Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum österreich
Aufdruck austriaFragestellung: Müssen die deutschen Online-Händler, die ihr Online-Geschäft über eine Filiale in Österreich betreiben, die österreichische Impressumspflicht einhalten? Ja, der Online-Händler, der sein Online-Geschäft in Österreich über eine Zweigniederlassung in Österreich betreibt, ist gemäß Österreichischem Recht zur Abgabe seines Impressums angehalten (§ 20 E-Commerce-Gesetz). Maßgeblich sind das Handelsgesetzbuch für im Handelsregister registrierte Gesellschaften, das Gewerbegesetz für nicht im Handelsregister registrierte Unternehmer, das Mediagesetz und die Regelungen des E-Commerce Gesetzes.
Im Impressum sind folgende Daten obligatorisch: Aktienkapital oder Aktienkapital und Höhe der nicht eingezahlten Einlage, sofern das Aktienkapital angegeben wird. Praktische Hinweise zum Österreichischen Impressum erhalten Sie bei der Bundeswirtschaftskammer. Mitwirkung bei der Erstellung des Imprints in Österreich (http://wko. at). Fragestellung: Welche Strafen werden bei einem Verstoß gegen die Impressumsbestimmungen verhängt?
Gegen den Online-Händler kann gemäß 26 Abs. 1 E-Commerce Gesetz eine Geldstrafe von bis zu 3000 EUR verhängt werden. Fragestellung: Müssen die deutschen Online-Händler, die ihren Online-Handel mit Österreich unmittelbar von Deutschland aus abwickeln, das Impressum einhalten? Nein, ein deutsches Online-Handelsunternehmen, das keine Filiale in Österreich hat und Waren aus Deutschland nach Österreich verkauft, ist von den Österreichischen Impressumsbestimmungen ausgenommen.
Sein Impressum kann er nach dem deutschen Recht verwenden. und der Freizügigkeit der Dienste der Informations- gesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat aus den in den Koordinierungsbereich fallenden Erwägungen nicht eingeschränkt werden. - den Beginn der Aktivität eines Informationsdienstes, wie z.B. Qualifikationsanforderungen, Genehmigungen oder Meldungen; - den Betrieb eines Informationsdienstes, wie z.B. Verhaltensanforderungen an den Diensteanbieter, Qualitätsanforderungen oder inhaltliche Vorgaben, einschließlich der für Anzeigen und Aufträge geltenden Vorschriften, und Vorschriften über die Verantwortung des Dienstanbieters.
Dieses Prinzip hat das E-Commerce-Gesetz übernommen. Abweichend hiervon gelten im abgestimmten Sinne ( 3 Nr. 8 ) die gesetzlichen Bestimmungen für einen in einem Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleister. Unbeschadet der 21 bis 23 darf der Freizügigkeit der Dienstleistungen der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht durch nationale Gesetze beschränkt werden, die in den Geltungsbereich des abgestimmten Bereichs gehören.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. November 2011 ist es nach dem Prinzip des Dienstleistungsfreiheitsprinzips im Aufnahmemitgliedstaat nicht möglich, dass der Dienstleistungserbringer im Aufnahmemitgliedstaat strengere Auflagen als nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, erfüllen muss. Dies bedeutet auch, dass der von Deutschland aus in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätige Online-Händler nicht verpflichtet werden kann, die dort geltenden Impressumsbestimmungen einzuhalten.