Bezahlte Raucherpausen

Gezahlte Raucherpausen

Hinweis: Laut Gesetz gelten solche Pausen für Raucher nicht als Arbeitszeit. Also wirst du auch nicht bezahlt. Der Arbeitsgerichtshof wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, dass eine Grundlage für Ansprüche auf bezahlte Pausen für Raucher nicht erkennbar sei. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Raucherpausen, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit für Raucherpausen bezahlt hat? Rund um die bezahlten Pausen: Was sind die Rechte der Mitarbeiter in den Pausen?

Ist ein Mitarbeiter zu bezahlten Raucherpausen berechtigt?

Eine Arbeitskraft beschwert sich, weil ihr die Zeit, die sie mit dem Tabakkonsum verbracht hat, vorenthalten wird. Wird diese Beschwerde begründet oder ist es für Nichtraucher ungerecht, wenn Raucherpausen als Arbeitszeiten gezählt werden? Background: Seit vielen Jahren bezahlt der Unternehmer die Raucherpausen seiner Angestellten. Zur Sicherstellung der Chancengleichheit aller Arbeitnehmer forderte der Auftraggeber, dass sie beim Verlassen des Arbeitsplatzes "ausgemerzt" werden.

Nach Inkrafttreten der neuen Unternehmensvereinbarung, nach der Rauchpausen nicht mehr gezahlt werden, wurden die folgenden Arbeitsstunden von einem Arbeitnehmer abgezogen: Im Jänner 2013 wurden 210 Pausenminuten für Raucher von der Arbeitsleistung abgesetzt und nicht erstattet ("Defizit": 44,41 ? brutto). Bei den Raucherpausen wurden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 96 Min. ("Defizit": 20,30 brutto) und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 572 Min. ("Defizit": 120,96 brutto) einbehalten.

Die Mitarbeiterin hat beim Landesarbeitsgericht Würzburg geklagt und die verbleibende Entlohnung gefordert. Falls der Dienstgeber während der so genannten Raucherpausen, für die die Dienstnehmer ihren Arbeitsort zu jeder Zeit ohne Kenntnis der genauen Frequenz und Länge der entsprechenden Unterbrechungen wechseln durften, weiter bezahlt hat, können sich die Dienstnehmer nicht darauf berufen, dass der Dienstgeber diese Praktiken fortsetzt.

Die Klägerin durfte sich nicht darauf berufen, dass in Zukunft keine Lohnabschläge wegen der Forderung nach einer Rauchpause erfolgen würden. Die Klägerin berichtet, dass die Mitarbeiter im Durchschnitt 60 - 80 min pro Tag arbeiten. Die Tatsache, dass dies ohne Sanktionen erfolgte, änderte nichts daran, dass der Anspruch auf Rauchpausen eigenverantwortlich erhoben wurde und eine Übertretung der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden wesentlichen Leistungspflicht darstellte.

Außerdem stellt die Vergabe von bezahlten Raucherpausen eine ungleiche Behandlung gegenüber dem Nichtraucher im selben Betrieb dar. Eine schutzwürdige Zuversicht, dass die derzeitige, der Gleichheit zuwiderlaufende Situation erhalten bleibt, wäre nicht entstanden. Eine berufliche Tätigkeit ist die regelmässige Wiedergabe gewisser Verhaltensmuster des Arbeitsgebers, aus denen die Mitarbeiter oder die Mitarbeiter einer gewissen Personengruppe den Schluss ziehen können, dass ihnen eine dauerhafte Zuwendung oder ein dauerhafter Vorteil zuerkannt wird.

Allerdings hat es hier bereits keine regelmäßigen Wiederholungen gibt. Von der Weiterzahlung des Pausengeldes hat jeder Arbeitnehmer jeden Tag anders profitieren können. Ein einheitliches Gewähren von bezahlten Raucherpausen einer bestimmten Laufzeit ist damit nicht verknüpft. Das Selbstvertrauen der Nichtraucher in die Aufrechterhaltung der Raucherpausen konnte nicht gestärkt werden, da dies offenbar zu einer ungleichen Behandlung mit dem Nichtraucher geführt hat.

Im Durchschnitt müssen sie mehr als 10% mehr arbeiten als Rauchende für den gleichen Betrag, und zwar nach dem Tarifvertrag.

Mehr zum Thema