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Krankmeldung Arbeitgeber Vorlage
Benachrichtigung bei Krankheit Arbeitgeber VorlageZertifizierte Arbeitsunfähigkeit: Rechte und Aufgaben des Mitarbeiters .... - Henderson Ben Leifker
Mitarbeiterkrankheiten sind für Firmen ein großes Thema und führen Jahr für Jahr zu Verlusten im zweistelligen Milliardenbereich. Allerdings ist die Berufskrankheit im Sinne des Arbeitsrechts nicht gleichbedeutend mit Erwerbsunfähigkeit. Eher wird eine Berufskrankheit erst dann arbeitsrechtlich relevant, wenn operative Anliegen betroffen sind. Erwerbsunfähigkeit ist oft mit der Pflicht zur Ruhe im Bett verbunden.
Nach dem allgemeinen Krankheitsverständnis führen Krankheiten oft zu einem Ausschluss aller Tätigkeiten außerhalb der Privatsphäre. Diese verhaftungsähnliche Situation ist auf die Angst vor einer einschränkenden Beeinflussung durch den Arbeitgeber mit Unterstützung arbeitsrechtlicher Massnahmen im Fall eines Verstoßes gegen diesen angeblich bestehenden Kodex zurückzuführen. Durch die daraus resultierende Verunsicherung im Zusammenhang mit einer zertifizierten Erwerbsunfähigkeit verbleibt ein gesetzlich legitimierter Handlungsspielraum ohne Kontur und hat sehr oft negative Auswirkungen auf das Privatleben.
Das vorliegende Werk präsentiert die unbefristeten rechtlichen Begriffe "krank" und "arbeitsunfähig" im Detail und diskutiert deren Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis. Die sich daraus ergebenen Rechte und Verpflichtungen werden auch aus Arbeitgebersicht berücksichtigt, da die Stellung des Arbeitnehmers einen wesentlichen Einfluss auf den Aktionsradius des Arbeitnehmers haben kann. Auch die anschauliche Präsentation der vertragsrelevanten Angebote und Anforderungen steht im Mittelpunkt dieser Diskussion und verdeutlicht die Möglichkeit und Grenze, innerhalb derer sich ein Mitarbeiter frei von arbeitsrechtlichen Folgen bewegt.
Anhand von drei ausgesuchten Entscheidungen wird schließlich erklärt, wie die vorstehenden Überlegungen von den Arbeitsgerichten in eine Entscheidungsfindung einfliessen.
Korrekter Umgang mit häufig auftretenden Krankheitsmeldungen
Obligatorische Vorlage sichert gegen "Arbeiter" Eine Erwerbsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden. Sie müssen nach den Rechtsvorschriften jedoch erst nach dem dritten Werktag der Krankheit durch eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen werden ( 5 Abs. 1 S. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG)). Der Arbeitgeber ist nur dann zur Lohnfortzahlung gezwungen, wenn der Mitarbeiter die Erwerbsunfähigkeit nicht zu vertreten hat.
Grobe Fahrlässigkeit besteht z. B. bei einem Verkehrsunfall aufgrund einer alkoholbedingten Fahrunfähigkeit (BAG, Entscheidung vom 30.3. 1988, Aktenzeichen 5 AZR 42/87; Abrufnummer 142559). Im Prinzip obliegt ihm der Nachweis der nicht verschuldeten Erwerbsunfähigkeit. Der Arbeitgeber ist sich eines solchen Verdachts in der Realität jedoch nur in Ausnahmen bewusst. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Erwerbsunfähigkeit, hat er aufgrund der hohen Mitarbeiter- und Personenrechte wenig Kontrolle.
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber nachweist, dass der Mitarbeiter erwerbsfähig war. Im Falle eines Gerichtsverfahrens muss er jedoch seine Vorbehalte gegen die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit erläutern und nachweisen. Bei dem Beweis, dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, kann er die Beweise des Mitarbeiters wenigstens schütteln, auch wenn sie nicht unbedingt ungültig sind (BAG, Urteile vom 26.8. 1993, Az. 2 AZR 154/93; Abruf-Nr. 142560).
Direktanfragen an den behandelnden Arzt sind aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht nicht möglich. Während einer gerichtlichen Verhandlung - vor allem im Zusammenhang mit einer Entlassungsklage oder einer Verwarnung - muss der Mitarbeiter seinen behandelnden Arzt von der Geheimhaltungspflicht befreien, um die Bedingungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nachweisen zu können (BAG, Urteile vom 13.7.2005, Az. 5 AZR 389/04; Rufnummer 060191).
Dies hilft dem Arbeitgeber jedoch in der Regel nicht, eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit ungültig zu machen. Weil es nicht zu befürchten ist, dass sich der Mediziner durch die Falschheit der von ihm erstellten Berufsunfähigkeitsbescheinigung auflädt. Die Arbeitgeberin kann den ärztlichen Service der GKV anfordern, um eine Erwerbsunfähigkeit zu prüfen. Davon wird die Kasse jedoch Abstand nehmen, wenn ihrer Meinung nach kein Zweifel an der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten besteht.
Die Arbeitgeber sollten ausdrücklich auf die folgenden Fälle von Zweifeln hinweisen: Auffallend oft oder oft nur kurzzeitig invalid. Das Arbeitsunfähigkeitsrisiko liegt oft an einem Werktag am Anfang oder Ende einer jeden Kalenderwoche, zwischen Feiertagen oder nach einem Feiertag. Ein begründeter Zweifel daran, dass ein Doktor durch die Frequenz der von ihm ausgegebenen Zertifikate auffällt.
Das Recht auf Lohnfortzahlung gilt für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit bis maximal sechs Monate ( 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Durch eine neue Krankheit des Mitarbeiters entsteht in der Regel ein neuer Vergütungsanspruch. Wird jedoch eine andere Krankheit zu der vorhandenen hinzugefügt, so dass es zu einer Überschneidung kommt, bleibt der Vergütungsanspruch nur für sechs Kalenderwochen ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestehen.
Der Arbeitgeber sollte zwischen wiederholter Krankmeldung unterscheiden: Ist es eine weitere neue Seuche? Dies ist der fall, wenn die Seuche eine andere Ursachen hat. Gibt es eine Folgeerscheinung, d.h. eine erneute Erwerbsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankungen? Dies ist zu bestätigen, wenn die Vorerkrankung zwischen dem Ende der Vorerkrankung und dem Anfang der neuen Erwerbsunfähigkeit nicht völlig verheilt ist, sondern als Grunderkrankung weiterhin latente Existenz hat.
Der Mitarbeiter bekommt in diesem Falle nur unter den nachfolgenden Bedingungen eine weitere sechswöchige Lohnfortzahlung: Innerhalb der vergangenen sechs Monaten war der Mitarbeiter wegen derselben Erkrankung nicht invalid isiert ( 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG). Wenn jedoch eine neue Lohnfortzahlung davon abhängt, dass seit Eintritt der ersten Erwerbsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens zwölf Monaten verstrichen sind ( 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EZG; BAG, Beschluss vom 14.3. 2007, AZR 514/06; Tel. Nr. 073831).
Wichtiger Hinweis | Der behandelnde Arzt entscheidet, ob es sich um eine Neu- oder Folgeerkrankung handeln soll, indem er das Kennzeichen auf der Berufsunfähigkeitsbescheinigung im Bereich "Erstbescheinigung" oder "Folgebescheinigung" anbringt. Ohne Diagnose ist der Arbeitgeber nicht in der Lage zu prüfen. Jedoch kann er die Informationen auch unmittelbar bei der Krankenversicherung anfordern (§ 69 Abs. 4 SGB X).