Olg Hamburg

Oldenburger Olg Hamburg

des Grundgesetzes", erklärte das Oberlandesgericht. Informieren Sie sich aus erster Hand, ob das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg für Sie als Arbeitgeber geeignet ist. mw-headline" id="History_and_court_district">History and court_district

Bei dem Hanseatischen OLG (abgekürzt kurz Hans-OLG; offiziell ohne den Zusatz "Hamburg") handelt es sich um das OLG der Frei- und Hansestadt Hamburg und damit um einen Teil der gewöhnlichen Hoheit. Gegründet wurde das Landgericht am 13. November 1879 als gemeinsames Obergericht der Freistaaten Bremen, Hamburg und Lübeck. Ihre Vorgängerin war das gemeinsame Berufungsgericht der vier 1820 in Lübeck gegründeten Freistaaten Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg.

Mit dem Hamburger Gesetz von 1937 wurde Lübeck unabhängig, wurde Teil von Schleswig-Holstein und somit dem damals zuständigen OLG Kiel unterstellt. Im Jahre 1947 wurde Bremen mit einem eigenen OLG ausgestattet, das im Gegensatz zum Hamburger OLG Bremen heißt. Das Landgericht des Oberlandesgerichtes Hamburg erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Freie und Hansestadt Hamburg mit Ausnahmen von dem Hoheitsgebiet, das nach dem Landesvertrag über die gerichtliche Zugehörigkeit der Küstengewässer und der Mündung der Elbe, 15 des Hamburger Rechtspflegegesetzes [1] vom 31. Dezember 2005 in die Landkreise Cuxhaven und Wilhelmshaven eingliedert ist.

Die Anwälte sind im Jahr 1965 10.072 (ab dem 1. Jänner 2014[7]) in den Kreis des Oberlandesgerichtes Hanse eingelassen. Obergericht des Hansischen Oberlandesgerichtes ist der BGH. Untergeordnet ist das Amtsgericht Hamburg, gefolgt von den Amtsgerichten Hamburg, Altona, Barmbek, Bergedorf, Weißrussland, Harburg, St. Georg und Wandsbek.

Justizminister Jörg Schilling: Das Hanseatische Landesgericht. Hamburg Bau-Broschüre Nr. 1, Hamburg 2012. 1 der Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Rechtsprechung des HmbGVBl. 1970, S. 271. ? Kunst. HmbGVBl. 1984, S. 15. 1 des Übereinkommens zwischen der Freistaat Hamburg und dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes für Binnenschifffahrt, GmbH & Co.

Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Schleswig-Holstein und der Freie und Hansestadt Hamburg über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamburg in Staatssicherheitsstrafsachen, HmbGVBl. 2012, S. 196. ? Art. Der Staatsvertrag zwischen dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern und der Freie und Hansestadt Hamburg über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamburg in Strafsachen des Staatsschutzes, M-V 2012, S. 250. www.brak. de:

Umfangreiche Mitgliederstatistiken am 01.01.2014. 19. Februar 2014, abrufbar am 21. Juli 2014. Die Denkmalsliste der Freie und Hansestadt Hamburg (PDF; 9,3 MB), unter den Kennnummern 12620-12622.

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