Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Mietrecht Verspätete Mietzahlung
Verspätete Mietzahlung? Mietzinswarnung - Mietrecht
Eine Mieterin hatte bereits im vergangenen Jahr verspätete Mieten und wurde im vergangenen Jahr eindeutig gewarnt. Andernfalls sind die Mieteinnahmen regelmässig, es gibt keine offenen Rechnungen. Jetzt wechselte der Pächter den Auftraggeber und der Auftraggeber zahlte das Entgelt nicht am Monatsersten, sondern am Monatsende.
Die Mieterin teilt dann ihrem/r VermieterIn mit, dass sich die Mietzahlung um die nächsten beiden Wochen verzögert. Beispielsweise wäre die Reaktion des Hausherrn (Managing Broker), dass er die Verspätung mahnen und danach ohne vorherige Ankündigung aufheben müsse. Wahrscheinlich würde eine zweite Verwarnung eine sofortige Beendigung rechtfertigen.
Allerdings erhebt sich die Frage, ob diese beiden Mahnungen aufeinander folgen sollten, d.h. 2 aufeinanderfolgende Zahlungsausfälle müssen für eine außerordentliche Beendigung vorliegen. Es wäre auch von Interesse zu wissen, ob der Pächter diesen Prozess durch eine Teilzahlung ("weniger als 50%") stoppen könnte. Ein ordentlicher Austritt ist dadurch jedoch nicht auszuschließen. féilbartante und Zeitgenossen mögen dies.
Kommt es nach mehreren Zahlungsverzögerungen und bereits erfolgten Mahnungen erneut zu Zahlungsverzug, ist eine ordentliche Aufhebung in jedem Falle gerechtfertigt. D. h. der Pächter sollte alles tun, um rechtzeitig zu bezahlen, sonst ist er auf der Strasse.
Das Mietrecht - Beendigung bei immer verspäteten Mietzahlungen ist legal - Benachrichtigung
Wenn jemand die Zahlung der Mietsumme verspätet vornimmt, kann der Mieter ihn daran erinnern und fristlos abmelden. Selbst wenn der Hausherr die verspätete Zahlung lange Zeit toleriert hat, bleibt der Mietvertrag unverändert (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az. 9 C 79/15). Der vorliegende Beitrag ist nützlich. Dies ist für 2 Benutzer nützlich.
Zahlungsverzug (Mietrecht, Wohnungseigentum)
Abends bekam ich vom Hausherrn eine Erinnerung, dass meine Monatsmiete ausbleibt. Hätte ich es nicht bis zum 24. Jänner bezahlt, würde ich fristlos gekündigt. Aber da ich damals keins hatte, konnte ich es nicht auszahlen. Ich habe das Bargeld am 10.02. 06 per Banküberweisung für den Rest der Wohnung im Monat November und Jänner bekommen, die ich umgehend an den Hausherrn + Februar-Miete weiterbelaste.
Auch ich habe am 10.02. 06 die außerordentliche Auflösung erhalten. Ich habe dem Hausherrn am 10.02. 06 eine Abschrift der Übertragung per Fax und das Ganze noch einmal per Briefpost geschickt. Ich entschuldigte mich dann für die verspätete Übergabe der Mieten und bat ihn erneut, von einer außerordentlichen Auflösung Abstand zu nehmen.
Der Leasinggeber kann unter anderem ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich der Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung mit der Zahlung des Mietzinses an zwei aufeinanderfolgenden Terminen im Rückstand befindet, §§ 543 II, II Nr. 3a) BGB. Die Mietzahlung ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, eine Schicksalsschuld, d.h. die Dienstleistung muss vom Leasingnehmer fristgerecht erbracht worden sein.
Es ist daher davon auszugehen, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Kündigungsmitteilung des Leasinggebers in Zahlungsverzug befanden, als Sie einen regelmäßigen Überweisungsauftrag an die Hausbank erteilten (keine "Sofortüberweisung"). Die Beendigung wäre daher wegen Zahlungsverzug gerechtfertigt. Inwieweit die sonstigen Bedingungen einer effektiven Beendigung gemäß 569 BGB gegeben sind, kann ich im Zusammenhang mit Ihrer Untersuchung nicht weiter nachprüfen.
Das BGB ist ungültig, wenn der Leasinggeber innerhalb von 2 Wochen nach Entstehung der Räumungsklage zufrieden ist, es sei denn, der Beendigung ist eine bereits unwirksame Beendigung gemäß 569 III Nr. 2 S 1 BGB vorangegangen, die nicht später als 2 Jahre zurückliegt.
In diesem Fall kann die Beendigung durch Ihre Auszahlung vom 10. Februar 2006 erloschen sein.