Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum Aufsichtsbehörde
DatenschutzbeauftragterMuss ein privater Website-Betreiber ein Impressum auf seiner Website hinterlegen?
Warnung: Wann muss die Aufsichtsbehörde in das Impressum aufnehmen?
Bei zustimmungspflichtigen Leistungen ist nach dem TMG die verantwortliche Aufsichtsbehörde im Impressum einer Website zu nennen. Die Angeklagte Organisatorin hat unter anderem Offline-Theater- und Bühnenfeuerwerk angeboten. Der Organisator hat im Impressum seiner Website die verantwortliche Aufsichtsbehörde nicht erwähnt. Die fehlende Erwähnung sah er als Verletzung des Telemediengesetzes an.
Demnach muss der Organisator die Aufsichtsbehörde im Impressum aufführen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (Urteil vom 29. Mai 2016, Ref. 6 U 214/15) musste der Organisator des Feuerwerks die Aufsichtsbehörde im Impressum nicht anführen. Diese Verpflichtung nach dem TMG besteht nur für die Bereitstellung von telemedialen Diensten zur Inanspruchnahme.
Allerdings hat der Organisator kein Feuerwerk auf seiner Website beworben. Zugegeben, es gab Anzeigen auf der Website unter der Rubrik "Feuerdekorationen". Es gab für den Betreffenden keinen Grund, die Aufsichtsbehörde für Sprengstoffe zu benennen. Schlussfolgerung: Das TMG schreibt die Benennung der Aufsichtsbehörde vor, wenn eine genehmigungspflichtige Leistung erbracht wird. Werben Dienstanbieter nur offline für ihre Dienste, müssen sie im Impressum der Website nicht auf die Aufsichtsbehörde hinweisen.
Muß das Impressum die Aufsichtsbehörde enthalten?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass gewisse genehmigungspflichtige Berufsverbände ihre Aufsichtsbehörde im Impressum angeben müssen. Einen vollständigen Überblick über die Content-Voraussetzungen für ein Impressum für Online-Händler erhalten Sie in unserem Artikel "Was soll im Impressum erscheinen". Eine Fehlinterpretation kann rasch zu einer Warnung werden.
Im § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG wird auf die im Impressum anzugebenden Informationen hingewiesen: Unterschiedliche Berufsgruppen sind genehmigungspflichtig, weil zum Beispiel die Menschen, die diesen Berufsstand anstreben, besonders verlässlich sein müssen. Zu den genehmigungspflichtigen Berufen gehören z.B. Broker, Entwickler, Spielstättenbetreiber, Anwälte oder Umgang mit Sprengstoffen.
Der Antragsteller war der Ansicht, dass im Impressum daher die nach dem Sprengstoffrecht verantwortliche Aufsichtsbehörde aufzuführen ist. Diesem Standpunkt hat sich das Landgericht nicht angeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Grund für die Anzeige der Aufsichtsbehörde, dass der Konsument sich informieren kann, ob ein Lieferant wirklich die offizielle Genehmigung zur Ausübung einer bestimmten Aktivität hat.
"Gemäß 5 I Nr. 3 TMG müssen Dienstleister Informationen über die jeweils verantwortliche Aufsichtsbehörde bereithalten, wenn die Dienstleistung im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Aktivität durchgeführt oder durchgeführt wird. Fordert ein Auftraggeber aufgrund der Internet-Werbung eine genehmigungspflichtige Dienstleistung an, sollte er sich über die verantwortliche Aufsichtsbehörde auskennen.
Allerdings seien die Bedingungen für die obligatorische Benennung der Aufsichtsbehörde in dem Verfahren nicht erfüllten. Die in § 5 I Nr. 3 TMG enthaltenen Angaben sind daher ausschließlich für das über telemediale Angebote bereitzuhalten. Sie möchten sicherstellen, dass nicht nur Ihr Impressum, sondern auch Ihre Datenschutzbestimmungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen in Ordnung und immer auf dem neuesten Stand sind?