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2 Monate Mietrückstand Fristlose Kündigung
Mietrückstand 2 Monate Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfristein Betrag, der den Mietzins für zwei Monate übersteigt.
Eine Nachzahlung hebt die ordentliche Kündigung nicht auf.
Die Angeklagten wurden in einem Vorverfahren zu einer Nettomieterhöhung zum 1. Oktober 2007 verklagt. Die Berufungsentscheidung ist vom 16.9.10. ergangen. Die Verwaltung der Klägerin hat den Mietvertrag am 20.12.10. fristgerecht und fristgerecht wegen einer detaillierten Aufschlüsselung der Zahlungsrückstände aufkündigt. Der am 19. Januar 11 eingereichten Räumungs- und Auszahlungsklage wurde am 8. März 11 stattgegeben.
In der Beanstandung ist eine weitere fristlose und fristgerechte Kündigung enthalten. Begründung: Die Angeklagten hätten die Mietzinserhöhung für 40 Monate (10/07 bis 1/11) nicht bezahlt. Die Angeklagten haben am 24. Januar 11 den im ersten Auflösungsschreiben angegebenen Wert beglichen. Die Klägerin hat daher die Zahlungsaufforderung zurückgezogen. Der Angeklagte hat eine Nichtzulassungsklage eingereicht und vergeblich die Aussetzung der Vollstreckung verlangt.
Gemäß 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der/die VermieterIn einen Mietvertrag über Wohnfläche nur auflösen, wenn er/sie ein begründetes Recht an der Aufhebung hat. Solch ein Recht besteht gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor allem dann, wenn der Pächter seine Vertragspflichten nicht unwesentlich verletzte.
Ein nicht unerheblicher Verstoß in diesem Sinn kann bestehen, wenn der Pächter mit der Bezahlung der Pacht oder der laufenden Kosten in einem Betrag, der über einen längeren Zeitabschnitt als zwei Zahlungstermine die Bruttopacht übersteigt (BGH MK 10, 168, Rufnummer 102579; MK 07, 26, Rufnummer 063630 ), in Zahlungsverzug ist.
Eine fristlose Kündigung der Wohnungsverwaltung des Beschwerdeführers vom 20.12. 10 genügt diesen Bedingungen. Die Kündigung wird gemäß 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auch dann ungültig, wenn der Leasinggeber hinsichtlich der geschuldeten Mieten und der nach 546a Abs. 1 BGB geschuldeten Vergütung zufrieden ist oder wenn sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dazu verpflichten sollte, den Leasinggeber innerhalb von zwei Monate nach Erlöschen des Räumungsrechts hinsichtlich der geschuldeten Mieten und der nach § 546a Abs. 1 BGB geschuldeten Vergütung zu befriedigen.
Dies war hier aufgrund der von den Angeklagten am 24. Januar 11 vor der Einreichung der Klage auf Räumung der Sache der Fall. 2. Dies hat zwar die fristlose Kündigung zur Folge, hat aber keinen Einfluss auf die gleichzeitig ausgesprochene ordentlichen Kündigung. Bei fristgerechter Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat der BGH darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Kündigung durch den Mieter im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vertreten ist.
In diesem Falle hat das Landgericht zu überprüfen, ob die pflichtwidrige Verhaltensweise des Anmieters trotz Nachzahlung die Wesentlichkeitsschwelle des 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB überschreitet und damit das berechtigte Kündigungsinteresse des Anmieters im Sinne des 573 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Das Landgericht hat die Wesentlichkeitsprüfung zum Schaden des Angeklagten durchgeführt.
Dies sind die wichtigsten Überlegungen des Gerichts: Dem Angeklagten ist eine wesentliche Pflichtübertretung aufzuerlegen, da er nach mehreren Jahren des Rechtsstreits über eine Mietzinserhöhung den daraus entstandenen Rückstand nach der endgültigen Entscheidung nicht aufgeholt hat. Gemäß 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB wird den Angeklagten eine Entschädigung von maximal zwei Monaten gewährt.
Die Klägerin hatte auf diese Zeit gewartet und erst dann beendet, wenn nach dreimonatiger Wartezeit keine Zahlungen erfolgt waren und keine weiteren Informationen von den Angeklagten vorlagen. Aus den von den Angeklagten genannten wirtschaftlichen Problemen war nicht erkennbar, dass die Probleme unvorhergesehen oder unverschuldet aufgetreten waren; die Angeklagten hatten den Antragsteller auch nicht benachrichtigt und Ratenzahlungen beantragt.
Vor dem Hintergrund der langen Laufzeit des scheinbar unbeschwerten Mietvertrages überwiegt das Recht des Beschwerdeführers auf Kündigung des Vertrages aus der Verletzung der Pflicht.