Anspruch auf Schadensersatz Bgb

Schadensersatzanspruch Bgb

schadensersatzanspruch statt der erfüllung. ein schadensersatzanspruch statt der erfüllung. Hierfür sind die wichtigsten Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten. Der Anspruch der SE ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz: Voraussetzungen. kein Anspruch, Priorität der Nacherfüllung!

Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 2 und 8 AuslInvestmG auf der Grundlage einer Anlage in kapitalwertgesicherten Kapitalanlagen mit gemischtem Risiko ohne Mitteilung der Geschäftsaufnahme an die Bundesaufsicht

I. Der Berufungsgerichtshof bestätigte die internationalen Zuständigkeiten von deutschen Gerichten für die deliktischen Forderungen des Antragstellers, wies aber die deliktischen Forderungen gegen den Antragsgegner zurück. Verlangt der Antragsteller mehr als ? 38. 493,05, fehlt die abschließende Schadensfeststellung. Der Verkauf war daher nicht genehmigungspflichtig, so dass Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB bestehen.

Die Anforderungen des 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den 2, 3, 8 und 8 AUG wurden ebenfalls nicht erfüllt. Der Beklagte war gemäß 2, 8, 6, 8 AktG vor der Veräusserung der Aktien nicht zur Anzeige verpflichtet, da es sich nicht um einen ausländischen Investmentanteil im Sinn dieses Bundesgesetzes handelte.

Die Vermögenswerte der Antragsgegnerin werden nicht zur Sicherung des Kapitalwertes nach den Prinzipien der Risikostreuung im Sinn des Gesetzes über Auslandsinvestitionen investiert. Die Klägerin, die aus der angeblichen Verletzung der 2, 8 AUVG einen Schadenersatzanspruch abgeleitet hat, ist insoweit nachweisbar. Der Beklagte hatte nicht nachzuweisen, dass er seine Anteile nicht zum Zweck der Risikostreuung hielt, sondern vielmehr einen Einfluß auf das Risikomanagement ausübte.

Auch wenn die Angeklagte sich jeglicher Beeinflussung der Investmentgesellschaften enthielt, hatte sie mit dem Zweck gehandelt, für die Gesellschaften der Kombassan-Gruppe bei nicht in der Türkei wohnhaften Investoren Eigenkapital zu akquirieren. Es handelte sich also um eine Finanzgesellschaft, die nicht unter § 1 Abs. 1 Ausländisches Investitionsgesetz fiel.

Der Angeklagte ist an einer Vielzahl von Firmen und in verschiedenen Geschäftsbereichen wirtschaftsaktiv. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass falsche Aussagen des I.Y. von der Angeklagten verursacht oder wenigstens duldet wurden. Hierzu reicht es nicht aus, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Organe der Betroffenen bewußt sein mußten, da die Investoren angesichts des Erwerbs erheblichen Kapitals über die engeren Voraussetzungen ihrer Teilnahme an der Unsicherheit hinweggesehen haben.

Es fehlen ausreichend begründete Tatsachen dafür, dass die Gremien des Angeklagten den Kläger durch eigenes vorsätzliches Verhalten geschädigt haben. Der Berufungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Recht aus dem Sondergerichtsstand für unerlaubte Handlungen gemäß 32 ZPO abgeleitet, da es keine primäre völkerrechtliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Türkei, den Wohnsitz des Angeklagten, gibt.

Die abschließende Geltendmachung von Sachverhalten, auf deren Basis ein unerlaubter Anspruch entstehen kann, ist ausreichend, um den Gerichtsstand gemäß 32 ZPO zu begründen (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2010 - VI ZR 23/09 - Az. Nr. 132, 105, 110; HÜßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30.3.2010). Demzufolge ist es im Zuge der Überprüfung der internationalen Rechtsprechung ausreichend, wenn der Antragsteller die Anforderungen der diesbezüglich geltenden Vorschriften des Deliktsrechts gemäß §§ 823 ff.

Erfüllungsort der vom Antragsteller geltend gemachten deliktischen Handlung ist somit Deutschland, da die Aktien des Antragsgegners von ihm in Deutschland übernommen wurden und der angebliche Schadensersatz auch in Deutschland entstanden ist. Außerdem werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ausreichend nachgewiesen. Wenn der Antragsgegner nach seinem Unternehmenszweck die eingezogenen Mittel in erster Linie in Kapitalanlagen mit gemischtem Risiko zur Sicherung des Kapitalwertes anlegen wollte, hätte der Antragsteller einen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB.

2, 8 AUSInvestmG, da die Antragsgegnerin dem Bankenaufsichtsamt nach § 7 AUSInvestmG den Beginn der Transaktionen nicht mitgeteilt hat und daher ihre Tätigkeit im Gegensatz zu 8 Abs. 1 AUSInvestmG ausgeübt hätte. Besteht also eine ausländische Gerichtsbarkeit unter dem inländischen Gerichtstand, so ist eingehend zu überprüfen, ob der Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer unerlaubten Handlung gerechtfertigt ist.

Internationaler Gerichtsstand gilt jedoch nur für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung; er beinhaltet nicht - aus sachlichen Gründen - auch nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. 3. Schadensersatzansprüche nach 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 1, 3 und 4 sind ausgeschlossen.

Allerdings muss die Auslandsbeteiligungsgesellschaft, die in Deutschland Anteile ausländischer Investoren vermarkten will, dies dem Bankenaufsichtsamt gemäß 7 Abs. 1 des Gesetzes über Auslandsinvestitionen (AuslInvestmG) melden. Gemäß 8 Abs. 1 Auslandsinvestitionsgesetz darf der Verkauf ausländischer Anteile erst nach Ablauf von drei Monaten nach Erhalt der kompletten Meldung beginnen, ohne dass die Vollmacht die Veräußerung verboten hat.

Die Ausschüttungssperre des 8 Abs. 1 des § 8 Abs. 1 AktG, die vor einer Mitteilung nach 7 Abs. 1 des § 823 Abs. 2 BGB gilt, ist eine Vorschrift zum Schutz des Anlegers im Sinn von 823 Abs. 2 BGB, "weil das Meldeverfahren der Prüfung der Auslandsbeteiligungsgesellschaft und damit auch dem Anlegerschutzinteresse ("BT-Drucks") dient" (§ 7 Abs. 1 AuslInvestmG).

S. 21 f.; BGH, Entscheidung vom 12. November 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706 3709; Baut. 8 Ausländisches Investitionsgesetz (AuslInvestmG), Rn. 2). Es kann jedoch nach den streitigen Verhältnissen nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die Aktien an den Antragsteller verkauft und die ausländischen Investmentfondsanteile in Deutschland im Sinn der gesetzlichen Definition in 1 Abs. 1 des Gesetzes über Auslandsinvestitionen (AuslInvestmG) verkauft hat.

Für den Verkauf von Aktien an Vermögensgegenständen nach ausländischem Recht, die nach dem Prinzip eines Risikomixes aus Wertpapieranlagen, verbrieften Geldkrediten, Depots oder Immobilien investiert wurden, gilt das zum Erwerbszeitpunkt noch geltende Gesetz 1.

Dabei war es gleichgültig, ob die Anteilscheine das Recht auf eine bestimmte Anzahl von Anteilen am Sondervermögen verkörpern oder nur einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Anteilen nach dem Schuldrecht oder auf Mitgliedschaftsrechte gewähren. Ausschlaggebend war, dass das Kapital nach den Prinzipien der Risikostreuung investiert wurde bzw. werden sollte.

Risikodiversifikation bedeutet in diesem Kontext, dass die in die Kapitalanlagegesellschaft fließenden Mittel in eine große Anzahl von Titeln oder in Grundstücke oder beides investiert wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17), um den Kapitalwert zu sichern. Die Verfügbarkeit ausländischer Investmentfonds im Sinn von 1 AUG ist vom Richter der Straftat unter Beachtung aller Sachverhalte des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Brief des Bundesaufsichtsamtes für das Bankwesen vom 11. Juni 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Anlage, Stand July 2009, 448 Nr. 10; BAG, a.a.O., Rn. 39 AuslInvestmG).

Es besteht daher keine ernsthafte Besorgnis, dass das Oberlandesgericht die Auskunftspflicht des Antragsgegners bestritten hat, weil er keine Anteile ausländischer Investoren in Deutschland im Sinn des Gesetzes über ausländische Investitionen verkauft hat. Bei den in Deutschland angedienten Aktien handelt es sich um Vermögenswerte, die dem Recht des Auslandes unterliegen. Nach dem eingereichten Handelsregisterauszug befindet sich der Sitz der beschuldigten Person in Konya/Türkei.

4 S. 1 des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts (in Hirsch/Tekinalp, Das türkische Aktien- und GmbH-Recht, 2nd ed. Das Statut der Gesellschaft des Angeklagten ist also türkisches Recht. Allerdings wird bei der Umsetzung der Bestimmungen des Auslandsinvestitionsgesetzes auch vorausgesetzt, dass das Kapital des Antragsgegners nach dem Prinzip der Risikostreuung investiert wurde, um den Kapitalwert zu sichern.

Es ist nicht relevant, ob die Gesellschaften, an denen der Antragsgegner beteiligt war, oder der Antragsgegner selbst gelistet war. Insofern handelt es sich nicht um Investitionen, die darauf abzielen, aus der Verwendung von Investmentfonds zur Refinanzierung der Beteiligung eines Betriebes an allgemeinen Geschäftsvorfällen Wert zu schaffen (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), auch wenn eine risikostreuende Anlage aus anderen Betriebstätigkeiten resultiert (Volckens/Panzer, a. a. O. Nr. 429) und daher als "accidental risk mix" (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Geltungsbereich des Investitionsgesetzes gem.

Das Anlageunternehmen hat in erster Linie das Kapitalwertschutzziel durch Risikodiversifikation zu verwirklichen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, a. a. O., Randnr. 46 AuslInvestmG). 47 ), so dass der Risikomix im Kern das Gesamtrisiko des Unternehmens abdeckt und das Gesellschaftsrisiko mit dem Beteiligungsrisiko zusammenfällt (Schreiben des Bundesamts für Banken vom 1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, a.a.O. 448 Nr. 10; Volckens/Panzer, a.O.).

Andererseits reicht es nicht aus, dass die Vermögenswerte bei einer großen Anzahl von Vermögensgegenständen im Sinn von 1 Abs. 1 S. 1 AktG sachlich risikoadjustiert mit unterschiedlichen Verlust- und Gewinnmöglichkeiten bewertet werden. Neben der risikomisch orientierten Vermögenszusammensetzung ist hinzuzufügen, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach ihrer Zielstruktur genau auf die Veranlagung von Finanzanlagen und nicht auf andere Ziele ausgerichtet ist (vgl. dazu auch: § 2482 Hapimag, Vgl. zit.

Eine meldepflichtige Investition besteht nicht, wenn die Unternehmensbeteiligung mit dem Zweck getätigt wird, in die unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortlichkeitsbereiche der Beteiligungsobjekte einzusteigen und deren Unabhängigkeit zu beschränken, d.h. auf die Beteiligungsunternehmen unternehmerisch einzuwirken (Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen v. d. R. vom 31.12.2007).

Der objektive Zweck der Unternehmensbeteiligungen kann durch die Statuten, die Vertrags- und Investitionsbedingungen sowie den Verkaufsprospekt oder vergleichbare Unterlagen bestimmt werden (Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, a.a.O. 410 1 Rn. 41; RS 14/2008 der BaFin - WA - über den Geltungsbereich des Investitionsgesetzes gemäß 1 S. 1 Nr. 3 des Investitionsgesetzes).

Die Geschäftszwecke nach dem Satzungsinhalt der Antragsgegnerin waren auf die Beteiligung an Unternehmensbeteiligungen ausgerichtet. Gegenstand des Unternehmens war gemäß 3 der Statuten des Antragsgegners unter anderem die Herstellung einer großen Anzahl von Artikeln der Textil- und Maschinenbaubranche sowie die Herstellung und der Vertrieb von Agrarprodukten und Baumaterialien ( 3 S. 1 der Statuten des Antragsgegners).

Gemäß 3 S. 2 der Statuten war die Antragsgegnerin berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen und in deren Verwaltungsräten zu vertreten. 2. Ferner durfte die Antragsgegnerin bei der Gründung von Gesellschaften oder Kapitalerhöhung mitwirken und bei dieser Gelegenheit oder bei Kreditaufnahme oder Kauf Bürgschaften oder Wertpapiere bereitstellen. Der Antragsgegner durfte Dienstleistungen in den Bereichen Lagerung, Zölle, Transporte und Inkasso anbieten, Finanz- und Rechtsberatung anbieten und Lizenz-, Patent- und Markenverträge schließen, auch im Zusammenhang mit den Gesellschaften, an denen er beteiligt ist.

Schliesslich konnte sie für das Unternehmenspersonal Sozialeinrichtungen aufbauen und unterhalten und damit auch am Personalmanagement der Betriebe teilnehmen. Die Beklagte hatte dadurch jedoch einen erheblichen Einfluß auf die Finanz- und Vermögenslage der Investmentgesellschaften. Diese Kompetenzen gehen auch weit über die reine Beteiligung am Eigenkapital von Renditeliegenschaften weit über die sonst für die Anlage charakteristische Beteiligung am Kapital der Renditeliegenschaften (? Brief des Bundesaufsichtsamtes für das Bankwesen vom 31. Dezember 1990, a.a.O.), Bst.

Gemäß den in der Statuten festgelegten Unternehmenszielen soll der Antragsgegner in vielfältiger Form an den Geschäftsentscheidungen der Investmentgesellschaften beteiligt werden können, wobei er zu diesem Zwecke unternehmerisches Know-how in die strategischen Entscheide dieser Gesellschaften einbringt. Damit widersprechen die sozialen Ziele der Angeklagten dem Ziel einer breit angelegten Vermögensdiversifikation mit der Chance einer raschen Restrukturierung, durch die auch kurzfristig auftretende Preis- und Zinsänderungen gewinnbringend genutzt werden können.

Diese Zweckbestimmung ist jedoch charakteristisch für die von den Bestimmungen des Gesetzes über Auslandsinvestitionen betroffenen Kapitalanlagen (Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Bankwesen vom 31. Juli 1990, a.a.O.; OLG Celle, WM 2003, 325, 328). Auch die Mehrheit sverhältnisse der Angeklagten sprachen für eine Mitbestimmung.

S. 95 f.), es sei denn, spezielle Gegebenheiten wie Mehrstimmrechtsaktien (Art. 373 Abs. 1 S. 2, 401 THGB a.a.O.) oder Abstimmungsvereinbarungen stehen dem entgegen. Die Tatsache, dass die Teilnahme der Angeklagten in sieben anderen Verfahren unter 50% liegt, begründet keine andere Einschätzung.

Zu diesem Zweck wurden die Gremien der Firmen gleich ausgestattet, so dass eine gegenseitige Beeinflussung und Koordination möglich ist. Bezüglich der Beteiligungen der Beklagten besteht bei drei mit einer GmbH nach dem deutschen Recht vergleichbaren Rechtsformen bereits keine Anlage in Wertpapiere im Sinn von 1 Abs. 1 S. 1 AktG.

Wenn - wie erläutert - gemäß der satzungsgemäßen Investitionsstrategie der Antragsgegnerin die Absicht bestand, sich nicht nur am Wert der als Unternehmer selbstständig gebliebenen Investitionsobjekte zu beteiligen, sondern in ihren die Unabhängigkeit einschränkenden unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich einzutreten, entspricht die Investition nicht der Natur der Investition im Sinn des Gesetzes über ausländische Investitionen (Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Bankwesen vom 21. Januar 2007).

Nach allgemeinen Beweisprinzipien muss der Antragsteller vorlegen und nachweisen, dass das Kapital des Antragsgegners nach dem Prinzip der Risikostreuung als Bedingung für die Begründung der Forderung liegt.

Bei einem Rechtsstreit würde daher eine subsidiäre Offenlegungspflicht des Antragsgegners nur dann in Erwägung gezogen, wenn auch nach Beurteilung der Statuten und anderer der Öffentlichkeit oder dem Antragsteller zugänglichen Informationsquellen, wie z.B. den Meldungen der AG, noch Offenlegungslücken bestehen blieben. Die Klägerin hinterfragt nicht den Anteilsbesitz der Angeklagten und die damit verbundene Stimmrechtsausübung.

Der anerkennende Senat schließt sich aufgrund der Darstellung der Klägerin und der Statuten der Ansicht des Oberlandesgerichts an, dass eine kapitalwerterhaltende, risikomischte Investition im Sinn des Auslandsinvestitionsgesetzes nicht vorliege. Mit der Berufung wird dem Beschwerdegericht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Antragstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der

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