorherigen Gesellschaft weitergeführt hat, nicht nur zur Einstellung, sondern auch zur versprochenen Konventionalstrafe im Verletzungsfall berechtigt. Der Erwerber ist dabei gehalten, die angebliche Unkenntnis seiner Unterlassungspflicht zu erklären und nachzuweisen.

BGB (hier: Mobilfunkanbieter) enthält, stellt dies kein Wiederholungsrisiko dar (nach BGH, Entscheidung vom 27.06.2012), auch wenn die juristische Person der Gesellschaft mit einer anderen juristischen Person nach dem Umwandlungsgesetz im Fall der Weiterführung des Geschäftsbetriebs mit der erwerbenden juristischen Person fusioniert wird, wie es für einen einstweiligen Rechtsschutz nach 1 VKG erforderlich ist.

Ablehnung der Unterlassungserklärung? Das OLG Hamm v. 22.03.2012: Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Anmeldung einen Fehler über den wettbewerbswidrigen Charakter seines Verhaltens gemacht hat, begründet dies keine Ablehnung gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Weil die irrtümliche Vermutung der Wettbewerbsbeschränkung und damit der Unterlassungspflicht nach 8 Abs. 1 UWG nur einen Motivationsfehler darstellt.

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