Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Verjährung Download Abmahnung
Die Verjährungsfrist Download-WarnungDer beklagte Besitzer einer Internetverbindung war mit Verwarnung vom 21.07.2010 beschuldigt worden, am 22.01.2010 ein geschützte Arbeit des Beschwerdeführers anderen Beteiligten der Internetbörse e-Mule zum Download anzubieten und damit eine Copyright-Verletzung auf Kosten des jeweiligen Rechtsinhabers zu begehen.
Vorsichtshalber und ohne rechtliche Verpflichtung hat der ermahnte Anschlusseigentümer eine geänderte Abmahnung durch die Anwaltskanzlei Wagners halbes Rechtsanwaltsbüro Köln abgegeben. Der Rechtsinhaber hatte dann seine angeblichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zunächst durch gerichtliche Mahnung erhoben und nach einer Berufung gegen die Mahnung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Verfahren vor dem Landgericht Köln endgültig gerechtfertigt.
Von der Beklagten, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Wagners halbes Recht anwälte, wurde u.a. die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht Köln geht nun auch davon aus, dass die Ansprüche in der Klage vermutlich gegenstandslos sind. Diesbezüglich hat das Landgericht Köln seinen Erlass vom 3. Juni 2015 wie nachfolgend dargestellt erlassen: Die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB läuft ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Forderung entstand und der Schuldner von allen den Schuldner begründenden Umstand erfuhr.
Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt dementsprechend am 31.12.2010, 24:00 Uhr. Die Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch für die Abmahnungskosten beginnt auch am 31. Dezember 2010, da die Abmahnung, mit der der Schaden entstanden ist, dem Antragsgegner am 26. Juli 2010 zugestellt wurde. Mit dem Mahnbescheid vom 23. Dezember 2013 gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wurde die Verjährung zunächst ausgesetzt, da die Mahnung am 4. Januar 2014 und damit "bald" im Sinn von § 167 ZPO zugestellt wurde.
Bei Eintreten der Aussetzung der Verjährung am 23.12.2013 war noch eine Verjährung von acht Tagen offen. Das Landgericht Köln stellt zum Schluss noch einmal klar - und das ist das eigentliche Interesse an der Verordnung -, dass es der Ansicht nicht zustimmt, dass der Lizenzschadenersatzanspruch der Zehnjahresfrist des § 102 Satz 2 des UrhG in Verbindung mit 852 BGB unterworfen ist.
Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungsansprüche erlöschen nach Ansicht des Landgerichts Köln nach drei Jahren. Der vom Rechtsinhaber erhobene Schadens- und Kostenersatzanspruch ist daher in vollem Umfang abzulehnen. Schlussfolgerung: Da die Klägerin aufgrund der Erfahrung unweigerlich lange braucht, um ihre angeblichen Forderungen im Zusammenhang mit einem letztlich anhängigen Rechtsstreit schriftlich zu begründen, sollten die Angeklagten immer überprüfen, ob die gegen sie erhobenen Klageansprüche nicht schon lange hinfällig geworden sind.
Die Verjährungsfrist ist vom Gericht nur einzuhalten, wenn der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Klagebeantwortung oder späteren Schriftsätzen die sogenannte Verjährungseinrede vorbringt. Daher muss sich der Antragsgegner explizit auf die Verjährungseinrede stützen, ansonsten würde die Handlung - sofern die Forderungen in der Sache vorliegen - trotz der per se gegebenen Verjährungsfrist aufrecht erhalten.
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