Kündigungsschreiben Wohnung Mieter

Beendigungsschreiben für den Wohnungsmieter

der weiteren Nutzung der Wohnung. c. allein, um den Mieter zum Erwerb der Mietwohnung zu bewegen. muss jedoch eine Ersatzwohnung ab Kündigung anstreben. Erst die Kündigung beider Ehepartner beendet das Mietverhältnis.

Bei einem unbefristeten Mietvertrag gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Rentner als Mieter - Beendigung einer Rentnerwohnung durch Erben: Bei Altfällen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Mietrechts.

Am 12. Mai 1999 hat der Kläger mit der Frau der beiden Angeklagten einen Pachtvertrag über eine Senioren-Wohnung zu einer Brutto-Miete von 607,82 ? abgeschlossen. Der Mieter starb am 19.2.2013. Mit Brief vom 25.2.2013 beendeten die Nachkommen am 31.5.2013 den Vertrag und gaben bekannt, dass sie die Wohnung am 15.4.2013 ausliefern werden.

Der Kläger kündigte dann an, dass eine frühzeitige Kündigung des Mietvertrages nicht in Erwägung gezogen werde. Der Mietpreis für den Monat März in Höhe von 304 wurde noch bezahlt, der Mietpreis für den Monat März wurde nicht mehr ausbezahlt. Der Angeklagte forderte die Rückerstattung der Einlage. Bundesrichterin Annette Möhring erklärte, dass der Mietvertrag nicht vor dem 31. Mai 2013 gekündigt wurde.

Entsprechend findet das Generalmietrecht Anwendung, nach dem ein besonderes Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist zuerkannt wird. Sofern die Angeklagten eine Vereinbarung über die frühzeitige Kündigung beantragt hatten, blieben sie beweiskräftig. Der Beklagte hatte jedoch bei Kündigung des Mietvertrages am 31.5.2013 das Recht auf Rückerstattung der Anzahlung in Höhe von ? 1.071,18.

Von diesem Betrag hat der Kläger noch ein Rückbehaltungsrecht von 100 für die Betriebskostenabrechnung 2013. 6 Monate nach Erhalt der Anzahlung muss der Mieter die Anzahlung in voller Höhe in Rechnung stellen, dies betrifft jedoch nicht die noch offenen Betriebskostenaufstellungen. Das Mietzinsdepot dient auch der Sicherung der noch nicht fälligen Forderungen des Mieters aus dem Mietvertrag und dessen Abrechnung.

Der Beklagte hat somit noch eine Forderung in Höhe von 59,54 aus der Gegenklage ("AG Hannover 518 C 6612/13").

Beendigung des Mietverhältnisses - Wie komme ich aus einem Vertrag heraus?

Ob ein neues Amt, ein neues Partnerunternehmen oder schlicht der Wille zur Änderung - es gibt viele Anlässe. Bei der Suche nach einer neuen Wohnung sollte nicht vernachlässigt werden, seinen früheren Vertrag fristgerecht und effektiv zu beenden. Andernfalls besteht die Gefahr einer Doppelmiete. Es kann auch gute Kündigungsgründe für den Mieter haben.

Schwierig ist die Auflösung des Mietvertrages mit dem jetzigen Mieter. Möchte z. B. der Mieter oder ein Familienangehöriger in die Wohnung einziehen, kann eine persönliche Abmeldung in Erwägung gezogen werden. Im Kündigungsschreiben des Mietvertrages sind spezielle Bedingungen zu beachten. Die Mieterin kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen in schriftlicher Form auflösen.

Dabei ist es von Bedeutung, dass alle im Kaufvertrag aufgeführten Mieter die Stornierung unterzeichnen. Ganz gleich, wie lange der Pachtvertrag schon besteht: Der Mieter hat immer eine Ankündigungsfrist von drei Monate. Das Kündigungsschreiben muss bis zum dritten Arbeitstag eines jeden Monat beim Mieter eintreffen, um die Dreimonatsfrist einzuleiten. Zum Beispiel: Der Mieter erhält die Mitteilung am 02.06. 2016.

Das Mietverhältnis läuft bis zum 31.08.2016). Ein Musteranschreiben zur Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor. Ein kürzerer oder gar kein Kündigungszeitraum ist für den Mieter möglich, wenn eine Folgemieterklausel in den Vertrag aufgenommen wird. Der Mieter kann dann den Vertrag kündigen, sobald er einen geeigneten neuen Mieter für die Wohnung hat.

Teilweise kann der Mieter auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, z.B. wenn ein erhebliches Gesundheitsrisiko wie sehr schwerer Pilzbefall besteht (LG Duisburg - 13/23 S 359/00). Jedoch kann der Hauswirt nicht ohne triftigen Grund auflösen. Zudem erhöht sich die Frist für den Mieter in Abhängigkeit von der Mietzeit. Liegt die Mietzeit unter fünf Jahren, gilt eine Frist von drei Monaten.

Liegt der Leasingvertrag zwischen fünf und acht Jahren, gilt eine Frist von sechs Monaten und wird nach acht Jahren auf neun weitere sechs Monaten ausgedehnt. Mit dieser Rechtsvorschrift soll insbesondere der Mieter geschützt werden. Der Mieter kann den Vertrag mit einem Mieter, der sich immer korrekt benimmt, nicht ohne weiteres auflösen. Stattdessen muss der Mieter ein begründetes Eigeninteresse haben, d.h. spezielle Kündigungsgründe, § 573 Abs. 1 BGB.

Dies sind z.B. wiederholte unangemessene Mieten, schwerwiegende Verstösse gegen die Hausregeln oder eigener Bedarf. Bestehen solche wesentlichen Umstände, die das weitere Einhalten des Mietvertrags für eine der beiden Vertragsparteien unangemessen erscheinen lassen, kann die Kündigung auch außergewöhnlich und ohne Einhaltung einer Frist gemäß § 543 Abs. 1, 569 BGB erfolgen. Für den Leasinggeber bestehen solche wesentlichen Ursachen, z.B. bei einem Mietverzug von mehr als zwei Zeitpunkten ("§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB").

Hinweis: Für die Beendigung von Untermietverhältnissen bestehen andere Laufzeiten und Bestimmungen. Die Stornierung der Eigennutzung ist möglich, wenn die Wohnfläche vom Eigentümer selbst, von Familienmitgliedern oder Haushaltsmitgliedern beansprucht wird. Handelt es sich bei dem Eigentümer nicht um eine Einzelperson, sondern um eine Eigentümergemeinschaft (z.B. zwischen mehreren Geschwistern), gibt es einen eigenen Bedarf, wenn ein Teil dieser Gemeinde in die Wohnung ziehen möchte.

Haushaltsmitglieder sind zum Beispiel Pflegebedürftige, Lebensgefährten oder Haushaltshilfen. Eine Mietvertragskündigung kann auch bei diesen Menschen aus eigenem Bedarf begründet werden. Im Falle einer unwirksamen Beendigung des Mietvertrages durch den Mieter kann dieser rechtliche Schritte einleiten und den Fortbestand des Mietvertrages feststellen. Auch wenn der Mieter den Vertrag rechtskräftig beendet, ist es möglich, den Vertrag aufrechtzuerhalten.

Der Mieter hat ein Einspruchsrecht gegen die Auflösung des Mietvertrages, "wenn die vertragliche Auflösung des Mietvertrages eine ungerechtfertigte Belastung für den Mieter, seine Familienangehörigen oder ein anderes Mitglied seines Haushaltes ist. Laut der Judikatur in mietrechtlichen Fällen bestehen solche Härten zum Beispiel, wenn eine Ehefrau kurz vor oder kurz nach der Geburt ist (LG Stuttgart - 16 S 378/90), das Mietkind kurz vor dem Schulabschluß steht oder im vergangenen Jahr die Schule wechselt (AG Dortmund - 125 C 6414/03) oder wenn im Falle einer Störung die Akklimatisierung an das neue Umfeld die Störung unannehmbar verschlimmern würde (LG Aachen - 7 S 66/05).

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