Allgemeine Informationen nach deutschem Recht. Eine individuelle rechtliche Prüfung hängt von den Umständen Ihres Falls ab.
Bei einer Abmahnung wegen eines Haustiers sollten Mieter zuerst den Mietvertrag und den konkreten Vorwurf prüfen. Der Vermieter weist darin darauf hin, dass er das Verhalten für einen Verstoß gegen den Mietvertrag hält, und fordert den Mieter auf, es zu ändern. Sie beendet das Mietverhältnis nicht automatisch.
Ob die Tierhaltung erlaubt ist, hängt unter anderem von der Vertragsklausel, der Tierart und konkreten Störungen ab. Ein vorformuliertes Totalverbot für Hunde und Katzen ist laut Bundesgerichtshof unwirksam. Das gibt Mietern jedoch kein Recht, jedes Tier unabhängig von den Folgen für die Wohnung und die Nachbarn zu halten.
Was die Abmahnung bewirkt
Die Abmahnung muss klar benennen, welches Verhalten der Vermieter beanstandet und was sich ändern soll. Bei Tierhaltung kann die Abmahnung zum Beispiel einen Hund betreffen, für den die laut Mietvertrag erforderliche Zustimmung fehlt. Sie kann auch wiederholtes Bellen, Verunreinigungen oder die Missachtung vereinbarter Auflagen beanstanden. Eine pauschale Beschwerde über „die Tierhaltung“ sagt wenig darüber aus, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird.
Die Abmahnung fordert den Mieter auf, das beanstandete Verhalten zu beenden oder zu ändern. Hält der Mieter trotz Abmahnung weiter ein Tier entgegen dem Mietvertrag, kann der Vermieter nach § 541 BGB gerichtlich verlangen, dass er damit aufhört. Will der Vermieter wegen eines Verstoßes gegen den Mietvertrag fristlos kündigen, muss er nach § 543 Absatz 3 BGB grundsätzlich vorher erfolglos abmahnen oder eine angemessene Frist setzen, damit der Mieter den Verstoß behebt. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, etwa wenn eine Abmahnung offensichtlich nichts ändern würde.
Eine Abmahnung ist selbst keine Kündigung. Auch eine spätere Kündigung ist nicht allein deshalb wirksam, weil der Vermieter zuvor eine Abmahnung verschickt hat. Für eine ordentliche Kündigung gelten andere Voraussetzungen. Dafür ist eine Abmahnung nicht in jedem Fall nötig.

Was im Mietvertrag steht
Der Bundesgerichtshof erklärte 2013 ein vorformuliertes Verbot, das Hunde und Katzen generell ausschloss, für unwirksam. Solche vorformulierten Bedingungen heißen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Urteil betrifft ein pauschales Verbot im Mietformular und macht nicht jede Vereinbarung zur Tierhaltung unwirksam.
Verlangt der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung, kommt es auf den genauen Wortlaut und die Umstände an. Eine Klausel ist rechtlich angreifbar, wenn sie dem Vermieter eine freie Entscheidung ohne sachliche Gründe erlaubt; er darf einen Antrag daher nicht ungeprüft ablehnen. Das BGH-Urteil zum pauschalen Verbot klärt nicht automatisch, ob eine individuell ausgehandelte Vereinbarung wirksam ist.
Kleintiere wie Zierfische oder kleine Nagetiere werden häufig anders beurteilt als Hunde und Katzen, insbesondere wenn sie in geschlossenen Behältnissen leben und keine erheblichen Störungen oder Schäden verursachen. Eine allgemeine Erlaubnis für jedes Kleintier und jede Anzahl gibt es daraus nicht. Auch Haltung, Umfang und konkrete Beeinträchtigungen bleiben relevant.
Wie Gerichte Hunde und Katzen abwägen
Fehlt eine wirksame vertragliche Regelung, müssen die Interessen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Bundesgerichtshof nennt dafür unter anderem Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere. Auch die Wohnung selbst spielt eine Rolle, besonders ihre Größe und Lage. Hinzu kommen die Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, die bisherige Haltung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
Ein kleiner Hund, der keine Störungen verursacht, ist deshalb anders zu beurteilen als mehrere Tiere, die regelmäßig im Hausflur bellen oder die Wohnung beschädigen. Umgekehrt reicht eine allgemeine Befürchtung, Hunde oder Katzen könnten stören, nicht ohne Weiteres als Begründung für ein pauschales Verbot. Der Vermieter muss die Interessen anderer Hausbewohner und mögliche Schäden berücksichtigen; die konkreten Umstände entscheiden.
Was Sie nach einer Abmahnung prüfen sollten
Vergleichen Sie den Vorwurf mit dem Mietvertrag und den tatsächlichen Umständen. Halten Sie die Kommunikation schriftlich fest und bewahren Sie das Abmahnschreiben, frühere Zustimmungen und Nachweise über eingehaltene Auflagen auf. Eine sachliche Antwort hilft, Missverständnisse zu klären und die eigene Sicht zu dokumentieren.
- Prüfen Sie den vollständigen Wortlaut der Tierhaltungsklausel und mögliche Zusatzvereinbarungen.
- Notieren Sie, welches Tier gehalten wird, seit wann es in der Wohnung lebt und ob der Vermieter bereits zugestimmt oder Auflagen gemacht hat.
- Sichern Sie Belege zum konkreten Vorwurf, etwa Angaben zu behaupteten Störungen oder Nachweise, dass Sie vereinbarte Regeln einhalten.
- Bestreiten Sie unzutreffende Vorwürfe sachlich und bitten Sie bei einer verweigerten Zustimmung um eine konkrete Begründung.
- Nehmen Sie eine Kündigung oder gerichtliche Aufforderung ernst und lassen Sie die Unterlagen zeitnah individuell prüfen.
Auch eine unbegründete Abmahnung kann Folgen haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter grundsätzlich nicht allein deshalb klagen können, um die Abmahnung zurücknehmen zu lassen oder ihre Unberechtigung feststellen zu lassen. Kommt es später zum Streit über eine Kündigung, muss der Vermieter den behaupteten Verstoß weiterhin beweisen; die Abmahnung verschafft ihm dabei keinen automatischen Beweisvorteil.



