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Streitwert Kündigung Mietverhältnis
Wert im Streitfall Beendigung des MietverhältnissesStreuwert | Berechnung des Streuwertes im Mietobjekt
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Streitwertes: Die mietrechtliche Wertermittlung des Objektes wird nach § 23 RVG nach § 41 GKG durchgeführt. Sofern sich aus dem GKG keine Vorschriften ableiten, ist die Kostenübernahme nach § 23 Abs. 3 RVG zusätzlich anzuwenden. Der Streitwert für die Staffelmiete: Im Hinblick auf eine Staffelmiete war umstritten, wie der Wert des Objekts zu bestimmen sei.
Die Vermieterin hat den Mietvertrag im Mai 08 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufkündigt. Zugleich wurde die Klage auf Räumung erhoben. Abhilfe: Die höchstmögliche Stufenmiete hätte zum 11. Juni 1.200 Euro pro Monat ergeben, so dass als Streitwert für die Klage auf Räumung zwölf x 1.200 Euro = 14.400 Euro angesehen werden können. Dabei ist der Betrag der zuletzt in den 3 1/2-Jahreszeitraum fallenden zwölf Mieten zu beachten, d.h. Mieten für den Zeitraum Jänner bis Jänner 2010 = sechs x tausend Euro = sechstausend Euro und Mieten für den Zeitraum Jänner bis Jänner 2010 = sechs x tausend Euro = sechshundert Euro, zusammen 12.600 Euro.
Wert im Streit um Kündigung und Räumung: Nach § 41 Abs. 2 GKG wird der Streitwert für die Kündigung und den Räumungsanspruch einer Wohnung nach der Jahresmiete berechnet. In einigen Fällen wurde argumentiert, dass der Wert des Kündigungsgegenstandes ausschließlich nach den Bestimmungen von KostenO, d.h. nach 25 Abs. 1 KostenO nach dem Dreijahresbetrag der Nettokaltmiete zu bewerten sei.
Die Höhe des Streitwertes für den Räumungsantrag sollte sich an 41 Abs. 2 GKG orientieren, da die außerordentliche Kündigung ein anderes Schutzziel verfolgt als das Herausgabeersuchen (OLG Köln AGS 04, 17; Enders, JurBüro 89, 529). Inzwischen hat der BGH deutlich gemacht, dass die Kündigung und die Räumungsklagen denselben Sachverhalt berühren, so dass unterschiedliche Honorarberechnungen nicht mehr möglich sind.
Dies bedeutet auch, dass nicht mehr differenziert wird, ob ein unbefristeter oder ein unbefristeter Vertrag bestand. Wert im Streitfall bei außerordentlicher Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist: Für den Streitwert einer Sonderkündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist § 41 Abs. 2 HGB maßgebend. Gleiches ist der Fall, wenn der auf den Streitfall zurückzuführende Wert niedriger ist. Insbesondere bei fristloser Kündigung kann die Streitzeit wesentlich kürzer sein als bei Beachtung von Fristen, es sei denn, es wurde eine Kündigungsfrist eingeräumt.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Angeklagte die Kündigung des Mietvertrages anficht oder ob es sich nur um eine rein theoretische Kündigung handelt. Das ist z.B. die Zeit zwischen dem Eingang der Kündigung ohne Kündigung und dem Ende des Mietvertrages nach einer fiktiven ordentliche Kündigung. Für die Festlegung der Streitzeit und damit des Streitwertes ist der entsprechende Zeitpunkt maßgeblich (LG Rostock ZMR 02, 922).
Umstrittener Streitwert für die Einwilligung in die Mieterhöhung für Wohnräume: Ist die Einwilligung in die Mieterhöhung für Wohnräume erforderlich, kann dies nicht gerichtlich verfolgt werden, da die Einwilligung eine angemessene Forderung nach einer Mieterhöhung vorsieht. Die Werthaltigkeit des Objektes ergibt sich damit aus § 23 Abs. 3 RVG nach § 25 KostO. Für Miet- oder Pachtrechte mit unbegrenzter Vertragslaufzeit ist daher der Betrag von drei Jahren maßgeben.
Der Streitwert ergibt sich aus 41 Abs. 5 GKG, nach dem der jährliche Anteil der zusätzlichen Mietzahlung maßgeblich ist. Wenn der Mietvertrag vor Jahresende ausläuft, gilt der jeweils geringere Teilbetrag. Anfechtungswert für Mieterhöhungsansprüche bei Geschäftsräumen: Der Wert des Objektes wird auch für das aussergerichtliche Ersuchen nach § 23 (3) RVG nach § 25 KostO ermittelt.
Beanstandet der Mieter dann die Einwilligung zu einer Mieterhöhung, so bestimmt sich der Streitwert nach den 3, 9 ZPO, so dass der 3 1/2-fache Jahresbeitrag maßgeblich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steigerung auf geänderten Index-Werten oder auf einer Änderungsmitteilung aufbaut. Wert für Ansprüche auf künftige Zahlungen:
Weil dies nicht die Streitfrage betrifft, ob das Vorhandensein oder die Laufzeit eines Mietvertrages umstritten ist, findet § 41 Abs. 1 und 2 GKG keine Anwendung. Maßgeblich ist eher 48 Abs. 1 S. 1 GKG, nach dem auf die Bestimmungen der ZPO über den Streitwert Bezug genommen wird, so dass nach 9 ZPO der Streitwert als 3 1/2-facher jährlicher Wert anzunehmen ist, sofern die Streitdauer nicht kürzer ist.
Im Falle eines auf unbegrenzte Zeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 3 1/2 Jahren geschlossenen Mietvertrages ist von einem 3 1/2-fach höheren jährlichen Wert auszugehen. 3. 5 GKG zum Streitwert hinzuzufügen (BGH Jur Office 04, 378). Beispiel: Der Pächter hat seit dem 07. Okt. keine Mietzahlung geleistet, da er der Meinung ist, dass das Mietverhältnis aufgrund einer von ihm erteilten Kündigung zum 30.9.07 gekündigt wurde.
Die Vermieterin geht dagegen davon aus, dass das Mietverhältnis bis zum 31.12.12. andauert. Im Jänner 08 wird der Mieter eine Klage auf zukünftige Zahlungen bis zum 31.12.12. einreichen. Die Monatsmiete beläuft sich weiterhin auf 500 Euro. Abhilfe: also 3 Monaten à 500,00 Euro = 1500 Euro, zusammen 22,500 Euro. Beispiel: Nach vorheriger Kündigung vor Gericht verklagt der Mieter die Zwangsräumung und zugleich die Bezahlung der fälligen Miete in Hoehe von 1.500 Euro sowie die kuenftige Nutzungsentschaedigung bis zur Zwangsräumung.