Versetzung Schwerbehinderter Arbeitsrecht

Übertragung des Schwerbehindertenarbeitsrechts

Informationen zum Arbeitsrecht zum Thema Versetzung. Insbesondere müssen gehört werden: Rekrutierung, Versetzung,. Direktor Recht Arbeitgeber - Transfer and severe disability. Bei der schwerbehinderten Tochter wurde die Betreuung von ihren leiblichen Eltern geteilt. Insbesondere die Rekrutierung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung von Schwerbehinderten sind Gegenstand der Beratung.

Arbeitsrechtsarbeitsplatz, der den Leidenden gerecht wird

Nach § 106 des Gewerbegesetzes hat der Unternehmer bei der Ausübung seines Weisungsrechts die Behinderung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Demnach hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer im Umfang der festgelegten Tätigkeiten entsprechend ihren Möglichkeiten eingesetzt und nicht überlastet werden. Nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IIX hat der Unternehmer bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spezielle Verpflichtungen.

Sie haben ein Recht auf behindertengerechte Ausstattung und Instandhaltung der Arbeitsplätze, einschließlich der Organisation der Arbeitszeiten. Es wird in der Rechtsprechung erkannt, dass, wenn der schwer behinderte Mitarbeiter die ihm übertragenen Arbeiten aus Gesundheitsgründen nicht ausführen kann, der Dienstgeber den Dienstnehmer über die arbeitsvertragliche Sorgfaltspflicht hinaus zu einer dem Leiden des Arbeitnehmers angemessenen Beschäftigung verpflichten muss (§ 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IV).

Insofern kann auf die Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichtes Hamm, namentlich auf das Urteils vom 17.05.2001 - 8 (6) Sat 30/01, Bezug genommen werden, auch wenn ein geeignetes Arbeitsumfeld nur durch die interne Versetzung eines weniger schützenswerten Mitarbeiters geräumt werden kann. Es ist in diesem Kontext auch erwähnenswert, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Lohn haben kann, wenn der Dienstherr ihm keinen seinem Leiden angemessenen Job zuweist.

AZR 162/09 lautet wörtlich: "Die Pflicht des Unternehmers, die Arbeit des Mitarbeiters neu zu definieren, geht davon aus, dass er sie an einem für das Leiden gerechten Ort umsetzt und den Unternehmer darüber informiert hat, wie er sich seine weitere Anstellung sieht, die die eingetretenen Leistungshemmnisse beseitigt.

Die Arbeitgeberin muss der Aufforderung des Mitarbeiters regelmässig nachkommen, wenn es ihr angemessen und gesetzlich möglich ist, die zu erbringende Arbeit durch die Vergabe einer anderen Aktivität neu zu definieren". Es ist vernünftigerweise zu erwarten, dass der Dienstgeber eine andere Aktivität zuweist, wenn es keine operativen Ursachen gibt, die auch ökonomische Überlegungen oder die Verpflichtung zur Gegenleistung für andere Arbeitnehmer beinhalten können.

Gesetzlich möglich ist die Vergabe einer anderen Aktivität, wenn keine Rechtshindernisse bestehen (z.B. mangelnde Genehmigung durch den Betriebsrat). Sind Sie schwer behindert im Sinn des SGB II (SGB II), haben Sie nach all dem ein einklagbares Recht, entsprechend den Bedürfnissen des Leidens eingesetzt zu werden. Dazu stellt er in einer Verfügung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holsteinv vom 07.06.2005 - 5 Sa 68/05 fest: Nach 81 Abs. 4 SGB IV hat ein schwerbehinderter Beschäftigter, der seine vertragsgemäß zu erbringenden Arbeitsleistungen wegen seiner Beeinträchtigung nicht mehr erbringen kann, einen behindertengerechten Beruf gegenüber einem Dienstherrn gesetzlich vorgeschrieben.

Die Schwerbehindertenrechte gewähren dem Mitarbeiter ein verklagbares Recht, im Umfang der Betriebsmöglichkeit so eingesetzt zu werden, dass er seine Fertigkeiten und sein Wissen entsprechend seiner bisherigen Ausbildung und seinem gesundheitlichen Zustand bestmöglich nutzen und ausbilden kann.

Mehr zum Thema