Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter Abfindung

Kündigung aus betrieblichen Gründen der Schwerbehindertenabfindung

der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung hat. Abgangsentschädigung bei betriebsbedingter Kündigung - Abfindung und Steuer - und erhalten eine Abfindung oder etwas Vergleichbares im Zuge der Kündigung. Der einzige Grund dafür sind persönliche, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe.

Schwere Behinderte und Abfertigungsanspruch

und das Recht auf Abfindung. Bei schwerstbehinderten Arbeitnehmern kann vom Dienstgeber eine Entschädigung verlangt werden, wenn der Dienstgeber nicht überprüft, ob die zu besetzende Stelle durch einen schwerstbehinderten Menschen hätte zu besetzen sein können. Geschieht dies nicht, kann der schwerstbehinderte Mitarbeiter eine Entschädigung fordern. Im § 81 Abs. 1 SGB IIX ist geregelt, dass Unternehmer immer zu überprüfen haben, ob die freien Stellen nicht mit einem schwer behinderten Mitarbeiter zu besetzen sind.

Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn sich Mitarbeiter überhaupt nicht auf eine freie Position bewerben. Versäumt der Auftraggeber die Untersuchung komplett, ist dies ein Hinweis darauf, dass der Auftraggeber den schwerstbehinderten Mitarbeiter im Falle eines Antrags des hochbehinderten Mitarbeiters geschädigt hätte. Ein Schwerbehinderter kann dann einen Entschädigungsanspruch gegen den Auftraggeber einfordern.

Bist du schwer behindert? Sind die Inspektionspflichten Ihres Arbeitgebers nicht erfüllt worden? Herr Bieringer studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg und Bologna mit den Schwerpunkten nationale und internationale.... Weil dann die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Sie nicht alle Ihre Rechte durchsetzen können und dies für Sie sehr kostspielig werden kann. Vor der Mandatsübernahme überprüfen wir für Sie gern, ob Ihr Mandat abgesichert ist.

Ich habe keine Zeit, um mir zu helfen.

Kündigung aus betrieblichen Gründen, Entschädigung bei schwerer Behinderung mit GdB60

Meine sehr geehrten Damen u. Herren, ich bin seit über 11 Jahren bei meinem derzeitigen Arbeitsgeber angestellt und seit Anfang 2009 wegen einer psychischen Krankheit nicht mehr arbeitsfähig. Wegen meiner Krankheit habe ich einen Bruttoinlandsprodukt (GdB) von ca. 80 Mitarbeitern, die mein Unternehmen im Rahmen einer sozialen Selektion ab sofort aus betrieblichen Gründen auflösen wird.

Weil meine Krankheit es mir sehr wahrscheinlich unmöglich macht, weiterhin Vollzeit zu arbeiten, habe ich dem Integrationsdienst vorgeschlagen, die Kündigung meines Arbeitsvertrags mit meinem Auftraggeber zu besprechen und eine Entschädigung aushandeln. In diesem Zusammenhang stelle ich mir die Frage: Wie hoch kann eine Abfindung für mich sein und wie hoch sind die Sperrzeiten für das Arbeitsentgelt?

Ich möchte auf der Basis Ihrer Angaben Ihre Frage wie folgt antworten: Sie können prinzipiell auch einen Auflösungsvertrag mit Ihrem Dienstgeber schließen, um eine drohende Kündigung zu vermeiden. Ein Erdienungszeitraum für den Erhalt des ALG I wird nur dann auferlegt, wenn Sie das Anstellungsverhältnis "ohne triftigen Grund" kündigen, vgl. 144 Abs. 1 SGB III. Die Verhinderung der bevorstehenden Kündigung im Zuge der anhängigen betriebswirtschaftlichen Kündigung ist ein wesentlicher Anlass, wenn Sie aufgrund der sozialen Auswahl zu den zu entlassenden Personengruppen zählen werden und in Ihrem Falle die Bewilligung des Integrationsbüros zu rechnen ist.

Sie können unter diesen Voraussetzungen einen Kündigungsvertrag abschließen, der das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Termin auflöst. In Anbetracht Ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft beträgt diese Frist mind. 4 Monaten zum Ende eines Kalendermonates, vgl. § 622 BGB. Eine Angabe zur Bemessungsgrundlage findet sich in § 1a KSchG.

Diese Regelung reguliert die betriebsbedingte Kündigung aus zwingenden betriebsbedingten GrÃ?nden, die vom Auftragnehmer nicht bestritten wird und unter gewissen Bedingungen zu einem Schadensersatzanspruch fÃ?hrt. Der Betrag der Abfindung ist dann gesetzlich auf 0,5 Monatsgehälter pro Dienstjahr festgesetzt. Zusammengefasst sollten Sie beim Abschluß eines Aufhebungsvertrags darauf achten, daß neben der Abfindungshöhe auch die Absicht der AG, den Vertrag "aus zwingenden betriebswirtschaftlichen Gründen" zu kündigen, sowie das erwartete Genehmigungsverhalten des Integrationsbüros miteinbezogen wird.

das Datum der Kündigung.

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