Impressum Immobilienmakler

Immobilienmakler Impressum

Ihre Immobilienmaklerin für Eigentumswohnungen in Berlin. Company name: Immobilien Jürgen Weidlich GmbH. Prokurist und verantwortlich für den Inhalt: Jürgen Weidlich Impressum. Grundstücksmakler IHK Geprüfter Immobilienmakler EIA. Zugelassene und staatlich geprüfte Immobilienmakler und Bauträger.

Aufdruck:: Muss der Makler die Registrierungsstelle im Impressum ausweisen?

Die Telemediengesetzgebung schreibt vor, dass Vertragshändler und Dienstanbieter ein Impressum auf ihrer Website hinterlegen müssen. Vor diesem Hintergrund hatte sich das LG Düsseldorf mit der Fragestellung zu befassen, ob ein Vermittler auch anzugeben hat, welche Stelle dort seine Gewerbeberechtigung erteilte. Die Rechtsstreitigkeit war zwischen zwei Maklern. Damit hatte der später Angeklagte in seinem Impressum auf seiner Internet-Seite nicht vermerkt, welche Stelle die notwendige handelsrechtliche Erlaubnis nach 34c HGB erteilte.

Auch Informationen über die zuständige Aufsichtsstelle fehlen. Das Impressum muss nach dieser Verordnung Informationen über die zuständige Aufsichtsstelle für genehmigungspflichtige Aktivitäten (einschließlich Maklertätigkeit) enthalten. Die Rechtssache muss daher vom LG Düsseldorf beurteilt werden. Der Landgerichtshof Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2013, Rs. 14c O 92/13 U) sah die Verwarnung nur wegen fehlender Informationen über die Aufsicht als gerechtfertigt an.

In § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist nur vorgesehen, dass Informationen über die zuständige Aufsichtsstelle leicht erkennbar und direkt zugänglich sein müssen. Die Formulierung der Bestimmung sieht jedoch nicht vor, dass auch die Stelle, die die Genehmigung ausgestellt hat, anzugeben ist. Die Genehmigungsbehörde sei in der Regel gleich bedeutend mit der Aufsichtsstelle, erklärte das LG.

Das wurde im konkreten Falle besonders klar, weil der angeklagte Immobilienmakler die Genehmigung in einer anderen Großstadt erhalten hat und nach seinem Wechsel nach Düsseldorf von der Gemeinde beaufsichtigt wurde. Schlussfolgerung: Immobilienmakler müssen im Impressum nicht vermerken, welche Stelle ihnen die Genehmigung nach 34c Gewerbeordnung erteilte.

Die Telemediengesetzgebung schreibt nur die Angabe der zuständigen Aufsichtsstelle im Impressum vor. Die Betroffenen sollten sich an einen Anwalt wenden, wenn sie Zweifel an der rechtlich sicheren Ausgestaltung des Aufdrucks haben.

Broker müssen die Aufsichtsstelle im Impressum vermerken.

Mit seinem Urteil vom 8. Aug. 2013 hatte sich das LG Düsseldorf mit der Fragestellung zu befassen, ob die Abdruckpflicht nach dem Telemediengesetz auch die Verpflichtung eines Vermittlers beinhaltet, nicht nur über die zuständige Überwachungsbehörde, sondern auch über die Stelle, die seine Gewerbeberechtigung erteilte, Auskunft zu geben. Die Angeklagte ist Immobilienmaklerin.

Obwohl auf seiner Website ein Impressum zu finden war, hat er nicht festgelegt, welche Stelle ihm die nach § 34c des Gewerbegesetzes notwendige Erlaubnis gegeben hat und welche Aufsichtsstelle dafür verantwortlich ist. Die Klägerin, auch Immobilienmaklerin und damit Konkurrentin, hat dann den Angeklagten verwarnt, da er seiner Ansicht nach gegen 5 Abs. I Nr. 3 des Telemediengesetzes verstoÃ?.

Demnach muss ein Diensteanbieter Informationen über die zuständige Überwachungsbehörde bereitstellen, wenn die Dienstleistung einer amtlichen Genehmigung unterliegt. Der Immobilienmakler ist bewilligungspflichtig. Das resultiert aus dem Gewerbegesetz: Wer den Abschluß von VertrÃ?gen Ã?ber GrundstÃ?cke, grundstÃ?cksgleiche Rechte, GewerbeflÃ?chen oder Wohnungen oder die Möglichkeit zum Abschluß solcher VertrÃ?ge gewerbsmÃ?Ã?ig gestalten will, benötigt danach die Zustimmung der zustÃ?ndigen Behörde, die der Antragsgegner deshalb zur Unterlassung erbeten wurde, ist dem jedoch nicht gefolgt.

Der Gerichtshof hält die Klageschrift für begründet, weil die Benennung der verantwortlichen Kontrollbehörde unterblieben ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, im Impressum zu vermerken, welche Stelle die Genehmigung erteilte. In der Tat ist es in der Regel so, dass die Genehmigungsbehörde auch die für die Aufsicht zuständig ist.

Die Formulierung des 5 Telemediengesetzes ist jedoch klar und sieht lediglich vor, dass die Informationen über die verantwortliche Aufsichtsstelle leicht erkennbar und direkt zugänglich sein müssen. Wenn in Ausnahmefällen die Genehmigungsbehörde nicht die für die Genehmigung verantwortliche Aufsichtsstelle ist, ist sie unbedenklich, wenn sie nicht im Impressum auftaucht.

Das war hier der Grund für den Umzug des Angeklagten, so dass er die Genehmigungsbehörde nicht erklären musste.

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