Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Mietzinszahlung Verzug
Nachschüssige MietzahlungenMietzahlung
Wenn die Laufzeit dieser Werke 30 aufeinanderfolgende Tage überschreitet und der Leasingnehmer kein schuldhaftes Verhalten hat, die Freischaltung der Mietsoftware durch Lizenzschlüssel und Unterstützung bis zur Bezahlung der ausstehenden Miete zu unterbrechen und den Zugriff auf die Mietsoftware ohne weitere Ankündigung an den Leasingnehmer zu unterlassen. und den Zugriff auf die Mietsoftware bis zur Auszahlung der rückständigen Miete zu sperren und damit den Zugriff auf die Mietsoftware ohne weitere Ankündigung an den Leasingnehmer zu sperren....
Die AnsÃ?ssigen erzielten VerÃ?uÃerungsgewinne betrÃ?gen 20%. das Land und die Gewinne aus dem Verkauf von NichtansÃ?ssigen. Die Marktwerte des Objekts entsprechen dem Verkehrswert der Immobilie. bereits im Abschluß 2002 zur Verfügung gestellt worden. Die entsprechenden Aufwendungen sind bereits im Geschäftsbericht 2002 vorgetragen worden. barwertiger Rückgang des Immobilienprojektes d. h. Abschreibungen auf das Immobilienprojekt.
Krankenhaus, bis einschließlich 2013; gebietsansässige realisierte Veräußerungsgewinne. Gewinne von Gebietsfremden. inv. AnsÃ?ssigen erzielten VerÃ?uÃ?rungsgewinne erzielt. das Land und Gewinne aus dem Verkauf von AuslÃ?ndern.
mangels Zahlung
Die Hauptverpflichtung des Leasingnehmers ist die Zahlung der Mieten ( "Art. 257 OR") inklusive der anfallenden Kosten (Art. 257 a OR). Ungeachtet der Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten muss die Wirtin nicht akzeptieren, dass die Mieten nicht bezahlt werden.
Im Ernstfall kann die Hauswirtin auch kurzfristige Ankündigungen machen: Ist die Mieterin von Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten mit der Zahlung des Mietpreises im Verzug, kann die Hauswirtin eine Mindestfrist von 30 Tagen festsetzen und mit einer Kündigung nach Fristablauf drohen (Art. 257d Abs. 1 OR; bitte beachte unseren Musterbrief).
Erfolgt keine Bezahlung, kann der Vermieter den Mietvertrag zum Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von weiteren 30 Tagen auflösen ("Art. 257d Abs. 2 OR"). Beispiel: Die Miete für den April ist ausstehend (fällig am Anfang April). Die Wirtin kann nach diesem Zeitraum spätestens am Ende des Monats Juli auflösen.
Die Kündigungsfrist erlischt, wenn der Vermieter die Miete für einen längeren Zeitraum nach Zahlung des Rückstandes akzeptiert. Die Verlängerung des Mietvertrages ist bei Zahlungsverzug nicht möglich (Art. 272 a Abs. 1 Bst. a OR).