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Arbeitsschutzgesetz Pausen
Das Arbeitsschutzgesetz brichtRuhezeiten, Pausen / 2.2 Pausen für Jugendliche und Jugendliche| Büro für Arbeitssicherheit| Betriebssicherheit
Bei Erwachsenen: Im Prinzip ist es nicht erlaubt, mehr als 6 Std. ohne Unterbrechung zu arbeiten. Überschreitet die Verarbeitungszeit 6 bis 9 Std., muss eine Pausenzeit von mindestens 30 Min. einhalten werden. Die Pausen vor oder nach Beendigung der Arbeiten entsprechen daher nicht den rechtlichen Anforderungen. Überschreitet die Bearbeitungszeit 9 Std., muss die Pausenzeit 45 Min. betragen.
Die Pausen können bei Bedarf in mehrere Pausen von je 15 min eingeteilt werden (§ 4 ArbZG). Die Statistik zeigt, dass das Risiko von Unfällen nach der neunten Arbeitszeit signifikant steigt. Dies ist nur ein Auszug aus dem Angebot des Occupational Health and Safety Office. Anschließend 30 Min. lang die Arbeitssicherheit im Büro online ausprobieren und den ganzen Aufsatz durchlesen.
Pause während der Arbeitszeiten
Im Volksmund bezieht sich der Ausdruck "Arbeitspause" auf einiges. Pausen als Pausen während der Tagesarbeitszeit, Ruhezeiten als Nichtarbeitszeit zwischen den Werktagen, Wiederherstellungszeit. In den folgenden Erläuterungen geht es nur um die zuerst genannten Pausen während der Tagesarbeitszeit, die in § 4 Arbeitsstundengesetz (ArbZG) rechtlich festgelegt sind. Es gibt keine rechtliche Festlegung einer Ruheperiode.
Erholungspausen im arbeitsrechtlichen Sinn sind nach der ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Pausen, die der Genesung des Mitarbeiters nützen. Dabei handelt es sich um vorab festgelegte Arbeitspausen, während derer der Mitarbeiter weder zur Mitarbeit noch zur Bereitschaft verpflichtet ist. Ausschlaggebend für die Ruhezeit ist, dass der Mitarbeiter von jeder Arbeits- und auch von jeder Pflicht zur Arbeitsverfügbarkeit befreit ist (z.B. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2009, Az.: 9 AZR 139/08).
Ein Bruch, der diese Anforderungen nicht erfüllt, ist kein Bruch und muss als Arbeitsleistung vergütet werden. Diese Pausen werden vom Auftraggeber aufgrund seines Rechts auf Geschäftsführung angeordnet. Allerdings muss der Unternehmer bei der Wahrnehmung seines Führungsrechts die Prinzipien des fairen Ermessensspielraums anwenden. Die Ruhezeit ist gerechtfertigt, wenn sie die grundlegenden Sachverhalte abgewägt und die Belange beider Parteien gebührend berücksicht.
Das Recht des Unternehmers auf Geschäftsführung kann durch Tarifverträge oder Werksvereinbarungen eingeschränkt werden. In § 4 des Arbeitszeitgesetzes ist der minimale Umfang der gesamten Tagespausenzeit sowie die minimale Pausendauer festgelegt: Die gesamte Pausendauer hängt von der Länge der Arbeitszeiten ab: Die Pausen können gemäß 4 S. 2 ArbZG in individuelle Zeiträume von je 15 min unterteilt werden.
Die Arbeitgeberin hat das Recht, Pausen von mehr als 30 min unter Berücksichtigung der Belange des Mitarbeiters und der Belange des Unternehmens zu bestellen. Bei den Pausen, die in 4 ARZG geregelt sind, handelt es sich nur um das Minimum und verweigert dem Unternehmer nicht das Recht, für eine Verlängerung der Pausen zu sorgen (BAG-Urteil vom 16.12.2009, Az.: 5 AZR 157/09).
Bei den Pausen muss die Länge der Pausen im Vorfeld festgelegt werden. Kontrovers ist, ob die Pausendauer längstens zu Anfang der Tagesarbeitszeit oder nur zu Anfang der entsprechenden Pausen festgelegt werden muss. Es ist jedoch unerlässlich, dass die Pausendauer auch am Anfang bekannt ist. Ein Arbeitsunterbruch, bei dessen Anfang der Mitarbeiter nicht weiss, wie lange er dauert, ist kein Bruch (BAG-Urteil vom 29.10.2002, Az.: 1 AZR 603/01).
Pausen sind Arbeitsunterbrechungen und dürfen daher nicht zu Beginn oder am Ende der Zeit sein. Nach § 4 S. 3 ARZG dürfen Mitarbeiter nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Betriebsstunden ohne Unterbrechung arbeiten, so dass eine Unterbrechung längstens nach 6 Betriebsstunden eingelegt werden muss. Es ist jedoch nicht notwendig, einen genauen Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Mitarbeiter die Pausen einlegen soll.
Grundsätzlich darf der Unternehmer vom Mitarbeiter keine Pause verlangen. Jedoch kann das Recht, den Betrieb während der Ruhezeit zu räumen, beschränkt werden (BAG-Urteil vom 21.08.1990, Az.: 1 AZR 567/89). Im dort beschlossenen Falle einigten sich Unternehmer und Gesamtbetriebsrat in einer betrieblichen Vereinbarung darauf, dass die Mitarbeiter das Unternehmen in der damals durch die Arbeitszeitregelung vorgeschriebenen Pause nicht verlassen dürfen.
Eine solche Untersagung würde ohnehin nicht gegen 75 Abs 2 BetrVG verstoßen, wenn die Mitarbeiter, wie dort, zugleich das Recht haben, das Unternehmen außerhalb dieser Pause für eine weitere Arbeitsstunde zu verlassen und eine andere Organisation der beiden Betriebsunterbrechungen aus Gründen der zeitlichen Erfassung aussagekräftig erscheint. Nach § 2 Abs. 1 des ArbZG sind Pausen keine Arbeitszeiten und daher auch nicht vom Unternehmer zu erstatten.
Dennoch kann z.B. durch den Kollektivvertrag oder den Betriebsvertrag festgelegt werden, dass auch Pausen kostenpflichtig sind. Wird die Ruhezeit jedoch vom Auftraggeber nicht "ordentlich" bestellt, z.B. ohne vorhergehende Bestimmung der Zeitdauer, muss er die Pausenfrist bezahlen. Keine Pausen? Der Mitarbeiter kann nicht nur auf die gesetzlichen Mindestruhezeiten verzichtet werden.
Diese Pausen sind vom Auftraggeber zu bewilligen und entsprechend durchzusetzen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist für den Unternehmer eine Ordnungs- oder strafbare Handlung im Sinne der 22, 23 ArbZG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesamtbetriebsrat ein Mitspracherecht bei Arbeitsbeginn und -ende einschließlich Pausen, soweit keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen.
Diese Mitbestimmungsrechte betreffen sowohl die Zeitsituation als auch die Pause. Für 4 Schiedsgerichtsbarkeit gibt es verschiedene Sonderbestimmungen. Soweit der gesundheitliche Schutz der Mitarbeiter durch ein entsprechendes Zeitguthaben sichergestellt ist, können die Bestimmungen des 7 Abs. 2 Nr. 3 ARZG in einem Kollektivvertrag oder auf der Grundlage eines Kollektivvertrages in einem Betriebs- oder Dienstvertrag die Bestimmungen des 4 ARZG in der Bearbeitung, Versorgung und Unterstützung von Menschen an die individuelle Natur dieser Tätigkeiten und das Wohl dieser Menschen dementsprechend anpassen.
Von der Geltung des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind Mitarbeiter, die mit den ihnen zu Hause vertrauten Menschen zusammenwohnen und sie gemäß 18 Abs. 1 Nr. 3 ARZG in eigener Verantwortung ausbilden, versorgen oder beaufsichtigen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG findet das Arbeitsstundengesetz keine Anwendung auf leitende Ärzte; die Bestimmungen des 4.
Bei Arbeitszeiten von mehr als viereinhalb bis sechs Arbeitsstunden müssen die Gesamtruhezeiten mind. 30 min. und bei Arbeitszeiten von mehr als sechs Arbeitsstunden mind. 60 min. betragen. Eine Pausenzeit muss mind. 15 min sein. Pausen müssen innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt werden, und zwar möglichst frühzeitig eine halbe und höchstens eine halbe Stunden vor Ende der Arbeitszeiten.
Junge Menschen dürfen nicht mehr als viereinhalb Arbeitsstunden in Folge ohne Pause arbeiten. In den Pausen dürfen sich junge Menschen nur dann in Arbeitszimmern aufhalten, wenn die Arbeiten in diesen Räumlichkeiten während dieser Zeit unterbrochen werden und die erforderliche Ruhezeit nicht anderweitig behindert wird. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 ARZG gilt das Gesetz über die Arbeitszeit nicht für Führungskräfte im Sinn des 5 Abs. 1 Nr. 3 des BetrVG; die Bestimmungen des § 4 ARZG finden daher keine Anwendung.
Ist der gesundheitliche Schutz der Mitarbeiter durch eine entsprechende Zeitvergütung sichergestellt, können die Bestimmungen des 7 Abs. 2 Nr. 4 ARZG in einem Kollektivvertrag oder auf der Grundlage eines Kollektivvertrages in einem Betriebs- oder Dienstvertrag zur Anpassung der Bestimmungen des 4 ARZG an die Art der Aktivität zulässig sein. Die Sonderregelung betrifft Bund, Land, Kommunen und andere öffentliche Unternehmen, Institutionen und Privatstiftungen sowie andere Arbeitgeber, die einem Kollektivvertrag unterstehen, der für den Öffentlichen Sektor Gültigkeit hat oder im Grunde den gleichen Inhalt hat.
Das Gesetz über die Arbeitszeit findet keine Anwendung auf Amtsträger und deren Beauftragte oder Angestellte des Öffentlichen Dienstes, die gemäß 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ARZG zur eigenständigen Entscheidung in Personalfragen ermächtigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ARZG kann in einem Kollektivvertrag oder auf der Grundlage eines Kollektivvertrags in einem Betriebs- oder Dienstvertrag die Gesamtzeit der Pausen im Schichtbetrieb auf kurze Pausen von entsprechender Länge aufgeteilt werden.
Damit kann die minimale Pausendauer von 15 min pro Pause unterlaufen werden. Gemäß 7 Abs. 2 Mutterschutz-Gesetz darf die Stilldauer nicht auf die Pausen mitgerechnet werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ARZG kann es in einem Kollektivvertrag oder auf der Grundlage eines Kollektivvertrags in einem Betriebs- oder Dienstleistungsvertrag zulässig sein, die gesamte Pausenzeit in Verkehrsunternehmen auf kurze Pausen von entsprechender Länge umzulegen.
Damit kann die minimale Dauer von 15 min pro Pause unterlaufen werden.