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Minijob neben Hauptbeschäftigung
Der Minijob neben dem HauptberufGeringfügige Erwerbstätigkeit neben einer hauptversicherbaren Tätigkeit | AOK
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann neben einer hauptversicherungspflichtigen Tätigkeit auch eine einkommensschwache Tätigkeit ohne Versicherung betrieben werden. So muss nur der Auftraggeber des Minijob die Pauschalbeiträge aus der "ersten" Nebenbeschäftigung und der Versicherte die Differenz in der Rentenversicherung bezahlen. Jede weitere übernommene Minijob wird zur Hauptbeschäftigung in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hinzugezählt.
Die Arbeitslosigkeitsversicherung addiert nicht die versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit einem Minijob. Auch hier werden mehrere einkommensschwache Tätigkeiten, die zusätzlich zu einer nicht-kleinversicherbaren (Haupt-)Tätigkeit ausgeführt werden, nicht zusammengezählt. Gibt es keine Pflichtversicherung in der Haupttätigkeit, z.B. für Beamte, dann gibt es keinen Zuschlag bei einer einkommensschwachen Tätigkeit. Wenn jedoch neben einer nicht versicherbaren Hauptbeschäftigung mehrere Niedriglohnbeschäftigungen angestrebt werden, müssen diese Niedriglohnbeschäftigungen addiert werden.
Da es keine hauptversicherungspflichtige Beschäftigung gibt, kommt in diesen Konstellationen auch die Arbeitslosenversicherung hinzu.
Pflichtversicherung für Haupt- und Nebenbeschäftigung| Mitarbeiter
Für Mehrfachbeschäftigte gibt es viele Kombinationsmöglichkeiten von Haupt- und Nebentätigkeiten. Für Mehrfachbeschäftigte gibt es viele Kombinationsmöglichkeiten von Haupt- und Nebentätigkeiten. Wenn ein Mitarbeiter mehrere schlecht bezahlte Jobs (Minijobs) für verschiedene Arbeitgeber parallel ausführt, muss das Gehalt der Einzeljobs addiert werden. Mini-Jobs sind Jobs mit einem maximalen Monatsgehalt von 400 EUR.
Ein Servicemitarbeiter ist für einen Monatslohn von 190 EUR bei A und für einen Monatslohn von 140 EUR bei B tätig. Abhilfe: Das Servicepersonal ist in beiden Fällen von der Versicherung befreit. Die Vergütung aus beiden Tätigkeiten beträgt maximal 400 Euro. Gleiches trifft zu, wenn 3 oder mehr Mini-Jobs ausgeführt werden, die von sich aus leicht vergütet werden und die Gesamtvergütung 400 Euro nicht überschreitet.
Wird neben einer Hauptbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung ausgeführt, ist nur ein Minijob von der Versicherung ausgenommen. Das erste einkommensschwache Arbeitsverhältnis, das über einen bestimmten Zeitraum aufgenommen wurde, ist weiterhin nicht versichert. Zu der Hauptbeschäftigung kommt jede weitere Erwerbstätigkeit hinzu. So können Mitarbeiter, die bereits eine hauptversicherungspflichtige Tätigkeit haben, zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung einen 400-Euro-Minijob ohne Sozialversicherungsbeiträge ausfüllen. Bei den Arbeitslosenversicherungen werden kleine und nicht kleine Jobs nie aufaddiert.
Die Haupttätigkeit des Arbeitgebers A beträgt monatlich 2.600 EUR Bruttoentgelt. Darüber hinaus wird er ab dem 15. März 2012 eine geringfügige Arbeit bei der Arbeitgeberin B mit einer monatlichen Vergütung von 250 Euro aufnehmen. Abhilfe: Da neben der (Haupt-)Beschäftigung bei A auch die Nebentätigkeit von der Sozialversicherung ausgenommen ist, ist die Tätigkeit bei B von der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgenommen.
Die Erwerbstätigkeit ist auch bei der Arbeitslosigkeit nicht versichert. Zum 1. Juni 2012 tritt der Mitarbeiter eine weitere geringfügige Tätigkeit bei der Arbeitgeberin C mit einem monatlichen Gehalt von 120 Euro an. Abhilfe: Der Mitarbeiter bleibt in seiner Haupttätigkeit bei A versichert. B und C sind beide schlecht bezahlte Jobs, da die Vergütung der Einzeljobs 400 Euro nicht überschreitet.
Der erste Minijob bei B ist neben der (Haupt-)Beschäftigung bei A von der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung befreit. Das zweite (Neben-)Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmer C muss zur Hauptversicherungsbeschäftigung hinzukommen. Damit ist die Anstellung bei C kranken-, pensions- und pflegeversichert. Für die Arbeitslosigkeit sind die Stellen B und C von der Versicherung ausgenommen. Die Vergütung für jede dieser Tätigkeiten beträgt nicht mehr als 400 Euro.