Personalrat Aufgaben und Pflichten

Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) enthält Rechte und Pflichten des Personalrats. Personalrat: Aufgaben des Personalrats 71 bis 87, die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Personalvertretung. für Massnahmen, die den internen, gesellschaftlichen oder privaten Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienlich sind; für die Umsetzung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu sorgen; Vorschläge und Klagen von Arbeitnehmern zu erhalten und, wenn sie das Recht haben, durch Gespräche mit dem Abteilungsleiter auf deren Umsetzung hinzuarbeiten;

in Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung von Schwerbehinderten, der Jugendbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragte und der Interessenvertretung von auswärtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere zur Förde-rung der genannten Personengruppen beizutragen.

Diese Instrumente geben dem Personalrat die Gelegenheit, Ihre Probleme und Beanstandungen zu untersuchen und zu beheben. Wir möchten Ihre Vorschläge aufnehmen und, wenn möglich, umsetzen, die wir uns sehr viele erhoffen. Der Betriebsrat hat darüber hinaus Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Konsultationsrechte an einer Vielzahl von Massnahmen der Abteilung. Massnahmen zur Vermeidung von Arbeits- und Berufsunfällen, berufsbedingten Erkrankungen und anderen Gesundheitsschäden (mit dem Sicherheitsexperten).

Infos

Basis für die Arbeit des Betriebsrats als gesetzlicher Interessenvertreter ist das Länderpersonalvertretungsgesetz (LPVG), das neben den spezifischen Mitwirkungsrechten auch die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats und dessen Wahlen regelt. Das Schulmanagement will nun zwei Nachfolger beschäftigen und bekommt vom Ministerium (Bezirksregierung) die Erlaubnis, einen Nachfolger einzustellen.

Das Ressort unterbreitet die Rekrutierung dieses Antragstellers dem Betriebsrat der Distriktregierung (für diesen Schultyp) zur Mitentscheidung. Basis für die Arbeit des Betriebsrats als rechtliche Interessensvertretung ist das Länderpersonalvertretungsgesetz (LPVG) und dessen Wahlgesetz, das neben den spezifischen Mitwirkungsrechten auch die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats und seiner Wahlen regelt.

Die Personalvertretung wird durch die Auswahl der Mitarbeiter zur kollektiven Vertretung ihrer Belange und Belange gegenüber der Geschäftsleitung gerechtfertigt. Sie vertritt alle Mitarbeiter. Der Betriebsrat und die Leitung der Dienste erhalten durch das Erfordernis der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" strenge Richtlinien für die Kooperation mit der Leitung der Dienste. Der Personalrat übt seine Aufgaben eigenverantwortlich und eigenverantwortlich aus, ohne der Weisung oder gesetzlichen Aufsicht durch die Leitung der Dienststellen zu unterwerfen.

Die Hauptaufgabe des Betriebsrats ist die Überwachung der Chancengleichheit des Personals (§ 62 LPVG). Jegliche Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderungen, Alter, politischer oder gewerkschaftlicher Tätigkeit oder Anwerbung, Geschlecht oder sexueller Ausrichtung ist verboten.

Gemäß 64 Nr. 3 Autovermittlungsgesetz (LPVG) ist der Betriebsrat für die Sicherung der Versammlungsfreiheit der Arbeitnehmer zuständig. Er achtet darauf, dass von der Unternehmensleitung kein Zwang zum Beitritt oder Ausscheiden aus einer bestimmten gewerkschaftlichen Organisation oder zur Verhinderung der Einreise ausübt wird. Betriebsratsmitglieder können in ihrer Funktion als Gewerkschafter für ihre jeweilige Organisation arbeiten.

Die Aufgaben des Personalrats umfassen auch die Pflicht zur Abhaltung von Personalsitzungen während der Betriebszugehörigkeit (siehe Personalversammlung). Wer nach dem nationalen Personalvertretungsgesetz Aufgaben oder Vollmachten wahrnimmt oder ausgeübt hat, ist zur Verschwiegenheit über Sachverhalte und Sachverhalte angehalten, die ihm dabei bekannt geworden sind. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit kann zum Ausschluß aus dem Betriebsrat des Unternehmens fuehren.

Der Personalrat erhält das Vorschlagsrecht, Massnahmen zur Unterstützung der Arbeitnehmer, des Dienstes oder des Allgemeinwohls zu erwirken. Diese wird in allen Mitbestimmungsfragen ( " 72 ff. LPVG") von der nächsthöheren Stelle (in der Regel dem Ministerium) überprüft und dort mit dem Haupt-Betriebsrat ausgehandelt und gegebenenfalls in der Schlichtungsstelle endgültig durchgesetzt.

Der Personalrat hat unter anderem die Aufgabe, die Umsetzung der Arbeitnehmerrechte zu überwachen (§ 64 Nr. 2 LPVG). Auch der Betriebsrat muss Vorschläge und Beanstandungen von Arbeitnehmern entgegennehmen und, wenn sie gerechtfertigt scheinen, durch Gespräche mit der Geschäftsführung auf deren Beilegung hinarbeiten (§ 64 Nr. 5 LPVG).

Die Vorschläge und Klagen der Mitarbeiter werden durch die Einbindung des Betriebsrats stärker berücksichtigt. Darüber hinaus muss der Betriebsrat die Mitarbeiter angemessen fördern. Über den Status und das Verhandlungsergebnis sind die betreffenden Arbeitnehmer zu informieren. Handelt es sich bei den Vorschlägen und Beanstandungen nicht nur um einzelne Fälle, kann der Betriebsrat auch die Initiative nach § 66 Abs. 4 LPVG ergreifen, indem er einen geeigneten Vorschlag einreicht.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats gehört auch die Integration und Weiterbildung von Schwerbehinderten und anderen schützenswerten Menschen, vor allem älteren Menschen (§ 64 Nr. 6 LPVG). Dies soll deutlich machen, dass die Interessenvertretung für schutzbedürftige Menschen im Dienst eine besonders wichtige Aufgabe des Personalrats ist. Der Betriebsrat hat in diesem Kontext die Aufgabe, den (drohenden) Ausschluss von Mitarbeitern zu verhindern, z.B. durch gezielte Feindseligkeiten, Belästigungen oder Diskriminierung (sog. Mobbing).

Zu den Aufgaben des Personalrats zählt auch die Unterstützung der Umsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (§ 64 Nr. 10 LPVG). Das Mitbestimmungs- und Vorschlagsrecht des Betriebsrats ( 72 Abs. 4 Nr. 18 LPVG) umfasst vor allem die Anwerbung, Anstellung, Aus-, Fort- und Weiterqualifizierung sowie den beruflichen Werdegang.

Der Betriebsrat hat gemäß 64 Nr. 8 LVG die Einbindung und Verständigung der Mitarbeiter mit den inländischen Arbeitnehmern zu unterstützen. Sie soll auf die Einbindung von Auslandsmitarbeitern hinarbeiten. Der Personalrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 65 LVG frühzeitig und ausführlich zu informieren.

Die Information erfolgt zeitnah, wenn der Personalrat die Gelegenheit hat, im Ausschuss eine umfassende Stellungnahme abzugeben. Dem Personalrat dürfen keine vollendeten Fakten vorgelegt werden. Geplante Massnahmen des Managements müssen noch gestaltbar sein. Die Angaben sind vollständig, wenn sie der Personalvertretung Angaben liefern, die auch der Hauptverwaltung zur Verfügung stehen.

Werden weitere Angaben gemacht, sind diese auch an den Personalrat zu übermitteln. Außerdem sind dem Personalausschuss die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Dokumente zu unterbreiten. Am weitesten verbreitet ist die Möglichkeiten der Geltendmachung von Arbeitnehmerinteressen, wenn das Recht für eine Beteiligung sorgt. Die Abteilung kann eine Massnahme erst dann rechtlich umsetzen, wenn der Personalrat zugestimmt hat.

Bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung kann die Abteilung (und in einigen wenigen Ausnahmen auch der Betriebsrat) die höhere Instanz mit dem Zweck einer Vereinbarung mit der Ebenenvertretung (Kreisbetriebsrat - Hauptpersonalrat) hinzuziehen. Dieser besteht aus der selben Zahl von Vertretern der Behörden und der Betriebsräte. Bei allen Themen, bei denen der Personalrat ein Mitspracherecht hat, gibt ihm das Recht auf Initiative, d.h. "er kann eine Beschlussfassung der Abteilung in wesentlichen Punkten beschleunigen".

Bei einzelnen Personalmaßnahmen ( 72 Abs. 1) spricht man von einem Mitbestimmungsverfahren. Dazu gehören z.B. Einstellungen, Zeitarbeit, Versetzungen, Entsendungen, Vorruhestand, Kündigungen und vieles mehr. Der Personalrat muss seit der Neuregelung 2011 nicht nur der Anwerbung, sondern auch dem befristeten Arbeitsverhältnis zustimmen oder er kann dies auch ablehnen, wenn dies nicht den Belangen der Arbeitnehmer dient (z.B. im obigen Fall: der versierte Bewerber kann bevorzugt werden und es besteht die Gefahr einer unbeschränkten Beschäftigung aufgrund der vielen Abwesenheiten).

Die GEW hat auch bei der LPVG-Reform 2011 dafür gesorgt, dass Schulleiter* in diesem Gebiet wieder Schutz genießen und auch der Betriebsrat ihre Rechte durchsetzen kann. Das Mitbestimmungsrecht in Sachen Technologieeinführung und -renovierung wurde erheblich ausgeweitet und gibt dem Betriebsrat die Chance, solche organisatorischen Innovationen mitzugestalten und sicherzustellen, dass es zu keiner weiteren Erhöhung der Arbeitsbelastung kommt, § 72 Abs. 3 LPVG.

Der Betriebsrat ist jedoch auch bei der Bestellung von absehbaren Überstunden ( 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG), der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen ( 72 Abs. 4 Nr. 5 - z.B. Verordnung über die Einstufung von Lehrkräften ), Gesundheitsschutzmaßnahmen (72 Abs. 4 Nr. 7, z.B. die Risikoanalyse zum Mutterschutz) und vielen anderen in 72 Abs. 4 LPVG aufgeführten Einzelfällen zur Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse vorher zu fragen.

Sie kann dann die Beteiligung des Personalrats ersuchen. Diese müssen dann mit dem Personalrat besprochen werden, bevor die Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden. Dann kann der Personalrat Einspruch einlegen und die Disziplinarmaßnahmen gegebenenfalls unterlassen. Der Personalrat ist bei der Bestellung von Prüfungen durch einen amtlichen Arzt oder einen Gerichtsmediziner zu konsultieren, und es kann möglich sein, dass der/die Arbeitnehmer andere Arbeitsmöglichkeiten oder Unterstützung in Erwägung ziehen.

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