Rauchverbot im Betrieb Gesetz

Das Rauchverbot im Gesellschaftsrecht

auf dem gesamten Betriebsgelände ein Rauchverbot einzuführen, was jedoch nicht ratsam wäre und auch die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer zu beachten wären. Dies ist eine durchsetzbare Betriebsvereinbarung, die ein begrenztes Rauchverbot für den Arbeitsplatz vorsieht. Wenn im Unternehmen ein Rauchverbot gilt und der Mitarbeiter sich nicht daran hält, verletzt er seine vertraglichen Verpflichtungen.

Rechtliche Grundlage

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Rechtslage (Stand Ende 2007). Raucherrecht versus Nichtraucherrecht? Das Nichtraucherschutzrecht steht über dem Recht des Individuums zu Rauchen! Allerdings müssen die Nichtraucherschutzmaßnahmen angemessen sein und dürfen nicht zur Belästigung von Raucherinnen und Raucher führen (Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 06.07.1989 - 9 Sat 1295/88).

Es ist zum Beispiel nicht allzu einfach, Rauchern das Rauchen im Außenbereich zu untersagen, sofern es keine gegenteiligen Produktions- oder Sicherheitsgründe gibt. Gesundheitsschutzmaßnahmen müssen aber auch dann ergriffen werden, wenn der/die NichtraucherIn behauptet, durch den Qualm eines Mitarbeiters nicht beeinträchtigt zu werden. Der" tolerante" Nichtraucher kann seine Arbeitgeberin nicht von der Verpflichtung nach 5 ArbStättV zum Nichtraucherschutz befreien.

Darf man als Kunde mitrauchen? Gemäß Arbeitsplatzverordnung 5 Abs. 2 gibt es eine Ausnahmeregelung für öffentlich zugängliche Räume, in denen geraucht werden darf. Dabei hat der Auftraggeber nur soweit Schutzmassnahmen zu ergreifen, wie es die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart erlauben. Damit soll der Gewerbetreibende in die Lage versetzt werden, seine Leistungen dem Verbraucher so anbieten zu können, wie er es für am rentabelsten erachtet.

In jedem Falle ist der Unternehmer dazu angehalten, das Risiko durch die technischen und organisatorischen Mittel (z.B. gute Lüftungsanlagen) in Räumen mit Rauchern zu minimieren. Achtung: Die Vorschriften für die Hotellerie gelten in den einzelnen Bundesländern. Umgang mit Rauchern unter 18 Jahren? Der Verkauf von Zigaretten an Minderjährige und junge Menschen unter 18 Jahren ist seit der Inkraftsetzung des "Gesetzes zum Schutze vor den Risiken des Passivrauchens" nicht mehr erlaubt.

Allerdings werden nicht nur gegen Tabakverkäufer Geldstrafen verhängt, sondern auch gegen diejenigen, die ihnen das Rauchverbot erteilen (z.B. auf dem Bauernhof). Was kann eine Gesetzesübertretung zur Folge haben? Der Dienstherr kann von der Aufsichtsbehörde individuelle Massnahmen verlangen, um der Verpflichtung des Dienstherrn nachzukommen. Erfolgt diese Weisung nicht fristgerecht oder grob fahrlässig, ist der Auftraggeber wegen seiner Ordnungswidrigkeiten mit Geldstrafen bis zu einer Höhe von EUR 15.000,- belegt ( () Abs. 1 Nr. 2a ArbSchG).

Verweigert der Dienstherr die Einhaltung der Verfügung weiter, kann eine Geldstrafe oder Gefängnisstrafe möglich sein (§ 26 ArbSchG). Soweit verfügbar ist der Beirat zudem durch 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verpflichtet, für die Verbreitung des Nichtraucherschutzes zu sorgen. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Konzernbetriebsrat die zuständigen Aufsichtsbehörden anrufen.

Sollten durch das Rauchverbot im Unternehmen Sach- oder gar Personenschäden entstehen, haften die Rauchenden nach den Vorschriften des Zivilrechts ( 823 BGB) und können auch belangt werden (§§ 223, 226.227 StGB). Das Gleiche trifft auf denjenigen zu, der das Tabakrauchen trotz bestehender Gefährdungen toleriert hat.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von seinem Berufsgenossenschaftlichen Träger für die anfallenden Unfallkosten haftbar gemacht werden. Das bedeutet auch, dass Rauchende auf die Bedürfnisse von Nichtrauchern achten müssen! Wenn der Schutz von Nichtrauchern in einem Unternehmen nicht implementiert ist, sollten sich die Mitarbeiter in erster Linie an die für den Rauch verantwortliche Person wenden, um den Frieden im Unternehmen zu erhalten.

Die Einberufung des Betriebsrats - sofern verfügbar - ist ebenfalls möglich. Sie können auch den Werksarzt oder den Sicherheitsexperten um Hilfe ersuchen. Wenn sich nichts ändert, ist der nächste Arbeitsschritt, eine Reklamation mit einer Frist bei der Werksleitung einreichen. Bei drei erfolglosen Beschwerden haben die Mitarbeiter die Gelegenheit, sich ohne Benachteiligung an die Aufsichtsstelle zu wenden nach § 17 ARB-SchG.

Wenn der Beschäftigte sein Recht auf Raucherentwöhnung beim Unternehmer durchgesetzt und die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen gefordert hat, hat er auch die Option, seine Arbeit zu verwehren (§ 273 BGB). Was muss oder darf der Konzernbetriebsrat für den Schutz von Nichtrauchern tun? Er ist für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich und hat den Unternehmer auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen.

Das Betriebsratsmitglied hat (nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) ein Mitspracherecht bei der Umwandlung des Raucherschutzes. Damit kann der Konzernbetriebsrat entscheiden, ob das Rauchen während der Arbeitszeiten oder allgemein erlaubt ist, sofern die Abwesenheit von Rauch nicht zwingend in Bezug auf Produktion und Sicherheit vorgeschrieben ist. Der Handlungsspielraum beider Parteien, also von Unternehmern und Betriebsräten, ist jedoch begrenzt:

Sollte eine Vereinbarung nicht möglich sein, ist der Konzernbetriebsrat auch berechtigt, sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu wenden. 2. Er ist auch verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Rechtlich steht dem Gesamtbetriebsrat unter anderem folgende Beteiligungsmöglichkeiten zur Umwandlung des Nichtraucherschutzes zu: Wie kann der operative Nichtraucherschutz zwingend reguliert werden?

Die Nichtraucherschutzregelung kann durch eine Werksvereinbarung oder durch das Weisungsrecht des Auftraggebers erfolgen. Sie sind nur dann rechtsverbindlich, wenn - im Fall eines Betriebsrats - dessen Mitbestimmung gewahrt ist und die Vorschriften weder lästige noch pädagogische Ziele haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Publikation von Werkverträgen z. B. als Angriff auf das "Bulletin Board" vorgesehen ist (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

Mehr zum Thema