346 Bgb

D-346 Bc

BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts. 346 Wirkungen des Widerrufs Autor: Gaier Münchener Kommentarzum BGB, 4. Auflage. Vorgeschlagenes Zitat: MüKoBGB/Gaier, 4. Auflage 2003, BGB 346.

c) Verschlechterung oder Zerstörung. Darüber hinaus sieht § 346 II 1 Nr. 3 BGB eine Ersatzpflicht im Falle der Vernichtung oder §_346 BGB Rücktrittsfolgen vor.

346 BGB - Einzelner Standard

Hat sich ein Vertragspartner die Rücktritt vertragsgemäß reserviert oder steht ihm eine rechtliche Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall der Rücktritts die erhaltenen Errungenschaften zurückzugewähren und die abgerufenen Verwendungen zu veröffentlichen. die Rückgewähr oder die Übersendung ist durch die Art der erhaltenen Sache, die er in Anspruch genommen hat, nicht gestattet, die erhaltene Sache, bestimmungsgemäÃ, berechnet, bearbeitet oder umgebildet, die erhaltene Sache hat sich verändert oder ist erloschen.

Soweit im Auftrag eine Vergütung festgelegt ist, ist diese als Grundlage für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu verwenden; soll der Wiederbeschaffungswert für zugunsten der Nutzung eines Kredites erbracht werden, kann der Nachweis erbracht werden, dass der Nutzungswert geringer war. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn sich der zu Rücktritt berechtigte Fehler erst bei während der Bearbeitung oder Umbildung der Sache zeigt, wenn die Gläubiger für die Verderb- oder Zerstörung verantwortlich ist oder der entstandene Schaden ist wäre, sofern im Rechtsfall während die Verderb oder die Zerstörung beim Empfänger eintritt, obwohl er die von ihm selbst angewandte Pflege beachtet hat.

Bei einer Pflichtverletzung aus Abs. 1 kann die Gläubiger nach Verzug der 280 bis 283 Schadenersatz fordern.

346 BGB Auswirkungen des Vertragsrücktritts BGB

Hat sich ein Vertragspartner das Recht zum Vertragsrücktritt vorbehält oder ein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht, so sind die erhaltenen Dienstleistungen im Fall des Widerrufs zurückzugeben und die erbrachten Gegenleistungen zurückzugeben. 2. er die erhaltene Sache benutzt, verkauft, beladen, verarbeitet oder umgebildet hat,3. die erhaltene Sache sich verändert hat oder untergeht; die durch die bestimmungsgemässe Verwendung bedingte Beeinträchtigung jedoch außer Betracht bleibt,2.

Soweit im Auftrag eine Vergütung vorgesehen ist, ist diese als Grundlage für die Ermittlung der Vergütung heranzuziehen; ist eine Vergütung für die in Anspruch genommene Leistung eines Kredits zu zahlen, kann der Nachweis erbracht werden, dass der Nutzwert der Leistung geringer war. Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn sich der zum Widerruf berechtigte Fehler erst bei der Bearbeitung oder Umbildung der Sache zeigt,2. wenn der Zahlungsempfänger die Verminderung oder den Verfall zu verantworten hat oder der entstandene Schaden auch ihm entstanden wäre,3. wenn im Fall eines gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechts dem Zahlungsempfänger die Verminderung oder Zerstörung widerfahren ist, obwohl dieser die von ihm in eigenen Sachen vorgenommene Pflege beachtet hat.2Eine Restanreicherung ist zu überlassen.

Mehr zum Thema