Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Fehlende Datenschutzerklärung
Keine DatenschutzerklärungKeine Datenschutzerklärung: Warnung möglich oder nicht?
Eine fehlende Datenschutzerklärung für ein Formular auf einer Website ist nach dem Urteil des Landgerichts Berlin kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das OLG Köln sah das jedoch anders. Die Betreiberin einer Website hat auf der Website ein Formular zur Kontaktaufnahme angeboten. Jedoch hat der Websitebetreiber keine Auskunft darüber gegeben, welche Informationen er erfasst und in welchem Maße er sie verwendet hat.
Er weist ferner nicht darauf hin, dass die Nutzer ihre Zustimmung zur Nutzung der Daten zu jedem Zeitpunkt wiederrufen können. Ein Wettbewerber wurde auch auf das Ausbleiben einer Datenschutzerklärung hingewiesen. Die Betreiberin der Website hat nicht wie erwünscht reagiert. Das OLG Köln musste in der Revision über den Vorfall nachdenken. Die fehlende Datenschutzerklärung wurde vom OLG Köln (Urteil vom 12. Mai 2016, Ref. 6 U 121/15) als wettbewerbsschädlich eingestuft.
Gemäß TMG müssen Diensteanbieter Auskunft über die Erfassung und Nutzung so genannter personenbezogener Informationen geben. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung auch wettbewerbsbeschränkend ist, wird von der Rechtswissenschaft und der Rechtsliteratur anders bewertet. In dieser Rechtssache entschied das OLG Köln für einen wettbewerbswidrigen Eingriff. Mit der Verpflichtung zur Nutzung einer Datenschutzerklärung sollen die Konsumenten und auch die Belange der Wettbewerber geschützt werden.
Hätte der Betreiber der Website die Nutzer korrekt über die Erhebung und Verwendung von Daten informiert, hätten sich die Nutzer unter Umständen gegen die Verwendung des Kontaktformulares entscheiden können. Damit wird deutlich, dass die Verpflichtung aus dem TMG dem Verbraucherschutz und damit dem Verbraucherschutz dient. Ob das Ausbleiben einer Datenschutzerklärung wettbewerbsfeindlich und damit mahnbar ist, ist vom Obersten Gericht noch nicht endgültig klar.
Aufgrund dieser ungewissen rechtlichen Situation ist es jedoch immer ratsam, eine Datenschutzerklärung zu benutzen.
Vorsicht wegen der fehlenden Datenschutzerklärung -
Laut veröffentlichter Berichte sind erste Mahnungen wegen angeblicher Verletzungen der Grunddatenschutzverordnung (DSGVO) erfolgt. Mein Mitarbeiter Hechler aus Schwäbisch Gmünd berichtete, dass ihm bereits am 25. Mai 2018 drei Verwarnungen ein und desselben Betriebes wegen angeblich falscher Datenschutzerklärung zugestellt worden seien. Dabei meldet die Anwaltskanzlei white&Partner, die A-Kanzlei (Rechtsanwalt Orhan Aykac aus Augsburg) verschickt Warnungen wegen fehlenden Datenschutzhinweisen.
Demnach soll Anwalt Orhan Aykac mit der Verwarnung einen Objektwert von 7.500 EUR fordern. Rechtsanwältin begründet die Objektwerte mit "dem jährlichen Wert der Aufwendungen für die komplette und sachgerechte Durchführung der DSGVO". Im Warnhinweis von Herrn Hechler wird unter anderem behauptet, dass Google Analytics auf der Website des Betroffenen eingesetzt wurde, dem Benutzer der Website jedoch keine Opt-in- oder Opt-out-Option angeboten wurde.
Erklärung: Google Analytics ist ein Analysewerkzeug, mit dem der Websitebetreiber die Besucherzahlen seiner Website auswertet. Zur technischen Umsetzung werden von Google Analytics Cookies auf dem Computer des Benutzers abgelegt. Unter anderem werden personenbezogene Informationen des Benutzers an den Websitebetreiber, aber auch an Google übermittelt.
Dieses Analyse-Tool verwenden wir auch auf dieser Website. Das ist auch nicht notwendig, da die Verwendung des Analyse-Tools durch unser berechtigtes Interesse an der Weiterentwicklung unseres Internetangebots über Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO gestattet ist (dies trifft auch auf Ihre Website zu, wenn Sie dort ein Analyse-Tool verwenden).
Dies wird bei Google Analytics über einen Link realisiert, den Sie in Ihrer Datenschutzerklärung verwenden müssen. Informieren Sie sich über den datenschutzkonformen Umgang mit Analysewerkzeugen. Warnungen wegen DSGVO-Berechtigung? Der BGH hat die Fragestellung noch nicht beantwortet, ob ein Datenschutzverstoß als zu mahnender Konkurrenzverstoß anzusehen ist.
Es ist nicht zu leugnen, dass diejenigen Firmen, die die umfassenden Anforderungen der DSGVO nicht erfüllen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Firmen haben, die die Anforderungen mit etwas Mühe durchsetzen. In diesem Zusammenhang kann eine Verwarnung wegen einer völlig ausbleibenden Datenschutzerklärung durchaus gerechtfertigt sein. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass jede Warnung aufgrund einer mangelhaften Datenschutzerklärung zu einer Warnung berechtigen muss.
Auf der einen Seite hätte der Irrtum einen deutlichen Wettbewerbsnachteil zur Folge, der je nach Gehäusedesign mit einem gewissen Rechtfertigungsaufwand seitens der Mahner verbunden wäre. DSGVO-Warnungen vermeiden - kostenlose Vorteile des SOS-Datenschutzgenerators! Wer Warnhinweise vermeiden will, hat eine aktuelle Datenschutzerklärung als erste bürgerliche Pflicht! Weil eine fehlende oder falsche Datenschutzerklärung das Tor zur Vorsicht ist.
Ihr Internetauftritt ist in jeder Beziehung das Flaggschiff Ihres Hauses und für jeden zugänglich - das betrifft auch und gerade den Datenschutzt. Wenn Sie noch keine Datenschutzerklärung haben, können Sie über unseren SOS-Datenschutzgenerator kostenlos eine Datenschutzerklärung ausstellen. Hinweis: Nur eine aktuelle Datenschutzerklärung kann Ihnen nicht weiterhelfen.
Beachten Sie auch die im Datensicherungsgenerator enthaltenen Implementierungshinweise, wie z.B. das Cookie-Opt-out für Analysetools. Weil das, was Sie mit der Datenschutzerklärung deklarieren, eigentlich den Abläufen auf Ihrer Website entsprechen muss, sonst ist die Datenschutzerklärung fehlerhaft. Damit ist Ihre Website sicher vor Warnungen bezüglich des Datenschutzes.
Wenn Sie bereits eine Verwarnung bekommen haben, helfen wir Ihnen gern mit Worten und Taten weiter. Als eine der großen Kanzleien in Deutschland verfügen wir über umfassende Erfahrungen bei der Abwehr von Urheberrechts-, Marken-, Wettbewerbs- und Datenschutzverletzungen. Benutzen Sie unseren kostenlosen Erstberatungsservice im Warnschreiben. Alle Websitebetreiber sind seit dem 25. Mai 2018 verpflichtet, eine Datenschutzerklärung zu führen, die den Vorgaben der Basisdatenschutzverordnung genügt.
Benutzen Sie unseren DSGVO-Datenschutzgenerator, mit dem Sie in wenigen Augenblicken Ihre persönliche Datenschutzerklärung verfassen können.