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Anwalt Datenschutzrecht Regensburg
Rechtsanwalt Datenschutzrecht RegensburgDatenschutzgesetz - Anwälte von Weidner & Rössler
Datenschutzgesetz behandelt die rechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung über die natürlichen Person. Aus diesem Grund hat das Datenschutzrecht in fast allen Wirtschaftszweigen eine grundsätzliche Bedeutung. Bei der Bearbeitung personenbezogener Angaben durch nicht öffentliche Einrichtungen sind die Bestimmungen des BDSG einzuhalten. Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung ist nur insoweit gestattet, als das BDSG oder eine andere gesetzliche Regelung dies zulässt oder die betroffene Person zugestimmt hat.
Dabei ist immer zu überprüfen, ob eine rechtliche Genehmigung zur Nutzung der Informationen vorliegt oder ob und in welcher Weise eine Einverständniserklärung erforderlich ist. Steht eine Bestelldatenverarbeitung zur Verfügung, ist keine Zustimmung des Betreffenden erforderlich. Im Falle der Auftragsdatenbearbeitung hat eine Instanz (Auftraggeber) bereits eine und beauftragte wiederum eine andere Instanz (Auftragnehmer) mit der Verarbeitung der Auftragsdaten.
Die Auftragnehmerin darf jedoch nur auf Anweisung des AG tätig werden und muss seiner Aufsicht unterliegen. Der Kunde ist auch für die Verarbeitung der Daten zuständig. Bei Vertragsabschlüssen gibt es viel zu berücksichtigen, da sonst der Sinn des Outsourcings für beide Parteien leicht übersehen werden kann.
Datenschutz Lawyer | Lawyers Gabler & Hendel
Eine Datenschutzbeauftragte? Vor allem für die deutschen Firmen ist es nach wie vor von großer Bedeutung, unter gewissen Bedingungen einen Beauftragten für den Datenschutz zu benennen. Das liegt daran, dass jedes einzelne Untenehmen verpflichtet ist, selbstständig zu kontrollieren, zu belegen und zu beweisen, ob eine Anforderung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz vorliegt. Ab wann muss ich einen Beauftragten für den Datenschutz ernennen? Die folgenden drei Punkte müssen überprüft werden, um feststellen zu können, ob Sie einen Beauftragten für den Datenschutz benennen müssen: Wenn sich mehr als 9 Beschäftigte regelmässig mit der automatisierten Datenbearbeitung (Erhebung und Nutzung) befassen, existiert die entsprechende Vorgabe.
Gleiches trifft zu, wenn mind. 20 Mitarbeiter angestellt sind, die sich regelmässig mit der nicht automatisierten Verarbeitung von Informationen befassen. Wenn persönliche Angaben über die Volkszugehörigkeit, Hautfarbe, politische Anschauung, Religionszugehörigkeit, Gewerkschaftszugehörigkeit, gesundheitliche Situation oder Sexualität einer bestimmten Persönlichkeit bearbeitet werden, gibt es auch eine entsprechende Aufforderung. Werden persönliche Angaben übertragen, gesammelt, verarbeitet oder geschäftlich verwendet, so liegt die Obliegenheit grundsätzlich vor - ungeachtet der Anzahl der Mitarbeiter.
Welche Gefahr besteht, wenn kein Beauftragter für den Datenschutz ernannt wird? Wenn Sie einen Beauftragten für den Datenschutz brauchen, helfen wir Ihnen dabei.