Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Anrechnung Geschäftsgebühr Mahnverfahren
Gutschrift der Geschäftsgebühr für das Mahnverfahren11 Mahnverfahren / VI Anrechnung auf die Verfahrenskosten des Mahnungsverfahrens | Deutsche Anwaltskanzlei Prämie | Recht
Hat der Rechtsanwalt vor Erhalt eines Mahnbescheides aussergerichtlich gehandelt, müssen eventuell die dort erzielten Honorare verrechnet werden. Dies betrifft sowohl eine Beratungshonorar ( 34 Abs. 2 RVG) als auch eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 oder 2303 Vol. Die Rechtsanwältin macht eine außergerichtliche Klage in einer Gesamthöhe von 8.000,00 EUR für den Mandanten aus.
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mahnt dann. Bei der außergerichtlichen Prozessvertretung (Nr. 2300 VV) wird von der Bearbeitungsgebühr für das Mahnverfahren (Nr. 3305 VV) nach der Präambel 3 (4) U. S. 3 die halbe Gebühr, d. h. 0,65, abgezogen. Nach Vorbemerkung 3 (4) IR wird eine Klage in Hoehe von EUR 8.000,00 gegen den AG erhoben.
Anschliessend erfolgt eine Mahnung, gegen die der Rechtsanwalt Berufung erhebt. Weil im Mahnverfahren nur eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 SV anfiel, ist die Hälfte dieses Betrages (0,75 an sich) auf 0,5 begrenzt. Nach Präambel 3 Abs. 4 UEV wird auf 8 Rn. 30 ff. für weitere Angaben - vor allem bei abweichenden Objektwerten oder abweichenden Tarifen - hingewiesen.
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Was wird berücksichtigt?
Das Oberlandesgericht Celle hat sich in seiner Entscheidung vom 29.09.2010 - 2 W 266/10 - mit der Fragestellung beschäftigt, in welcher Weise die Anklage zu erheben ist, wenn nach einer außergerichtlichen Klageerhebung ein Mahnverfahren und damit ein Gerichtsverfahren folgt, und explizit präzisiert, dass die Geschäftsgebühr für die präjudizielle Tätigwerden auf die Bearbeitungsgebühr für das Mahnverfahren, nicht aber auf die für das angefochtene Mahnverfahren angerechnet werden soll.
Wenn der Kläger ein Mahnverfahren in der gleichen Sache zwischen vorgerichtlichem Rechtsstreit und Rechtsstreit bei kontinuierlicher Rechtsvertretung geführt hat, kann die vor Gericht verdiente Geschäftsgebühr nie mit der Prozessgebühr gemäß Nr. 3100 VVV RVG verrechnet werden.