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Zwei Minijobs Gleichzeitig möglich
Gleichzeitige Nutzung von zwei Minijobs möglichGibt es zwei Minijobs beim gleichen Auftraggeber?
Ein Zahnarzt hat einen 450-EUR-Minijobber als Reiniger in seiner Zahnarztpraxis eingesetzt. Außerdem möchte sie ihn (ebenfalls auf 450 Euro Basis) in ihrem Privathaushalt als Hausangestellte beschäftigen. Erwerbstätigkeit als Haushalthilfe soll über das Budgetprüfungsverfahren abrechnen. Kann das sein? Die Minijob-Zentrale hat sich in ihrer "Demanded Series" kürzlich mit dieser Fragestellung auseinandersetzt.
Die Frage ist im Wesentlichen, ob derselbe Unternehmer einen Mini-Jobber gleichzeitig in seinem Einzelunternehmen und in seinem Privathaushalt haben kann. Laut dem Minijobcenter ist eine simultane Anstellung möglich (warum nicht?), aber es ist ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis. In diesem Beispiel muss der Mitarbeiter exklusiv über die Arztpraxis angemeldet und abrechnet werden.
Bei der dargestellten Aufstellung (Gesamtverdienst von 900 EUR) heißt das, dass es eine Sozialversicherungspflicht und keine Minijob-Beschäftigung gibt. Wenn das Gesamteinkommen des Mitarbeiters 450 EUR pro Kalendermonat nicht übersteigt, handelt es sich um einen Mini-Job. Dafür sind jedoch für kommerzielle Minijobs die für beide Jobs übliche Lohnsteuer zu entrichten.
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Geringfügige Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb liegen vor, wenn der reguläre Lohn 450 EUR pro Kalendermonat nicht überschreitet. Bei der Bewertung, ob ein Mini-Job verfügbar ist, kommt es nicht auf die Wochenarbeitszeit an. Wie sich der Minimallohn und seine Anhebung auf die Minijobs auswirken, zeigt mein Artikel "The minimum wage will rise on 01.01.2017".
Charakteristisch für einen Mini-Job ist, dass es einerseits die Einkommensgrenze von 450 EUR und andererseits ein "sozialversicherungsfreies" Arbeitsverhältnis für den Mitarbeiter gibt. Das bedeutet, dass Mini-Jobber von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung ausgenommen sind. Seit dem 1. Januar 2013 ist jedoch in der obligatorischen Altersvorsorge ein Mini-Job mitversichert.
Mini-Jobber können jedoch von der Verpflichtung zum Abschluss einer Pensionsversicherung befreit werden. Weil die Anstellung für den Arbeitnehmer versicherungslos ist, müssen Sie als Unternehmer einen Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale in 45115-Essen leisten (www.minijob-zentrale. de). Wie hoch sind die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers? 15 Prozent auf die Pensionsversicherung, 2 Prozent auf die Abgeltungssteuer. Der Beitragssatz für das Minijobcenter beträgt 2017 für: Lohn.
Zusätzlich zu den oben angeführten pauschalen Beiträgen und Aufteilungen muss der Dienstgeber einen Einzelbeitrag für die Unfall-Versicherung des Arbeitnehmers aufbringen. Diese Beiträge für die Unfall-Versicherung werden nicht an das Mini-Job-Center gezahlt, sondern an die zuständige Berufs-Genossenschaft. Pauschale Beiträge zur Renten- und Gesundheitsversicherung, Pauschalsteuern und Abgaben sind vom Auftraggeber allein zu übernehmen und bis zum vorletzten Arbeitstag des jeweiligen Arbeitsmonats an die Minijob-Zentrale zu überweisen.
Ich möchte an dieser Stelle etwas ausführlicher auf die Sozialversicherungsvorschriften und die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung einsteigen. Die Beitragspauschale zur Krankenkasse ist nur dann zu entrichten, wenn der Mini-Jobber eine gesetzliche Krankenkasse hat, die entweder obligatorisch, ehrenamtlich oder in der Familie versichert ist. Wenn der Mini-Jobber nicht in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern in der privaten Krankenkasse versichert ist, entfallen die pauschalen Beiträge von 13% zur Krankenkasse.
Die Beitragspauschale zur Pensionsversicherung beläuft sich auf 15% des Gehalts des Arbeitgebers, ungeachtet dessen, ob der Arbeitnehmer pensionsversichert ist oder nicht. Ab dem 01.01.2013 ist jeder, der einen Mini-Job annimmt, in der Regel rentenversichert. Mit der obligatorischen Altersvorsorge will der Gesetzgeber das Bewußtsein der Mini-Jobber schärfen. Weil der Mini-Jobber den vollständigen Schutz der staatlichen Pensionsversicherung mit geringen Eigenbeiträgen genießt.
Weil der Dienstgeber bereits 15% pauschal in die Pensionsversicherung einzahlt, muss der Mini-Jobber die Differenzbeträge nur bis zum allgemeinen Beitrag von 18,7% für 2017 aufholen. Beispiel: Auftraggeber A stellt einen Mini-Jobber ein, dessen Monatslohn 450 EUR ist. Die Minijobberin hat keine Freistellung von der obligatorischen Pensionsversicherung beantragt.
Abhilfe: Da der Mini-Jobber keine Freistellung von der Pensionsversicherungspflicht beantragt hat, ist er gesetzlich verpflichtet, eine Pensionsversicherung abzuschließen. Die Arbeitgeberin bezahlt 15% des Lohnes an die Vorsorge. Dies sind 67,50 EUR (450 EUR x 15%). Die Mitarbeiter zahlen 16,65 EUR als Eigenbeteiligung an die Pensionsversicherung. Die Rechnung lautet: Der Beitrag zur allgemeinen Pensionsversicherung für 2017 liegt bei 18,7%.
Bei einem Mini-Job mit einem Gehalt von 450 EUR müssen 84,15 EUR (450 EUR x 18,7%) der Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt werden. Weil der Dienstgeber bereits 67,50 EUR für die Pensionsversicherung bezahlt, muss der Dienstnehmer die Differenzbeträge nur bis zum allgemeinen Beteiligungssatz von 16,65 EUR (84,15 EUR abzüglich 67,50 EUR) aufbringen.
Die Mini-Jobber erhalten ein Einkommen von 433,35 EUR (450 EUR abzüglich 16,65 EUR). Für die Ermittlung des Pflichtbeitrages für den Mini-Jobber gibt es jedoch eine Bemessungsgrundlage von mindestens 175,00 EUR. Verdient der Mitarbeiter weniger als 175 EUR pro Kalendermonat, müssen die Zwangsbeiträge des Minijobbers von 175,00 EUR berechnet werden, während der Arbeitgeberanteil vom effektiven Einkommen des Arbeitnehmers abhängt.
Wie üblich bezahlt der Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 15% des effektiven Einkommens als Zuschuss zur Pensionsversicherung. Beispiel: Eine Bedienung ist stundenlang in einem Ausflugsrestaurant tätig und erhält 150,00 EUR pro Monat. Abhilfe: Arbeitnehmerbeitrag: Der Arbeitnehmerbeitrag liegt bei 10,23 EUR. Der Mitarbeiterbeitrag errechnet sich aus dem Gegenwert von 175,00 EUR, d.h. es wird vorgetäuscht, dass der Arbeitnehmer diesen Geldbetrag erlangt hat.
175,00 EUR x 18,7% = 32,73 EUR. Der Arbeitgeberbeitrag von 22,50 EUR wird von den 32,73 EUR einbehalten. Damit bleibt für den Mini-Jobber in der Pensionsversicherung ein Beitrag von 10,23 EUR. In der Pensionsversicherung kann der Arbeitnehmer jedoch von der Versicherungsverpflichtung befreit werden. Die Mini-Jobber müssen ihrem Auftraggeber gegenüber den Wunsch nach Freistellung von der obligatorischen Pensionsversicherung haben.
Diese Freistellung ist für die ganze Laufzeit des Minijobs gültig. Ein nachträglicher Widerruf der Freistellung durch den Mini-Jobber ist nicht möglich, wenn er später zu dem Schluss kommt, dass er eine Leistung beim Pensionsversicherungsträger in Anspruch nehmen möchte. Dies hat für den Mini-Jobber den Vorteil, dass die Lohn- oder Einkommenssteuer aus diesem Arbeitsverhältnis kompensiert wird.
In der Lohnsteuererklärung muss der Angestellte den Mini-Job nicht mehr angeben. In der Einkommenssteuererklärung ist der Mini-Job nicht enthalten. Sie können die zwei Prozent Pauschalsteuer an den Angestellten weitergeben, d.h. Sie können dem Angestellten diese 2% in Rechnung stellen. 2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pauschallohnsteuer auch an die Mini-Job-Zentrale und nicht, wie üblich, an das verantwortliche Steueramt gezahlt werden muss.
Sie haben als Unternehmer aber auch die Option, auf die Abgeltungssteuer von zwei Prozent zu verzichten und das Entgelt des Mitarbeiters nach den Merkmalen des ELStAM zu besteuern (Wahlrecht). Eine Pauschalbesteuerung mit einem Pauschalsatz von 2% geht jedoch davon aus, dass der Dienstgeber auch den Pauschalbeitrag zur Pensionsversicherung von 15% zahlt.
Wenn der pauschale Rentenversicherungsbeitrag entfällt, kann der Dienstgeber die Einkommensteuer nicht mit dem pauschalen Steuersatz besteuern. So ist es z.B. vorstellbar, dass der Arbeitnehmer zwei Minijobs gleichzeitig ausführt und durch den Gesamtbetrag die Einkommensgrenze von 450 EUR ueberschreitet. Beide Unternehmer haben in einem solchen Falle jedoch die Option, ihren Lohn mit einem Pauschalsatz von 20% zu besteuern, wenn das Monatsgehalt beim jeweiligen Unternehmer die Beitragsbemessungsgrenze von 450 EUR nicht ueberschreitet.
Überschreitet die reguläre Vergütung die Grenze von 450,00 EUR pro Monat, ist der pauschale Einkommensteuersatz von 2% bzw. 20% nicht mehr möglich. Die Lohnsteuer ist dann vom Dienstgeber entsprechend den Merkmalen des Lohnsteuerabzugs zu besteuern. Die Kollegin Fleißig erhält 450,00 EUR pro Monat. Abhilfe: Herrn Laurenz entstehen 450,00 EUR pro Monat an Fr. Fleißig.
Er muss 140,81 EUR an das Minijobcenter abführen. Beitragsrechnung: Die Gesamtlast für die Unternehmerin Laurenz aus dieser Beschäftigung beläuft sich auf 590,81 EUR pro Monat (450 EUR Gehalt + 140,81 EUR Steuern). Er wird nicht an das Minijobcenter gezahlt, sondern an die für das jeweilige Betriebliche Unfallversicherungsunternehmen verantwortliche Berufshaftpflichtversicherung. Update: Der Miniob aus dem oben genannten Beispiel wird von Herrn Laurenz wie folgt veröffentlicht:?
Im Falle der Lohnauszahlung an Fr. Fleißig: im Falle der Verlagerung von Aufgaben an das Minijob-Zentrum: