Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigungsfrist öffentlicher Dienst Arbeitnehmer
Frist für Angestellte des öffentlichen DienstesBeendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstes durch die Beschäftigten
Die Laufzeit des Vertrages ist auf 10 Monaten begrenzt, die Testphase betrug sechs Monate. Das Kündigungsschreiben ist im Arbeitsvertrag wie folgt geregelt: "Für die Beendigung des Befristungsverhältnisses nach 30 Abs. 1 S. 2 Tz. 4 und 5 Tz. Inwieweit ich den Auftrag diese Woche erhalte, ist nicht klar.
Natürlich möchte ich meinen derzeitigen Anstellungsvertrag erst beenden, wenn ich den neuen Vertrag in der Hand habe. Zu meinen aktuellen Fragen: Welche Kündigungsfrist muss ich beachten? 2 oder 4 Kalenderwochen am Ende des Monats? Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Kündigungsfrist innerhalb der ersten sechs Monaten zwei Monate zum Ende des Monats gekündigt werden kann.
Die Kündigungsfrist von sechs Monaten sollte nun vier Kalenderwochen bis zum Ende des Monats betragen. In § 30 TVöD Abs. 5 heißt es: "Eine ordentliche Beendigung nach dem Ende der Bewährungszeit ist nur möglich, wenn die Vertragslaufzeit wenigstens zwölf Monaten ist. "Trifft das auch auf mich als Mitarbeiter zu?
Kann ich überhaupt stornieren, da mein Mietvertrag nur 10 Kalendermonate hat? Diese Fragen möchte ich wie folgt klären: Bedauerlicherweise legen Sie die für Sie geltenden Regelungen so aus, dass eine reguläre Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Beachten Sie dabei, dass reguläre Entlassungen in Zeitarbeitsverträgen in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund sind die Wahlmöglichkeiten von TVÖD bereits jetzt Ausnahmeregelungen zugunsten des Mitarbeiters, eine "Ausnahmeregelung" ist bedauerlicherweise nicht möglich. Gemäß 30 Abs. 4 TVÖD, den Sie benannt haben, ist eine Kündigung nur innerhalb der ersten sechs Kalenderwochen des Arbeitsverhältnisses möglich, das hier bedauerlicherweise bereits erloschen ist.
Sie können nach dieser Bewährungsfrist nach 30 Abs. 5 TVÖD nur gekündigt werden, wenn Ihr Dienstverhältnis für einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen worden wäre, was hier nicht der Fall ist. Daher können Sie uns unglücklicherweise nicht abmelden. Unglücklicherweise kommt auch eine ausserordentliche (fristlose Kündigung) für Sie nicht in Frage - trotz der speziellen Umstaende.
Dazu müsste zunächst die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers ernsthaft und wiederholt verletzt werden, was hier nicht der Fall ist. Sie können dies als Argumentationsgrundlage für Ihren derzeitigen Auftraggeber verwenden, dass selbst die Tatsache, dass Sie die geplante Standardbegrenzung von 12 auf 10 Monate verfehlten, tatsächlich nur eine Ausnahmemöglichkeit war, was eindeutig auf Ihre Kosten ging.
Das hat zur Konsequenz, dass Sie den Vertrag mit der üblichen Laufzeit von 12 Monaten hätten auflösen können. Haben Sie neben Ihrer Tätigkeit auch mit rechtlichen Fragestellungen zu tun? Und wie detailliert war die Bearbeitung?