Uwg Werbung

Die Uwg Werbung

Das Konzept der Werbung. a. Empfehlungs-E-Mails. b. Doppeltes Opt-in als Werbung?

d. Empfangsbestätigungen. Die Werbung muss Emotionen wecken, damit sie funktioniert. Dies wird nur dann problematisch, wenn unlautere Maßnahmen zur Werbung eingesetzt werden. Nach dem UWG umfasst dies folgende Fälle:.

Das Konzept der Werbung

Double Opt-In als Werbung? Sehen Sie auch hier den Terminus Werbung. Unter Werbung versteht man alle Massnahmen eines Betriebes, die darauf abzielen, den Verkauf seiner Erzeugnisse oder Leistungen zu fördern. Dazu gehören sowohl die direkte produktbezogene Werbung als auch die indirekte Verkaufsförderung - zum Beispiel in Gestalt von Image-Werbung oder Sponsorings.

Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der RL 2006/113/EG über irreführende und rechtsvergleichende Werbung ist Werbung daher jeder Ausdruck, der in Wahrnehmung eines Berufes in Handel, Gewerbe, Handwerk oder freier Berufe mit dem Zweck erfolgt, den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Diensten zu begünstigen (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 - E-Mail-Werbung II).

Das Konzept der Werbung ist daher keineswegs auf die klassischen Werbeformen (ECJ, Urt. v. Werbung ist nur als Einzelwerbung zu sehen, d.h. Werbung für eine einzige Personen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 7, 33). Die Tatsache, dass die Angeklagte zunächst nur über das ergonomische Arbeiten am Arbeitplatz informieren wollte, verhindert nicht, dass ein Anruf als Werbung eingestuft wird.

Das ist ausreichend, um den Aufruf als Werbung zu deuten. Auch der BGH begreift den Werbebegriff unter dem Gesichtspunkt der "indirekten Verkaufsförderung" (BGH WRP 2016, 958 Rn. 27[BGH 14.01. 2016 - I ZR 65/14] - Freundschaften schließen). In § 7 UWG steht der lästige Buchstabe im Mittelpunkt, der nicht davon abhängig ist, wie weit die Werbung noch von einer Geschäftsentscheidung des Auftraggebers abgekoppelt ist.

Daher dürfen keine übermäßigen Ansprüche an den Werbeinhalt erhoben werden. Ein Inserat besteht auch dann, wenn Dritte gebeten werden, ein Erzeugnis über einen der in 7 Abs. 2 UWG genannten Kommunikationskanäle weiterzuempfehlen (Tell-a-friend, Recommend us to others, etc.). Bei der Einstufung als Werbung ist es nicht wichtig, dass der Versand einer Empfehlungs-E-Mail letztendlich auf dem Wunsch eines Dritten aufbaut.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine solche Aufgabe den Sinn hat, Dritte auf das Angebot des Unternehmens hinzuweisen, weshalb die so versendeten Empfehlungs-E-Mails Werbung beinhalten. Für den Werbebegriff im oben genannten Sinn sind solche Angaben nicht unbedingt erforderlich (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 - Empfehlungs-E-Mail, nach der im Zusammenhang mit der Unterordnung unter den Werbebegriff auch nicht auf die Angaben des Absenders verwiesen wird).

Dabei ist es auch unerheblich, dass der Versand von Empfehlungs-E-Mails letztendlich auf dem Wunsch eines Dritten aufbaut. Nachdem eine solche Aufgabe erfahrungsgemäss dazu dient, Dritte auf die Angeklagte und die von ihr angebotene Dienstleistung hinzuweisen, beinhalten die so versendeten Empfehlungs-E-Mails Werbung (vgl. BGH GRUR 2013, 1259, 1260 - Empfehlungs-E-Mail).

Erinnerungs-E-Mails, die auf die Empfehlungs-E-Mail folgen, sind auch Werbung (BGH, Urt. v. 14.1. 2016, I ZR 65/14, Tz. 37 - Freundschaften finden). Eine Belästigung der Werbung im Sinn des 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 3 UWG kann ausbleiben, wenn bei einer Weiterempfehlung durch einen Dritten der Privatcharakter der Kommunikation im Vordergrund steht, so dass die Kommunikation letztendlich als positives Statement über das eigene Unter-nehmen oder die von ihm angebotene Ware und Dienstleistung, nicht aber als Werbeaussage des Unterneh-mens selbst aufzufassen ist.

Entscheidend ist in solchen FÃ?llen, dass der Versendung der Empfehlungs-E-Mails die Empfehlungsfunktion des dafÃ? Das Besondere in diesem Fall ist jedoch, dass bei den Adressaten der Einladung nicht als Sender auftritt, sondern in jedem Fall der Dritte, der bei der Anmeldung als Benutzer die E-Mail-Adressen angegeben und den Button "Einladungen versenden" gedrückt hat.

E-Mail-Werbung kann ausbleiben, wenn das Untenehmen die Benutzer einlädt, E-Mails mit Einladungen an andere Verbraucher zu senden, aber nur technischen Support bietet, damit die Benutzer ihre eigene E-Mail -Einladung an Angehörige, Freundinnen und Kollegen - komfortabel verschicken können. Dieses breite Werbemittelverständnis verdeckt nicht die notwendige Trennung zwischen Geschäftstätigkeit und Werbung.

Das Konzept des Handelsrechts ist - wie das Konzept der Handelspraktiken in der RL 2005/29/EG - weiter gefasst als das Konzept der Werbung, da es auch das Verhalten im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung von Aufträgen oder des Verkaufs und der Bereitstellung eines Produktes umfasst (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Der gesetzlich vorgesehene Unterschied zwischen "gewerblicher Tätigkeit" und "Werbung" schließt daher nicht aus, dass indirekte Verkaufsförderung auch Werbung ist. Nach einer inzwischen sehr kontroversen Meinung des Oberlandesgerichts München sollte die erste E-Mail zur Bestätigung eines Newsletter im Double Opt-In-Verfahren bereits Werbung sein, für die der Versender eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben kann, wenn der Adressat einen Newsletter-Bestellvorgang einleitet.

die allgemeine Verwendung und Begriffsbestimmung der Werbung in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2006/114/EG des Rates über irreführende Werbung und Vergleichswerbung. Werbung ist demnach jede Aussage in der Berufsausübung mit dem Zweck, den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Diensten zu unterstützen (vgl. BGH, GRUR 2009, 980, Abs. 13 - E-Mail-Werbung II).

Danach gilt auch für eine E-Mail zur Auftragsbestätigung im Double -Opt-In-Verfahren das Gebot des 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, Ausgabe29. 2011, 7 Rn. 189; a. A. ohne weitere Rechtfertigung jetzt: Köhler/Bornkamm, UWG, Ausgabe302012, §7 Rn. 189).

Das Einbinden von Anfragen zur Auftragsbestätigung steht im Zusammenhang mit einem werbeorientierten Werbekonzept. 15.4. 2014, 13 U 15/14: "Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichtes München (Urt. v. 27.9. 2012, 29 U 1682/12, Abs. 51 ff.) sieht der Senat die Absendung eines Antrages auf Zusage im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens eher nicht als unzulässig im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG an.

17. März 2016, 15 U 64/15, Abs. 23: "Soweit.... die Auffassung besteht, dass eine E-Mail zur Auftragsbestätigung im Double -Opt-In-Verfahren auch als Werbung unter das Werbeverbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fällt (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dies nicht zu beachten.

23.1. 2017, 21 U 4747/15, Abs. 8: Wenn ein Betrieb auf die Anfrage eines Auftraggebers antwortet und fragt, ob er wirklich bereit ist, kontaktiert zu werden, darf dies nicht unter den Werbebegriff als reine Anfrage verstanden werden. Eine Empfangsbestätigung per E-Mail ist an sich keine Werbung. Das bedeutet jedoch nicht, dass die in der E-Mail enthaltenen Werbemittel nicht von Anfang an (direkte) Werbung sind.

Der Beklagte nutzt die E-Mail des Beschwerdeführers auf zwei Arten, und zwar für die unbedenkliche Empfangsbestätigung und für Werbezwecke. Als " Werbung " bezeichnet man nicht nur Verkaufsgeschäfte, die versuchen, für ein Produkt oder eine Leistung Abnehmer zu gewinnen, sondern auch Geschäfte, mit denen ein Unternehmen einen Lieferanten für ein Produkt oder eine Leistung anstrebt ( "OLG Stuttgart, Urt. v. 25.7. 2013, 2 U 9/13, I.B.2.a).

Prinzipiell beinhaltet Werbung auch Nachfragen. Der Zweck der Absatzförderung von Waren oder Leistungen besteht nicht nur darin, das Warenangebot zu fördern, sondern indirekt auch die Nachfrage nach den Waren oder Leistungen zu stimulieren, die ein Unternehmer für seine eigenen Aktivitäten auf dem Absatzmarkt braucht. 7 (2) betrifft das Waren- und Dienstleistungsangebot einschließlich der Werbung vor dem Kauf.

7 Abs. 2 UWG umfasst in der Regel auch Bedarfsfälle als Werbung. Zum Schutz des Eigentümers einer Faxleitung spielt es keine Rolle, ob er unaufgeforderte Angebote zum Kauf von Waren oder Leistungen bekommt oder ob er Nachfragen bekommt, in denen z.B. eine Immobilie oder ein Antiquariat angefordert wird. Wie bei irreführender und vergleichender Werbung wäre es daher eine ungeplante Lücke, Forderungshandlungen von den Tatsachen des § 7 Abs. 2 UWG auszuschließen.

Eine indirekte Ausrichtung der Aktion auf die Verkaufswerbung ist ausreichend. Der Einbezug der Nachfrageaktivitäten entspricht dem Konzept der auf das Verkaufsförderungsziel ausgerichteten Werbung. Der Verkauf von Waren oder Leistungen ist nicht nur ein Akt des Angebots, sondern auch ein indirektes Maß für die Nachfrage nach den Waren oder Leistungen, die ein Unternehmer für seine eigenen Aktivitäten auf dem Absatzmarkt braucht.

Für einen Weiterverkäufer ist z.B. der Kauf der Ware eine unabdingbare Bedingung für deren Verkauf und damit eine indirekte verkaufsfördernde Maßnahme, die im Prinzip Werbung im Sinne des 7 Abs. 2 UWG ist. Unter " Werbung " versteht man auch die Nachfrage nach Waren und Leistungen, die ein Unternehmer für seine eigene unternehmerische Tätigkeit auf dem Absatzmarkt braucht.

In der Fachliteratur wird B. die eigene Kundschaft, die mit der Leistungsfähigkeit des Betriebes einverstanden ist, als Werbung angesehen, so dass sie nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass die Bedingungen für die Herstellung des Kontaktes mit dem Verbraucher erfüllt sind. Telephonische Kundenzufriedenheitsumfragen im Namen eines Unternehmers sind Werbegespräche im Sinn des 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie auch und indirekt der Kundenbindung - auch im Zusammenhang mit zukünftigen Geschäften des Unternehmers - und damit ohnehin indirekt der Absatzförderung von Waren oder Leistungen des Auftraggebers dienten.

Insofern reicht es aus, dass der Aufruf im Namen eines Betriebes erkennbaren Nutzen hat, die Leistungen eines Betriebes zufrieden zu stellen und die Leistungen als solche entsprechend ihren Vorstellungen und Vorschlägen zu verbessern und damit die Zukunftschancen von Waren oder Leistungen zu steigern.

Ein unzumutbarer Ärgernis ist umso mehr, wenn der angerufene Konsument nicht leicht auf den Werbecharakter des Anrufes aufmerksam gemacht wird, weil es für ihn nicht so einfach ist, auf dem Datenschutz bei einem solchen Aufruf zu bestehen und das Telefonat nicht so schnell beendet wird wie bei einem Aufruf mit offensichtlicher Werbeabsicht.

In Umfragen kann sich vor allem die Frage stellen, ob die Bedingungen für die Absatzförderung von Waren oder Leistungen erfuellt sind und ob es sich um eine kommerzielle Tätigkeit oder eine Werbung handeln kann. Ausschlaggebend ist, ob die Umfrage - wenn auch indirekt - dazu beiträgt, den Kauf oder Verkauf von Waren oder Leistungen zu fördern oder ob sie wenigstens einen sachlichen Bezug zum Kauf oder Verkauf von Waren oder Leistungen hat.

Andererseits gibt es keine Werbung oder kommerzielle Aktivität, wenn die Befragung von einem unabhängigen Forschungsinstitut für wissenschaftliche Zwecke vorgenommen wird und nicht direkt der Förderung eines Kunden diente. Als Werbung ist eine Kundenzufriedenheitsumfrage zu verstehen. Kundenbeurteilungen nach Abschluß eines Verkaufsgeschäfts über das Netz sind mittlerweile weitläufig, in der Regel gebräuchlich und sachlich aussagekräftig, sofern die nachvertraglich möglichen und zumutbaren Werbemaßnahmen der Unternehmen unter den Bedingungen des 7 Abs. 3 UWG beachtet wurden und werden.

Bei der Einstufung als Werbung ist es nicht wichtig, dass der Versand von Empfehlungs-E-Mails letztendlich auf dem Wunsch eines Dritten aufbaut. Es ist für die Einstufung als Werbung nicht ausschlaggebend, wenn der Versand von Empfehlungs-E-Mails letztendlich auf dem Wunsch eines Dritten aufbaut. Nachdem eine solche Funktionalität aus Erfahrung den Sinn hat, auf die Empfehlungen und die von ihr gebotenen Dienstleistungen hinzuweisen, beinhalten die so versendeten Empfehlungs-E-Mails Werbung (vgl. BGH, NJW 2013, 1259, Abs. 19 - Empfehlungs-E-Mail).

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