überstunden Gesetzliche Regelung

Überstunden Gesetzliche Regelung

Es bestehen keine Vergütungsregelungen für erbrachte Leistungen in den gesetzlichen Regelungen. Für Überstunden und Überstunden bestehen keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Bei einer Regelung ist zu prüfen, ob dies zulässig ist. VORSICHT: Der Tarifvertrag kann andere Bestimmungen enthalten. Es gibt keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen für die Vergütung von Überstunden und Überstunden.

Mehrarbeit - wann und wie viele können Sie beanspruchen?

Laut einer Untersuchung des Institutes für Arbeitsmarkt- und Sozialforschung haben die Beschäftigten in Deutschland im Jahr 2016 mehr als 1,7 Mill. Aus diesen Angaben ergibt sich die Fragestellung, was Mehrarbeit ist, wann und in welchem Ausmaß sie verlangt werden kann und ob die Mitarbeiter zahlungsberechtigt sind. Wofür sind Mehrarbeitszeiten?

Praktisch werden die Bezeichnungen Overtime und Overtime oft gleichbedeutend benutzt. Prinzipiell kann man sagen, dass es "Überstunden" gibt, wenn ein Mitarbeiter mehr Stunden leistet, als er unter Vertrag hätte. Mehrarbeiten hingegen sind Mehrarbeiten, die über die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitszeiten hinausgehen. Es hängt also vom Kontext und den jeweiligen Vorschriften ab.

Gibt es eine Überstundenpflicht? In Deutschland gibt es keine gesetzliche Mehrarbeitspflicht. Wenn keine vertragliche Überstundenverpflichtung vorliegt und dies nicht in einem Betriebs- oder Kollektivvertrag festgelegt ist, ist der Mitarbeiter nicht zur Überstundenverpflichtung berechtigt. Nur in Notfällen oder Katastrophen kann der Mitarbeiter aufgrund seiner Loyalitätspflicht gegenüber dem Auftraggeber zu Mehrarbeit gezwungen werden.

Das ist z.B. in Ausnahmefällen (z.B. bei drohendem Lebensmittelverderb ) oder bei der kurzzeitigen Vermeidung von Betriebsgefahren (Hochwasser, Brand, etc.) der Fall. 2. Falls der Auftraggeber das Recht hat, Mehrarbeit zu verlangen, muss dies auch für den Mitarbeiter angemessen sein. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters, die Anforderungen des Unternehmens und den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung beachten muss.

Vor allem dürfen Mehrarbeit nicht " unangemessen " auf die Mitarbeiter umgelegt werden. Bei der Bestellung von Mehrarbeit hat der Auftraggeber auch die Höchstgrenzen des Arbeitsstundengesetzes zu berücksichtigen. Auch die Tagesarbeitszeit von acht bzw. höchstens zehn Arbeitsstunden darf einschließlich der Mehrarbeit nicht unterschritten werden. Wurde ein Konzernbetriebsrat gegründet, bedürfen die Regelungen von Mehrarbeit auch der vorhergehenden Genehmigung des Betriebsrates (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Bei Nichtbeachtung der Betriebsratsmitbestimmung durch den Unternehmer kann der Mitarbeiter Mehrarbeit ablehnen - die arbeitsrechtlichen Strafen wie Abmahnungen oder Kündigungen wären in solchen Situationen wirkungslos. Wie werden die Mehrarbeiten bezahlt? Verbleibt der Mitarbeiter über durchschnittlich lange am Arbeitsort, entsteht nicht zwangsläufig eine Verpflichtung des Arbeitsgebers, die geleistete Mehrarbeit zu erstatten.

Mehrarbeit ist nur dann zu vergütet, wenn sie dem Auftraggeber zurechenbar ist. Das ist der Fall, falls der Auftraggeber explizit Mehrarbeit veranlasst hat, oder wenn er ausdrückt, dass er Mehrarbeit von seinem Mitarbeiter genehmigt oder toleriert. Die willkürliche Ermittlung und Ausführung von Mehrarbeit durch den Mitarbeiter (z.B. um eine erhöhte Entlohnung zu erhalten) ist inakzeptabel.

Ist die Mehrarbeit dagegen dem Auftraggeber zuzuschreiben, gibt es eine Entgeltpflicht - auch wenn dies nicht ausdrücklich (vertraglich) geregelt ist. Die Gerichte gehen auch ohne eine solche Regelung davon aus, dass eine Überstundenvergütung nach 612 BGB nur dann als Stillschweigen zu vereinbaren ist, wenn die Leistung nach den Gegebenheiten nur gegen Entgelt zu erbringen ist.

Die vertraglichen Bestimmungen (z.B. Ausgleich von Freizeitüberstunden ) sind jedoch vorzuziehen. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen sind ebenfalls erlaubt, nach denen eine bestimmte Anzahl von Mehrarbeitsstunden mit dem Lohn vergütet wird. Eine pauschale Mehrarbeitsvergütung sollte in der Regel nur 10 bis 15 % der tatsächlichen Arbeitszeiten abdecken (z. B. 20 Mehrarbeitsstunden pro angefangenen Tag bei einer 35-Stunden-Woche).

Auch bei der Überstundenpauschale ist seit Inkrafttreten des Mindestlohnes darauf zu achten, dass der Mindestgehalt miteinbezogen wird. Ein weiteres besonderes Merkmal sind Mitarbeiter, deren Lohn wesentlich über dem Durchschnittsgehalt ihrer Mitarbeiter oder über der Bemessungsgrenze der Rentenversicherungen liegen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die geleisteten Mehrarbeitsstunden in der Regel bereits mit dem Lohn vergütet werden.

Mehrarbeit wird nicht zwangsläufig mit einem Zuschlag belegt: Mehrarbeitszuschläge o.ä. werden nur dann fällig, wenn sie z.B. im Anstellungsvertrag oder - in der Regel sehr oft - im Tarifvertrag verankert sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Zweideutigkeiten wird empfohlen, den Ablauf von Mehrarbeit in den Arbeitsverträgen zu regelm? Diese Regelung sollte die grundlegende Pflicht des Mitarbeiters, Mehrarbeit zu leisten, und die dazugehörigen Entlohnungsmodalitäten (Pauschalentschädigung, Entgelt oder Freizeitentschädigung) einbeziehen.

Auf diese Weise wissen sowohl Unternehmer als auch Angestellte zumindest, was sie an Arbeitszeiten erwartet.

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