Schadensersatzansprüche übersicht

Übersicht der Schadensersatzansprüche

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Zu Hause verlangen sie eine Entschädigung. Ab wann hat der Vermieter Anspruch auf Entschädigung?

Schadensersatzansprüche bei Ausfall des Internets? Kommerzieller Gebrauch

Telekommunikationsanbieter wie Telekom, Unitymedia, 1&1, NetCologne, M-Net, Ewe-tel, etc. haben oft Probleme, die sich in Form von Unterbrechungen, Totalausfällen oder Verspätungen bei der Vermittlung und Verbindung einer Verbindung wiederfinden. Aber in welchem Falle ist es möglich, Schadenersatz wegen des Ausfalls des Internets zu fordern?

Einem Versicherungsunternehmen wurde mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 11. Juni 2008 (3.-13. O 61/06) Schadenersatz gegen den Telefonprovider wegen Verzögerung eines kommerziell nutzbaren Anschlusses zuerkannt. Der BGH hat jedoch am 24. Januar 2013 entschieden (III ZR 98/12), dass nun auch bei einem DSL-Leitungsausfall ein Anspruch auf Ersatz des finanziellen Schadens möglich ist.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit der Nutzung des Telefonierens ein wirtschaftliches Gut ist, dessen permanente Erreichbarkeit für die Gestaltung des Lebens von entscheidender Wichtigkeit ist. Der Bundesgerichtshof fasst das Thema des Internets nun erstmalig auch unter dem Konzept des Wirtschaftsgutes mit der folgenden Erklärung zusammen: "Die Benutzbarkeit des Internets ist ein wirtschaftliches Gut, dessen konstante Erreichbarkeit zumindest vor dem entscheidenden Wendepunkt des Jahres 2008/2009, beginnend hier, in der Regel von entscheidender Wichtigkeit für den eigenen wirtschaftlichen Lebensstandard der Privatwirtschaft war und bei dem eine funktionale Störung als solche die materielle Basis des Lebensstandards maßgeblich beeinflusst.

"Dementsprechend ist es prinzipiell möglich, Schadensersatzansprüche gegen den Provider wegen des Ausfalls des Internet durchzusetzen. Zur Geltendmachung von Ansprüchen muss eine Verletzung der Pflichten des Betreibers bestehen. Nicht jeder Netzausfall bedeutet daher eine erforderliche Verletzung der Pflicht, sondern nur solche Störungen, die auch zu einem Versagen der vertraglich festgelegten Leistungen führt.

Beispielsweise haftet der Betreiber in der Regel nicht für Unterbrechungen, die durch Verstöße des Auftraggebers gegen seine Mitwirkungspflicht oder durch Fälle höherer Gewalt zustandekommen. Zudem ist es oft schwer, den Schaden genau zu quantifizieren. Die Geschädigten müssen einen konkreten Hinweis geben, aus dem sich Schlussfolgerungen über den Schadenseintritt und die Schadenshöhe ziehen lassen.

Die Umstände, unter denen eine Verletzung der Pflicht zu vermuten ist, und die an die geschädigte Partei zu stellenden Ansprüche richten sich immer nach dem jeweiligen Anwendungsfall und den vertraglichen Rahmenbedingungen. Wir unterstützen Sie gern bei der Vertragsüberprüfung und Erstellung der notwendigen Dokumente und unterstützen Sie bei der Auflistung der von Ihnen verursachten Schäden.

Dabei ist es von Bedeutung, dass Sie Ihren Provider sofort vorab bitten, das Problem zu lösen, am besten in schriftlicher Form und die weiteren Abläufe genau zu protokollieren. Mit der Anwaltskanzlei Schlun & Helsingör steht Ihnen deutschlandweit ein verlässlicher und fachkundiger Ansprechpartner in allen Schadensfragen zur Seite. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kümmern wir uns gern kostenlos um die Bearbeitung mit Ihrer Kaution.

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