Paragraph 823 Bgb

Artikel 823 Bgb

Absatz 1 I. 823 ist die zentrale Bestimmung des außervertraglichen Haftungsrechts (Larenz/Canaris, SchR II 2 § 76 I 2). Grundlage des Anspruchs § 823 I BGB. Ein Schadenersatzanspruch gegen T aus § 823 Abs. 1 BGB ist möglich.

Erstattung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Schutzrechts (§ 823 II BGB). Die 823 BGB schützt nur die absoluten Rechtsgüter.

823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Rechts auf freiem Fuß, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines anderen ist er dem anderen zum Schadenersatz verpflichtet. 2. 1 Die selbe Pflicht gilt für eine Person, die ein Recht zum Schutze einer anderen Person bricht. 2Wenn nach dem Rechtsinhalt eine Rechtsverletzung auch ohne eigenes Verschulden möglich ist, tritt die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz nur im Fall eines Mangels ein.

Bürgerliches Recht: BGB-Bürgerliches Code 2.book (§§ 823-853)

Derjenige, der das Recht auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit, der Unversehrtheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines anderen unrechtmäßig verstößt, ist zum Ersatz des entstandenen Schaden an den anderen Personen berechtigt. Derjenige, der eine der Realität widersprechende Tatsachen, die angemessen ist, die Gutschrift eines anderen an gefährden oder andere Benachteiligungen für seinen Zugang oder Fortschritt herbeizuführen geltend macht oder verbreiten will, hat den daraus entstandenen sonstigen Schadensersatz auch dann zu erstatten, wenn er die Unwahrheiten nicht weiß, aber wissen muss.

Hat der Anmelder ein begründetes Interessen an einer solchen Kommunikation, deren Wahrheitsgehalt ihm nicht bekannt ist, so ist er nicht zur Zahlung einer Entschädigung zu verpflichten. Jeder, der mit Täuschung, Androhung oder missbräuchlicher Verwendung von Abhängigkeitsverhältnisses sexuelle Akte gegen eine andere Person begeht oder duldet, ist zum Schadenersatz verurteilt.

Wem in gewisser Hinsicht gegen die gute Sitte ein anderer vorsätzlich Schadensersatz zufügt zusteht, ist dem anderen zum Ersatz des Schaden ersatzes verpflichtet. in diesem Falle ist er jedoch nicht verpflichtet. 1 Wer im Bewusstlosigkeitszustand oder in einem pathologischen Störungszustand von Geistestätigkeit unter Ausschluss des freien Willens einen weiteren Schadensersatz leistet zufügt, haftet nicht für den entstandenen Sachschaden. 2a Wenn er sich in einen solchen Staat von vorübergehenden durch intellektuelle Mittel Getränke oder ähnliche begeben hat, haftet er gegenüber für für jeden von ihm in diesem Staat unrechtmäßig verursachten Schaden auf gleiche Weise, als ob er von ähnliche beschuldigt worden wäre; 2die Verantwortung entsteht nicht, wenn er ohne eigenes Verschulden in einen solchen Staat gefallen ist.

Wenn Sie jünger als sieben Jahre sind, ist für nicht für Schäden haftbar, die Sie einem anderen zufügt zufügen. 1Wer das siebte, aber nicht das zehnte Jahr alt ist, ist nicht für den entstandenen Sachschaden bei einem Verkehrsunfall mit einem Motorfahrzeug, einer Eisenbahn oder einer Hängebahn an eine andere zufügt schuld.

Derjenige, der das Alter von mindestens achtzehn Jahren noch nicht erreicht hat, ist, sofern seine Verantwortung nicht gemäß Abs. 1 oder 2 ausgeklammert ist, nicht für den von ihm an einem anderen zufügt entstandenen Schäden haftbar, wenn er nicht die notwendige Kenntnis hat, um die Verantwortung bei der Durchführung der Aktion schädigenden anzuerkennen. Derjenige, der in einem der in den §§Â 823 bis 826 genannten Fälle für einen von ihm aufgrund der §§Â 827, 828 entstandenen Schadensersatz nicht zu vertreten hat, hat jedoch unter der Voraussetzung, dass der Schadenersatz von einem beaufsichtigenden Dritten nicht eingeholt werden kann, soweit das Eigenkapital nach dem Umständen, namentlich nach dem Verhältnissen der Teilnehmer, eine Entschädigung verlangt und ihm nicht die Mittel entnommen werden, deren er zur sachgemäßen Unterhaltung sowie für Erfüllung seine rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen benötigt.

1 ) Haben mehrere Personen einen Sachschaden durch eine gemeinsame Rechtsverletzung begangen, ist jede für für den Sachschaden haftbar. 2 Dasselbe trifft zu, wenn läà nicht feststellt, wer von mehreren Parteien den entstandenen Sachschaden durch sein Handeln herbeigeführt hat. 1 ) Wer eine andere Person mit der Erbringung einer Leistung beauftragt, ist zum Schadensersatz für den von der anderen Person unrechtmäßig verursachten Sachschaden an einen Dritten unter Ausführung zufügt verpflichtet.

2 Die Verpflichtung zur Entschädigung entfällt, wenn Geschäftsherr bei der Wahl der beauftragten Personen die im Straßenverkehr gebotene Vorsicht walten lässt und, wenn sie Geräte oder Gerätschaften oder Ausführung der Dienstleistungen zu besorgen oder zu verwalten hat, bei der Anschaffung oder Verwaltung oder wenn der entstandene Schaden gleichzeitig bei der Pflege würde eingetreten ist.

Derselbe Sachverhalt gilt für die Personen, die für beauftragt haben, Geschäftsherrn eine der in Abs. 1 S. 2 genannten Geschäfte durch übernimmt zur Verfügung zu stellen. 1 ) 1Jeder, der gesetzlich dazu angehalten ist, über zu beaufsichtigen, ist dazu angehalten, den Schaden, den diese Personen einem Dritten unrechtmäßig zugefügt haben, zu ersetzen.

2 Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz entfällt, wenn er seine Überwachungspflicht genügt übernommen hat oder wenn der entstandene Sachschaden auch im Falle der Zugehörigkeit zu Aufsichtsführung würde eingetreten ist. 1Tötet ein Mensch oder schädigt ein Mensch den Körper oder die menschliche oder tierische Unversehrtheit beschädigt, so ist der Verletzer des Tieres hält zum Ersatz des entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten verpflichtet. in jedem Fall ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

1 Wer für derjenige, der ein Hund ist hält, der Führung des Betreuers über das Pferd durch Auftrag übernimmt, für ist für den von ihm verursachten Sachschaden gegenüber Dritten in der in  833 zufügt beschriebenen Art und Weise einzusehen. 2 Die Haftung entfällt, wenn er bei der Beaufsichtigung von Führung die gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht einhält oder der entstandene Sachschaden auch im Zuge dieser Sorgfaltspflicht eintritt.

1 ) Wird eine Person durch den Zusammenbruch von Gebäudes oder eines anderen mit Grundstücke zusammenhängenden Werks oder durch den Ersatz von Gebäudes, der Arbeit, des Körpers oder der Gesundung einer Person oder einer Sache beschädigt getötet, so ist der Eigentümer von Grundstücks, wenn der Zusammenbruch oder der Ersatz die Konsequenz einer falschen Einrichtung oder mangelhaften Instandhaltung ist, zum Ersatz des daraus erwachsenden Schadens für den Geschädigten verpflichtet.....

2 Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz entfällt, wenn der Eigentümer die zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr notwendige Vorsicht walten lässt. Hat ein früherer-Inhaber von Grundstücks innerhalb eines Kalenderjahres nach Erlöschen seines Eigentums den Zusammenbruch oder die Vertreibung eingetreten, so haftet er gegenüber für, es sei denn, während hat die angemessene Pflege seines Eigentums beachtet oder ein späterer-Inhaber kann das Risiko hätte durch Beachtung dieser Pflege abwehren.

Derjenige, der die Wartung eines Gebäudes oder eines Werks für in Verbindung mit einem Grundstück, dem Eigentümer übernimmt oder dem Gebäude oder dem Werk der Aufrechterhaltung eines ihm eingeräumten Rechts auf Nutzung hat, ist derjenige, der den durch den Zusammenbruch oder den Austausch von Teilstücken entstandenen Schaden in der selben Weise zu vertreten hat wie der Eigentümer.

1 ) Verletzt ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig die Dienstpflicht eines Dritten gegenüber, so hat er dem Dritten den entstandenen Sachschaden zu erstatten. 2Diese Bestimmung gilt nicht für eine Ablehnung oder Verspätung von Ausübung des Amts entgegen der Pflicht. Hat der Geschädigte es versäumt, den entstandenen Sachschaden durch einen Rechtsbehelf zu verhindern (R), so entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz.

Stellt ein vom Richter bestelltes Sachverständigengutachten Sachverständiger vorsätzlich oder gröblich fahrlässig ein falsches Sachverständigengutachten zur Verfügung, so ist es zum Schadensersatz, der einem Verfahrensteilnehmer durch eine auf diesem Sachverständigengutachten beruhende richterliche Verfügung entstanden ist, verpflichtet. 18. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung von für für Schäden aus einer unerlaubter Handlung stehen sie gesamtschuldnerisch ein.

Ist die andere für neben derjenigen, die nach den §Â 831, 832 zum Ersatz des durch eine andere Person entstandenen SchÃ?den verpflichtend ist, auch fÃ?r den entstandenen SchÃ?den zustÃ? Stellt sich neben der Person, die nach §Â 833 bis 838 zum Ersatz des Schadenersatzes herangezogen wird, ein Dritter für für den entstandenen entstandenen entstandenen Aufwand ein, so ist allein der Dritte in seinem Verhältnisse.

Wenn ein Amtsträger, der in der Lage ist, einen anderen an Geschäftsführung für einen Dritten zu beauftragen oder solche Geschäftsführung oder durch Erlaubnis von Rechtsgeschäften mit ihm zusammenzuarbeiten, wegen Verletzungen dieser Verpflichtungen neben dem anderen für den hierdurch entstandenen Schaden verursacht hat, so ist er in seinem/ihren Verhältnisse allein einander gegenüber verantworten.

Der Schadenersatzanspruch für eine gegen die betroffene Partei gerichtete unerlaubte Tat umfasst den Nachteil, dass die Tat für den Zugang oder den Fortgang des Geschädigten herbeiführt. Auf die Ruhegehälter findet die Regelung des 760er Abschnitts der Satzung entsprechende Beachtung. 2Ob, in welcher Weise und in welcher Höhe der Entschädigungspflichtige Sicherheiten zu stellen hat, wird von der Umständen.

Der Entschädigungspflichtige hat im Todesfall die Bestattungskosten demjenigen zu erstatten, der diese trägt. Hat der Geschädigte zum Zeitpunkt der Schädigung eines Dritten in einer Verhältnisse, von der er rechtlich für den Erhalt haftbar war oder werden könnte, und wird dem Dritten durch den Tod das Unterhaltsrecht vorenthalten, so hat er dem Dritten eine Barrente zu zahlen, soweit der Geschädigte während für die voraussichtliche Lebenszeit zu Gewährung zu zahlen; 1bdie Bestimmungen der § 843 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

1 Im Fall von Tod, Körper- oder Gesundheitsschäden oder Freiheitsberaubung, wenn der Geschädigte gesetzlich zur Erbringung von Dienstleistungen in seinem Haushalt oder Betrieb gegenüber einem Dritten gezwungen war, hat der Entschädigungspflichtige den Dritten für für die fehlenden Leistungen durch Zahlung einer Barrente zu entschädigen.

2 Die Bestimmungen der § 843 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Wenn in Fällen die §Â 844, 845 bei der Entstehung der BeschÃ?digung, die der Dritte zu vertreten hat, ein verschuldetes Wesen des Verletzen beteiligt war, so gelten fÃ?r das Erfordernis des Dritten die Bestimmungen der § 254. Derjenige, der zu Rückgabe einer Sache, die er einem anderen durch eine rechtswidrige Tätigkeit weggenommen hat, haftet auch für für den zufälligen Sturz, eine zufällige Unmöglichkeit der Veröffentlichung aus einem anderen Grund oder eine zufällige Beeinträchtigung der Sache, ist es, dass der Sturz, die andere Unmöglichkeit der Veröffentlichung oder die Beeinträchtigung auch ohne den Rücktritt würde eintrat.

Soll aufgrund der Rücknahme einer Sache der Warenwert oder Beschädigung einer Sache ersetzt werden, kann der Geschädigte ab dem der Wertermittlung zugrundeliegenden Datum Verzugszinsen auf den zu erstellenden Betrag einfordern. 1 Hat der Schadensersatzpflichtige durch eine rechtswidrige Tätigkeit auf Rechnung des Geschädigten etwas erreicht, ist er auch nach dem Entstehen des Schadensersatzanspruchs von Verjährung nach Maßgabe der Bestimmungen von über zur Übergabe einer unberechtigten Bereicherung berechtigt.

2Diese Behauptung verjährt in zehn Jahren ab ihrer Gründung, ohne Rücksicht bis zu ihrer Gründung in 30 Jahren ab der Beauftragung der verletzenden Tat oder eines anderen den entstandenen Schadens. Erhält jemand durch eine von ihm verübte Straftat einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschädigten, so kann der Geschädigte Erfüllung auch dann ablehnen, wenn der Schadenersatzanspruch verjährt lautet.

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