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Mietrückstand Ordentliche Kündigung
Rückstände der Miete Ordentliche KündigungMietrückstände - Ordentliche Kündigung gilt weiter - Benachrichtigung
Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte unserer Erklärung zum Datenschutz. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann ein Pächter einmalig abwehren, wenn er den Mietzins innerhalb von zwei Monaten nachträglich zahlt. Sollte der Hauswirt jedoch gleichzeitig kündigen, gilt dies weiterhin, urteilte der Bundesgerichtshof. Durch die Zuzahlung wird die Kündigung nur fristlos beendet (Az. VIII ZR 321/14).
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Gewöhnliche Kündigung des Mietverhältnisses mit hohen Ansprüchen an den Entlassungsnachweis des Vermieters.
Die Angeklagte ist seit 95 Jahren Mieterin von zwei Appartements der Beschwerdeführerin. Der Kläger hat beide Mietverträge am 21.10. 14 unter Bezugnahme auf die seit 5/14 angesammelten Gesamtmietrückstände (EG-Wohnung 191 EUR; DG-Wohnung 2. 940 EUR) ausserordentlich ohne Vorankündigung, alternativ fristgerecht zum 31.7.15. beendet.
Der Angeklagte behauptete, er sei durch einen Streit mit dem Fiskus ohne eigenes Verschulden in eine schwere Liquiditätslage gerutscht, da das Fiskus eine weitreichende Schätzung gegen ihn ermittelt und eingezogen habe.
Eine nicht vorhergesehene Einschätzung wurde am 10.9. 13 auf Basis eines Betriebsergebnisses von EUR 80.000 vorgenommen, das durch die korrigierte Entscheidung vom 7.4. 14 vermindert wurde und zu einer Steuerbelastung von nur EUR 810 führte. Der Angeklagte wurde von den unteren Gerichten zur Zwangsräumung verurteilt. Was? Das BGH (20.7. 16, VIII ZR 238/15, Abruf-Nr. 189914) lehnt die Nachprüfung ab.
Nach Auffassung des Senats verliert die fristgerechte Bezahlung nur die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist. Die ordentliche Kündigung aufgrund des zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Mietverzuges gemäß 573 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB wird von der Nachfristregelung nicht berührt (BGH MT 16, Nr. 184524; NJW 15, 2650; MT 05, 74, Abruf Nr. 050788).
Zu klären ist die rechtliche Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein voller Mietrückstand einer effektiven ordentliche Kündigung im Wege stehen kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis | Der BGH hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte seine Mietzahlungsverpflichtungen weit mehr als unwesentlich (BGH MK 13, 22, Abruf-Nr. 123567) mit den über mehrere Monaten angefallenen Mietzinsrückständen, fast in der Größenordnung einer halbjährlichen Miete, verletzten hat.
Bei nicht vorhersehbaren konjunkturellen Engpässen (BGH MK 16, 154, Abruf Nr. 186141). Stattdessen hat der Pächter gemäß 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Angaben zu machen und nachzuweisen, dass er die Nichterfüllung der vertraglichen Mietzahlung wegen des Auftretens einer unvorhergesehenen unverschuldeten Wirtschaftsnotlage nicht zu verantworten hat (Bestätigung durch BGH MK 16, 154).
Die Darstellung der Angeklagten erfüllt diese Vorgabe nicht. Begründung: Die Angeklagte hat nicht im Detail dargelegt, wie hoch die zu zahlende Steuer nach der übersetzen Schätzung war und warum es keine Aufschubvereinbarung mit dem Steueramt gab. Es bleibt auch ungeklärt, warum das Steueramt über einen längeren Zeitabschnitt von sechs Monaten eine weit verbreitete Schätzung gegen den Angeklagten erstellt und eingezogen hat.
Darüber hinaus, so die Angeklagte, wurde das Betriebsergebnis mit einer korrigierten Entscheidung vom 7. April 14 erneut mindert. Weshalb der Angeklagte die Rückstände nicht sofort danach beglichen hat, ist offen geblieben. Außerdem hat der Angeklagte keine ausreichenden Beweise für eine wirtschaftliche Notsituation und seine finanzielle Gesamtsituation vorgelegt. Das wäre jedoch notwendig gewesen, um die Existenz einer ökonomischen Notsituation zu beurteilen.
Selbst die anschließende Rückerstattung von Mietrückständen erforderte vom Oberlandesgericht nicht, die bis dahin vorliegenden Pflichtenverletzungen in einem "milderen Licht" zu betrachten und zu leugnen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hatte, den Vertrag zu kündigen oder die Klage des Klägers als Rechtsmissbrauch einstufte.