Allgemeine Informationen nach deutschem Recht. Eine individuelle rechtliche Prüfung hängt von den Umständen Ihres Falls ab.
Nach einer Abmahnung wird häufig eine Unterlassungserklärung verlangt. Mit Ihrer Unterschrift versprechen Sie, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen; halten Sie sich nicht daran, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Sie ist eine Forderung aus dem Vertrag, keine staatliche Geldstrafe.
Wichtig ist, welches Verhalten die Erklärung verbietet, wann der Vertrag zustande kam und wie die Vertragsstrafe berechnet wird. Das hängt vom Wortlaut der Erklärung, vom Rechtsgebiet und vom konkreten Fall ab.
Was die Vertragsstrafe auslöst
Nach § 339 BGB wird eine Vertragsstrafe fällig, wenn die verpflichtete Person gegen ihre Pflicht verstößt, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Die Vereinbarung muss festlegen, welches Verhalten das ist. Grundsätzlich muss die Person, die die Vertragsstrafe verlangt, keinen gleich hohen finanziellen Schaden nachweisen.
Die Vertragsstrafe ist nur ein Teil der Vereinbarung. Wichtig ist auch, wie genau sie das verbotene Verhalten beschreibt. Die Erklärung kann zum Beispiel eine bestimmte Werbeaussage, die Nutzung eines Bildes oder den Verkauf eines bestimmten Produkts betreffen. Ist sie zu weit gefasst oder unklar, lässt sich schwer erkennen, welches Verhalten die Zahlung auslöst.
In Wettbewerbsstreitigkeiten soll eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe verhindern, dass sich der Verstoß wiederholt. Dafür muss sie ernst gemeint und klar genug formuliert sein. Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen in einem Markenrechtsfall behandelt; seine Entscheidung gilt aber nicht automatisch für jeden Streit.

Wann ein Vertrag zustande kommt
Eine Vertragsstrafe kann nur verlangt werden, wenn es dafür einen Vertrag gibt. Eine Erklärung abzugeben bedeutet daher nicht automatisch, dass schon ein Vertrag geschlossen ist. Ob und wann die Gegenseite das Angebot angenommen hat, hängt davon ab, was beide Seiten erklärt haben und was sonst geschehen ist.
In einem Markenrechtsfall entschied der Bundesgerichtshof, dass kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen war, weil der Anspruchsteller die angebotene Erklärung abgelehnt hatte. Aus einem abgelehnten Angebot entsteht daher nicht automatisch eine Vertragsstrafe. Auch ein Verhalten vor Vertragsschluss löst nicht automatisch eine spätere Vertragsstrafe aus. Der Bundesgerichtshof befasste sich mit dieser zeitlichen Abgrenzung bereits 2006.
Prüfen Sie genau, ab wann die Erklärung gelten soll und wie die Gegenseite sie annehmen soll. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie eine bindende Erklärung ab. Ob dadurch ein Vertrag zustande kommt und welche Folgen er hat, hängt vom Ablauf und vom Wortlaut ab.
Fester Betrag oder Hamburger Brauch
Manche Vereinbarungen nennen für jeden Verstoß einen festen Betrag. Der Betrag steht dann bereits bei der Unterschrift fest. Das erleichtert die erste Einschätzung des finanziellen Risikos, sagt aber noch nicht, ob die Regelung angemessen ist oder wie sie bei mehreren oder andauernden Verstößen anzuwenden ist.
Beim sogenannten Hamburger Brauch wird die Höhe erst nach dem Verstoß festgelegt. Der Anspruchsteller setzt sie nach billigem Ermessen fest. Das heißt, er muss die maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Nach § 315 BGB kann ein Gericht prüfen, ob die Summe angemessen ist. Diese Prüfung ist etwas anderes als die Herabsetzung einer bereits verwirkten, also fällig gewordenen, Vertragsstrafe nach § 343 BGB.
2022 entschied der Bundesgerichtshof in einem Markenrechtsfall, dass eine Vereinbarung nach Hamburger Brauch auch ohne festgelegte Mindeststrafe ausreichend abschreckend sein kann. Die Erklärung muss die Höhe also nicht schon beim Abschluss nennen. Für die betroffene Person bleibt der Betrag zunächst offen. Später kann Streit darüber entstehen, ob er angemessen ist.
Welches Modell passt, hängt vom konkreten Fall ab. Ein fester Betrag schafft mehr Vorhersehbarkeit, während eine spätere Festsetzung die Umstände des konkreten Verstoßes berücksichtigen kann. Prüfen Sie in beiden Fällen, für welche Handlungen die Strafe gelten soll und ob der Text zwischen einzelnen Verstößen und fortdauerndem Verhalten unterscheidet.
Wann die Höhe angemessen ist
Für Vertragsstrafen nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nennt § 13a UWG mehrere Kriterien. Zu berücksichtigen sind Art und Ausmaß des Verstoßes. Auch seine Folgen zählen. Hinzu kommen das Verschulden sowie die wirtschaftliche Stärke und Marktstellung der betroffenen Person. Ihr wirtschaftliches Interesse an früheren und künftigen Verstößen zählt ebenfalls. Ein pauschaler Betrag lässt sich deshalb nicht allein mit dem möglichen finanziellen Schaden begründen.
Nach § 343 BGB kann ein Gericht auf Antrag eine unverhältnismäßig hohe, bereits fällig gewordene Vertragsstrafe herabsetzen. Das gilt ausdrücklich auch für ein Versprechen, etwas zu unterlassen. Wurde die Strafe schon gezahlt, lässt sie sich nach dieser Vorschrift nicht mehr herabsetzen.
Für Kaufleute gilt eine Einschränkung: Nach § 348 HGB kann ein Gericht die Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabsetzen, wenn ein Kaufmann sie im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Im Wettbewerbsrecht gilt zusätzlich § 13a UWG: Verlangt der Anspruchsteller eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, ist nur ein angemessener Betrag geschuldet. Wie die Vorschriften im Einzelfall zusammenwirken, hängt vom konkreten Fall ab.
Steht die Vertragsstrafe in einem vorformulierten Text, können auch die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. §§ 305 und 307 BGB regeln unter anderem, wann solche Klauseln Vertragsbestandteil werden und ob sie wirksam sind. Ob diese Vorschriften gelten und was sie für die konkrete Klausel bedeuten, hängt vom Vertrag und den Umständen ab.

Besondere Regeln im Wettbewerbsrecht
§ 13a UWG enthält gezielte Schutzregeln für bestimmte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Sie gelten nicht automatisch für Unterlassungsvereinbarungen aus dem Urheber- oder Markenrecht.
Bei bestimmten ersten Abmahnungen durch Mitbewerber darf keine Vertragsstrafe verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt für bestimmte Verstöße nach § 13 Absatz 4 UWG und für Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. Bei bestimmten geringfügigen Verstößen setzt das Gesetz unter den dort genannten Voraussetzungen eine Obergrenze von 1.000 Euro. Diese Grenze gilt nicht für alle Vertragsstrafen.
Verlangt der Anspruchsteller eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, sieht § 13a Absatz 4 UWG vor, dass nur ein angemessener Betrag geschuldet ist. Wird die Höhe nicht beziffert und entsteht darüber Streit, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einigungsstelle nach § 15 UWG angerufen werden.
Eine Übergangsvorschrift nimmt Abmahnungen aus, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind: Für sie gelten die dort genannten Einschränkungen nicht. Deshalb kommt es im Einzelfall auch auf das Datum der Abmahnung und die Art des Anspruchs an.
Wiederholte und fortdauernde Verstöße
Bei Online-Inhalten hängt die Bewertung davon ab, was die Vereinbarung verbietet und was tatsächlich geschehen ist. Ein Bild kann etwa auf mehreren Länder-Seiten eines Online-Angebots erscheinen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urheberrechtsfall mit einer solchen Konstellation befasst. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Regel, dass jede fortdauernde Sichtbarkeit stets eine Vertragsstrafe oder mehrere Vertragsstrafen auslöst.
Auch bei wiederholten Handlungen kommt es auf den Vertragstext an. Er kann festlegen, ob jede Veröffentlichung als eigener Verstoß zählt oder mehrere Handlungen zusammen als ein fortdauernder Verstoß gelten. Fehlt eine klare Regelung, hängt es vom Wortlaut und den Umständen ab, wie viele Vertragsstrafen verlangt werden können.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, prüfen Sie deshalb, welche Inhalte oder Verkaufsangebote unter die Unterlassungspflicht fallen. Halten Sie fest, welche Änderungen Sie vorgenommen haben und wann. Bei Online-Angeboten sollten Sie die betroffenen Seiten und Vertriebskanäle im Blick behalten, soweit die Erklärung sie erfasst. Das ersetzt keine rechtliche Prüfung, erleichtert aber die Klärung, ob ein später beanstandetes Verhalten tatsächlich unter die Vereinbarung fällt.
Bei einer Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch kommt es auch darauf an, wann der Anspruchsteller die Höhe festsetzt. In einem Urheberrechtsfall entschied der Bundesgerichtshof 2022, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch erst begann, nachdem der Anspruchsteller die Höhe festgesetzt hatte und der Anspruch fällig geworden war. Diese Entscheidung betraf den konkreten Fall und gilt nicht ohne Weiteres für jede Vertragsstrafenklausel.
Unterlassungserklärung vor der Unterschrift prüfen
Lesen Sie die gesamte Unterlassungserklärung einschließlich des Absatzes über die Höhe der Vertragsstrafe. Für eine erste Einschätzung sollten Sie insbesondere diese Punkte klären:
- Welches konkrete Verhalten ist verboten? Welche Produkte, Inhalte oder Vertriebskanäle umfasst die Erklärung?
- Ist ein fester Betrag genannt oder soll der Anspruchsteller die Strafe später nach billigem Ermessen bestimmen?
- Wann wird die Erklärung wirksam, und woran lässt sich erkennen, dass die Gegenseite sie angenommen hat?
- Wie behandelt der Text wiederholte oder andauernde Verstöße?
- Geht es um einen Wettbewerbsverstoß, für den die besonderen Regeln des § 13a UWG gelten?
Eine vorformulierte Erklärung unverändert zu unterschreiben, kann weitreichende Folgen haben. Ändern Sie den Text, kann das beeinflussen, ob die Erklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt und ob die Gegenseite sie annimmt. Lassen Sie den Fall rechtlich prüfen, wenn die Vertragsstrafe hoch, der Umfang unklar oder die Frist kurz ist. Welche Fristen und Forderungen gelten, hängt vom Schreiben und vom Sachverhalt ab.



