Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Schadensersatz Urheberrechtsverletzung Bild
Entschädigung Urheberrechtsverletzung BildSchäden für Fotos: Das Thema Größe
Es wird auch bekannt sein, dass der Autor Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Aber wie viel Entschädigung für Bilder kann man tatsächlich einfordern? Nachfolgend wird die Schadenshöhe diskutiert, insbesondere die Bedeutung des MFM-Tisches. Bei unbefugter Verwendung des Bildmaterials zahlt der professionelle Fotograf oder Online-Shop-Betreiber die Lizenzgebühren "durch den Lappen", die er bekommen hätte, wenn der Bilddieb eine Bildlizenz bekommen hätte.
Der Betroffene hat daher nach 97 Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz Anspruch auf Schadensersatz für unzulässig verwendete Bilder. Sobald man jedoch von dem Bilddiebstahl Kenntnis erlangt hat, bleibt die Unsicherheit bestehen, ob der Fotodieb weitere Copyright-Verletzungen vorgenommen hat, die jedoch vor ihm versteckt sind. Weitere Angaben waren erforderlich, um das tatsächliche Ausmaß des Schadensausmaßes angemessen zu quantifizieren.
Wenn Sie also Schadensersatz für Bilder fordern wollen, sind Informationen vom Fotodieb unerlässlich. Aber auch der Gesetzgeber ist mit der Durchführung der Durchsetzungsrichtlinie aktiv geworden, um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Bilder zu vereinfachen und hat Informationsansprüche in den 101, 101a, 101b UVG vereinheitlicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Auskunftsanspruch nach 101 URHG eine Verletzung in kommerziellem Umfang voraussetzt.
Sind alle Angaben zur Schadensberechnung vorhanden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, zwischen drei Berechnungsverfahren zu wählen: Er kann den verlorenen Profit geltend machen, die Rückgabe des Verletzers verlangen oder nach der Lizenzvergleichung rechnen. Besonders sinnvoll ist eine Kalkulation nach dem Gewinnausfall gemäß 252 BGB, wenn z.B. der Profifotograf eine vertragliche Praxis hat.
Das bedeutet, dass er seine Bilder unter Bedingungen für einen begrenzten Zeitrahmen lizenziert. Allerdings ist eine solche Kalkulation des theoretischen Gewinnes in vielen FÃ?llen möglich. Der Anspruch auf Überlassung des Verletzergewinnes nach 97 Abs. 2 Satz 2 Urheberrechtsgesetz ist oft nicht die günstigere Form der Schadensberechnung für Fotografien.
Auch im Online-Handel wird es schwer sein, den tatsächlichen Profit des Fotodiebers zu errechnen. Das praktikabelste Verfahren zur Ermittlung der Schadenshöhe ist die Genehmigungsanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Die betreffende Person kann dann den bei Abschluss eines Lizenzvertrages erhaltenen Preis einfordern.
Auf dem Gebiet des Schadensersatzes für Bilder ist dies die MFM-Tabelle. Die MFM ist der Verband mittelständischer Unternehmen für Fotomarketing, der eine jährliche Gebührentabelle herausgibt. Berechnungsbeispiel 1: Ein Photodieb auf der Startseite seines Weblogs verwendet dieses Bild für drei weitere Motive. Außerdem wird das aktuelle Bild auf drei weiteren verschiedenen Web-Domains angezeigt.
Die MFM-Tabelle schätzt bei dreimonatiger Benutzung auf einer Startseite zunächst 225 ?. Bei der Insertion auf drei weiteren verschiedenen Web-Domains ist ein Aufschlag von 25% auf das nutzungsabhängige Entgelt zu zahlen. So ist ein Entgelt von 281,25 zu beziffern, das dann als Schadensersatz pro so genutztem Bild verlangt werden kann.
Berechnungsbeispiel 2: Das objektive Bild ist ein Produktabbild, das der Photodieb ein Jahr lang auf einer Subpage seines Online-Shops ohne Nachweis von Bildquellen verwendet. Zugleich wirbt er mit dem Bild für sein Angebot bei Amazon und Ibay. Aber das ist noch nicht alles: Das Gerät wird auch auf der Website von Google mit dem objektiven Bild veröffentlicht.
Die Verwendung des Bildmaterials auf einer Subpage seines Online-Shops ist für die Dauer von einem Jahr kostenpflichtig. Bei der Einfügung des Fotos bei Amazon und Eday wird ein Aufschlag von 25 Prozent erhoben, wobei die Gebühr zwischenzeitlich 387,50 Euro betragen wird. Da es sich um einen Online-Shop handele, sei ein Aufschlag von 50% zu zahlen.
Eine Gebühr von 581,25 ? wurde jetzt gezahlt. Weil das Faceboardprofil das Online-Shop-Profil des Fotodiebers ist, wird hier wieder ein Aufschlag von 50% gewährt. Die Gesamthonorar für die Benutzung von sozialen Medien beträgt 829,50 ?.
Die Gesamtvergütung beträgt 1.410,75 ?. Hierzu muss ein Aufschlag von 100 Prozent neu berechnet werden, so dass die Vergütung im Resultat ? 2.821,50 beträgt. Beispielsweise konnten wir in einem Falle der Nichtbenennung eines Autors ab 2013 einen außergerichtlichen Schadenersatz von EUR 15.000,- für einen Kunden aushandeln.
In jedem Falle berechnen die Gerichte bei kommerzieller Verwertung 6.000 pro Bild, was sich bei illegaler Benutzung mehrerer Fotos zu hohen Beträgen ausweiten kann. Anhand dieser Fälle wird deutlich, dass das Urheberrechtsgesetz den Photographen nicht nur Ausschuss-, sondern auch umfangreiche Schadenersatzansprüche einräumt.